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Monat: März 2017

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche

1) Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die rechtliche Grundlage für ein Vorgehen gegen einen Wettbewerbsverstoß. a) Klagebefugnis Rechte stehen danach zu: Mitwettbewerbern Als Mitbewerber gilt dabei jeder Gewerbetreibende, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; Rechtsfähigen Verbänden Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (Wirtschafts- und Fachverbände, Vereine zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs) sind klagebefugt, sofern sie nach ihrer Satzung der Förderung gewerblicher Interessen dienen und ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört. Diese Unternehmen müssen Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Des Weiteren müssen sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sein, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Außerdem sind klagebefugt Verbraucherverbände, soweit es um eine Handlung geht, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden. Industrie und Handelskammern (IHK), Handwerkskammern (HWK). Verbraucher selbst können keine Ansprüche wegen unlauterer Werbung geltend machen. Sie müssen sich an einen klagebefugten Verband, z. B. einen Verbraucherschutzverein wenden. b) Wettbewerbsrechtliche Ansprüche i) Unterlassungsanspruch Der Unterlassungsanspruch mit dem verlangt werden kann, dass das unzulässige Verhalten abgebrochen bzw. in Zukunft nicht wiederholt wird, ist der wichtigste wettbewerbsrechtliche Anspruch. Dieser kann durch Abmahnung oder durch Klage geltend gemacht werden. Ein Verschulden des Verletzers ist nicht notwendig. Um den Rechteinhaber wirksam vor Wiederholungen zu schützen, die...

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Rechtliche Grundlagen des Wettbewerbsrechts

  Die zentrale Kodifikation des Lauterkeitsrechts in Deutschland ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Geschäftliche Handlung §1 UWG Bis Ende 2008 war das UWG nur auf Wettbewerbshandlungen anwendbar. Nun gilt es für alle geschäftlichen Handlungen. Es dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, sagt § 1 S. 1 UWG. Eine geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmensvor, während oder nach einem Geschäftsabschluss,das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Ein Verhalten in diesem Sinne ist sowohl aktives Tun als auch ein Unterlassen, z. B. von Informationen, die gegeben werden müssten. Es ist eine objektive Absatzförderung erforderlich, nicht mehr – im Gegensatz zu früher –, dass die Handlung „mit dem Ziel“ der Absatzförderung vorgenommen wird. Auf das subjektive Element kommt es also nicht mehr an. VerbraucherbegriffDas UWG schützt die Mitbewerber, Verbraucherinnen und Verbraucher sowie sonstige Marktteilnehmer (z. B. Unternehmer als Käufer), sog. Schutzzwecktrias.Der Verbraucher wird nicht im UWG definiert, sondern es wird auf den allgemeinen Verbraucherbegriff des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verwiesen.Gemäß § 13 BGB ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.Auch der Begriff des...

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Patentrecht

Technische Erfindungen können sowohl als Patent, als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Gebrauchsmuster dienen vor allem dem Schutz kleiner Verbesserungserfindungen, für die eine Patentanmeldung aus Kosten und Zeitgründen nicht rentabel wäre. Nicht jede technische Erfindung kann durch ein Patent geschützt werden. Nach § 1 Abs. 1 PatG gilt für die  Patentfähigkeit: Patentfähig sind alle neuen und gewerblich anwendbaren Erfindungen, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Eine Erfindung muss also laut Gesetz folgende Kriterien erfüllen: Neuheit, gewerbliche Anwendbarkeit. Erfindungshöhe Als ungeschriebene Voraussetzung: Technizität der Erfindung   Neuheit Gem-§ 3 PatG; Art. 54 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)): werden Patente nur für neue Erfindungen erteilt. Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die weltweit vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung in jeder erdenklichen Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren. Neuheitsschädlich sind auch nationale Patentanmeldungen, die zwar nach dem streitigen Patent veröffentlicht werden aber rangälter sind. Dies gilt auch für europäische und internationale Patentanmeldungen, soweit ihnen die Wirkung einer nationalen Patentanmeldung zukommt. Der Öffentlichkeit kann unter anderem durch schriftliche oder mündliche Beschreibungen, Benutzung oder Ausstellung die Neuheit zugänglich gemacht worden sein. Zu den schriftlichen Beschreibungen zählen zum Beispiel Bücher, Zeitschriften und Patente. Unter mündliche Benutzung fällt zum Beispiel ein Vortrag auf einer Tagung. Auch Informationen, die Sie selbst veröffentlicht haben, zählen zum Stand der Technik. Wenn Sie also selber jemanden von Ihrer Entwicklung...

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Urheberrecht

  Was ist das Urheberrecht und warum es (fast) jeden angeht. Fast jeder kennt Fälle, indem Nutzer wegen des illegalen Herunterladens von Inhalten (Musik, Filmen oder Spielen) abgemahnt worden sind und neben Schadensersatz auch noch zum Teil hohe Anwaltskosten zahlen musste. Diese Filesharingfälle nehmen immer mehr zu. Nun mag man der Meinung sein, dass Menschen, die illegal Filme herunterladen eben selbst schuld sind, denn jeder weiß, dass dies nun mal verboten ist. Nur leider ist die Grenze zwischen legal und illegal nicht immer so eindeutig, das sogenannte Filesharing ist nicht grundsätzlich verboten, nicht immer weiß man als Konsument, was erlaubt ist und was nicht. Viele Mandanten, die eine Abmahnung erhalten haben, haben selbst gar keine Filme heruntergeladen, oft kommt es vor, dass nur ihr Anschluss von anderen für das Herunterladen missbraucht worden ist. Anschlüsse, die nicht oder nur ungenügend verschlüsselt sind, die leicht zugänglich sind oder die sonst ungenügend geschützt sind, werden oft Opfer solche Attacken. Jeder WG Partner, jeder Nachbar, jeder Mitbewohner kann sich dann frei bedienen. W lan hat manchmal eine erstaunlich große Reichweite. Neben dem allseits bekannten Filesharing gibt es zunehmend Fälle des sogenannten Bootleggings. Es geht dabei nicht etwa um das Kopieren modischer Damenstiefel, sondern um das Verbreiten nicht lizenzierter Bild Tonmitschnitten. Es gibt in letzter Zeit viele Fälle, da haben unbescholtene Bürger in großen, überall bekannten Medienfachgeschäften DVDs gekauft und diese dann nach einer...

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Mietrecht

Das Mietrecht behandelt alle rechtlichen Regelungen die das Mieten und Vermieten von Räumen behandelt. Ein Mietvertrag ist laut Gesetz ein Vertrag durch den der Vermieter verpflichtet wird, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Mieten kann man also grundsätzlich einmal alle Sachen. Dazu gehören sowohl Räume als auch andere Sachen. Unter Mietrecht versteht man jedoch üblicherweise den Vertrag über die Miete von Räumen. Also genauer den Immobilien Mietvertrag. Bei dem Immobilen Mietrecht unterscheidet man wiederum zwischen Wohnraummietrecht und Gewerberaummietrecht, das hat damit zu tun, dass Mieter von Wohnräumen meistens keine professionellen Immobilienfachleute oder Juristen sind, also juristisch unerfahren sind und von daher mehr geschützt werden müssen. Bei Mietern von Geschäftsräumen geht man davon aus, dass sie geschäftserfahren sind und von daher des besonderen Schutzes nicht bedürfen. Vom Mietvertrag ist das Pachtrecht zu unterscheiden. Unter Pacht versteht man die vertragliche Überlassung des Gebrauchs und des Genusses der Früchte einer Sache oder eines Rechts gegen Entgelt (§§ 581–597 BGB). Dies klingt erstmal kompliziert, ist aber im Grunde ganz einfach. Es gibt zwei wesentliche Unterschiede. Zwischen Pacht und Miete. Mieten kann man nur Sachen, also z.b. eine Wohnung. Pachten kann man Sachen und Rechte (z. B. Jagd- oder Fischereirechte). Die Miete berechtigt nur dazu die Sache zu benutzen (zum Beispiel in dem Raum zu wohnen), die Pacht berechtigt...

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