Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
1) Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die rechtliche Grundlage für ein Vorgehen gegen einen Wettbewerbsverstoß. a) Klagebefugnis Rechte stehen danach zu: Mitwettbewerbern Als Mitbewerber gilt dabei jeder Gewerbetreibende, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht; Rechtsfähigen Verbänden Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (Wirtschafts- und Fachverbände, Vereine zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs) sind klagebefugt, sofern sie nach ihrer Satzung der Förderung gewerblicher Interessen dienen und ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört. Diese Unternehmen müssen Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Des Weiteren müssen sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sein, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Außerdem sind klagebefugt Verbraucherverbände, soweit es um eine Handlung geht, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden. Industrie und Handelskammern (IHK), Handwerkskammern (HWK). Verbraucher selbst können keine Ansprüche wegen unlauterer Werbung geltend machen. Sie müssen sich an einen klagebefugten Verband, z. B. einen Verbraucherschutzverein wenden. b) Wettbewerbsrechtliche Ansprüche i) Unterlassungsanspruch Der Unterlassungsanspruch mit dem verlangt werden kann, dass das unzulässige Verhalten abgebrochen bzw. in Zukunft nicht wiederholt wird, ist der wichtigste wettbewerbsrechtliche Anspruch. Dieser kann durch Abmahnung oder durch Klage geltend gemacht werden. Ein Verschulden des Verletzers ist nicht notwendig. Um den Rechteinhaber wirksam vor Wiederholungen zu schützen, die...
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