1)      Allgemeines zum Geschmacksmuster / Designschutz

Bei dem sog. eingetragenen Design (früher Geschmacksmuster) handelt es sich um ein gewerbliches Schutzrecht.

Designschutz ist der gesetzliche Schutz von Design, d.h. von rein ästhetischen Gestaltungen. In Abgrenzung zur reinen Kunst geht es um die ästhetische Gestaltung von Gebrauchsprodukten (angewandte Kunst).

Durch den Designschutz wird dem Inhaber des eingetragenen Designs die ausschließliche Befugnis eingeräumt, über die Benutzung seiner geschützten ästhetische Erscheinung zu bestimmen.

Rein funktionale oder technische Erfindungen gehören nicht zum Designschutz. Sie werden durch das Patent- und Gebrauchsmusterrecht geschützt

Der Designschutz ist seit dem 1. Januar 2014 im Designgesetz (DesignG) geregelt; zuvor war hierfür noch das Geschmacksmustergesetz vorgesehen.

2)      Schutzvoraussetzungen

Die wesentlichen Voraussetzungen sind gemäß § 2 GeschMG, Art. 4 Abs. 1 GGVO die Neuheit und Eigenart des Musters.

a)      Neuheit

Das Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein.

Damit ein Muster als neu gilt, darf vor dem Anmeldetag (bei eingetragenen Geschmacksmustern) oder vor dem Tag der ersten Veröffentlichung (bei nicht eingetragenen Geschmacksmustern kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder auf andere Weise vermarktet worden sein.

Identität liegt dabei vor, wenn sich die Merkmale der Muster nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden.

Es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag der Erscheinungsform nicht bekannt sein konnte.

Eine Erscheinungsform gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es einem Dritten lediglich unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit bekannt gemacht wurde.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die „Neuheitsschonfrist“.

Hat ein Entwerfer selbst oder eine ihm zuzurechnende Personen die Veröffentlichung des Musters innerhalb von 12Monaten vor dem Anmeldetagselbst veranlasst, dann, kann das Muster trotzdem als eingetragenes Design / Geschmacksmuster geschützt werden, weil die eigene Vorveröffentlichung bei der Prüfung der Neuheit und Eigenart nicht zu berücksichtigen ist. Das heißt, Vorveröffentlichungen sind unter diesen Voraussetzungen nicht neuheitsschädlich.

(§ 6 GeschmMG, Art. 7 Abs. 2, 3 GGVO.)

Die Neuheitsschonfrist ist eine Vergünstigung, die dem Entwerfer des Designs eingeräumt wird, um den Markterfolg einschätzen zu können.

b)     Eigenart

Eine Erscheinungsform besitzt Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck, die sie beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, die eine andere bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemachte bei diesem Benutzer hervorruft.

Bei der Beurteilung der Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung berücksichtigt.

Ein besonderes Gestaltungsniveau ist nicht erforderlich. Es wird allerdings berücksichtigt, ob auf dem entsprechenden Gebiet bereits eine Vielzahl von Designs existiert. Ist dies der Fall, sind die Anforderungen an den Unterscheidungsgrad entsprechend geringer.

Die Neuheit und Eigenart eines eingetragenen Designs werden nur im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens vor dem DPMA oder in Verletzungsverfahren vor dem Landgericht geprüft, sofern der Beklagte Widerklage erhebt. Wie das Gebrauchsmuster ist auch das Design ein ungeprüftes Schutzrecht. Das DPMA prüft nur, ob die jeweilige Erscheinungsform der Ware überhaupt als Design geschützt werden kann. Die sachlichen Schutzvoraussetzungen (Neuheit, Eigenart) werden nicht geprüft.

Das Patent und Marken Amt führt im Wesentlichen nur eine Formalprüfung durch,

Es prüft lediglich, ob die Formerfordernisse der Anmeldung (insb. Formvorschriften, notwendige Mindestangaben, Beachtung der Vertretungs- und Priortätsregeln) erfüllt sind.

Es wird weiterhin geprüft, ob es sich bei dem Gegenstand für den Schutz beansprucht wird, überhaupt um ein Design / Geschmacksmuster handelt.

Aus der Tatsache, dass ein bestimmtes Geschmacksmuster / Design eingetragen ist, kann also nicht geschlossen werden, dass es die wesentlichen Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllt.

3)      Anmeldung eines Designs

Der Schutz des Designs in Deutschland entsteht durch die Eintragung in das Register des Deutschen Patent und Markenamtes (DPMA).

Damit eine ästhetische Erscheinung als Design geschützt werden kann, muss es grundsätzlich in das Designregister bei dem Deutschen Patent und Markenamt (DPMA eingetragen werden. Dafür ist zunächst eine Anmeldung zur Eintragung in das Designregister erforderlich.

a)      Antrag

Für Ihren Antrag müssen Sie das vom Deutschen Patent und Markenamt herausgegebene Formular R 5703 verwenden. Bei einer Sammelanmeldung können Sie bis zu 100 Designs in einer Anmeldung zusammenfassen und müssen zusätzlich das Anlageblatt R5703.2 einreichen.

i)        Was muss eine Designanmeldung enthalten?

·         einen Antrag auf Eintragung,

·         konkrete Anmelder Angaben,

·         eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs,

·         eine Erzeugnis Angabe.

 

(1)   Konkrete Anmelder Angaben

Anmelder kann

·         eine natürliche Person,

·         eine juristische Person oder

·         eine rechtsfähige Personengesellschaft sein.

Die Anmelder Angaben müssen Name und Anschrift umfassen.

Anmelder / in ist

 

mehrere Personen

Es sind die Namen und Wohnanschriften aller Einzelpersonen anzugeben.

ein/e  juristische Person

Ist ein/e  juristische Person in einem Register eingetragen, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden.

Eine Firma

Die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung ist anzugeben

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Name und Anschrift von mindestens einem vertretungsberechtigten Gesellschafter sind anzugeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 MarkenV).

(2)   Wiedergabe

Die Wiedergabe des Designs kann entweder auf dem Wiedergabeformblatt R 5703.1 aufgeklebt bzw. aufgedruckt eingereicht werden oder es kann die Wiedergabe des Designs als JPEGDatei (*.jpg) auf einem elektronischen Datenträger (CD oder DVD) eingereicht werden.

(3)   Datenträgerformate

Folgende Formate sind für den elektronischen Datenträger gem. § 7 Abs. 5 Satz 3 DesignV zugelassen:

  • CDR
  • CDRW
  • DVDR
  • DVD+R
  • DVDRW
  • DVD+RW.

Die Größe einer Datei darf 2 Megabyte nicht überschreiten.

Jede Datei darf nur eine Darstellung enthalten.

Die Dateinamen der einzelnen Darstellungen sind mit arabischen Ziffern zu vergeben (z. B. 1.1.jpg). Die Ziffer links vom Punkt bezeichnet die Nummer des Designs und die Ziffer rechts vom Punkt die Nummer der Darstellung.

Die einzelnen Bilddateien sind im Format JPEG (*.jpg) im Stammverzeichnis des leeren Datenträgers abzulegen (keine Unterverzeichnisse).

Die Auflösung muss mindestens 300 dpi sowie die Bildgröße mindestens 3 x 3 Zentimeter betragen.

(4)   Erzeugnisangabe

Die Anmeldung des Designs muss ein Erzeugnis Angabe enthalten. Diese muss eine sachgerechte Recherche des mit der Wiedergabe dargestellten Designs ermöglichen.
Die Erzeugnisangabe dient der inhaltlichen Richtigkeit und Recherchierbarkeit der Registerführung sowie der Bekanntmachung. Sie hat keinen Einfluss auf den Schutzumfang!
Grundsätzlich ist ein Erzeugnis zu jedem Design anzugeben. Mehr als fünf Warenbegriffe je Design sind grundsätzlich nicht zulässig.
Für die Erzeugnisangabe sollte man die Suchmaschine des DPMA nutzen, in der die Begriffe der geltenden Fassung der Warenliste für Verfahren vor dem DPMA enthalten sind.

4) Weiteres Verfahren
Liegt der Designstelle des DPMA eine Anmeldung zur Eintragung vor, prüft sie zunächst, ob überhaupt ein genehmigungsfähiges Design und alle erforderlichen Angaben vorliegen.
Dies ist dann der Fall, wenn das Design die konkrete Erscheinungsform eines Erzeugnisses zeigt.
Nicht als Design geschützt werden können: Muster, die ordnungs- oder sittenwidrig sind.  Beispiel: NS Symbole wie Hakenkreuz.

 

Gestaltungsformen, die durch ihre Zweckbestimmung festgelegt sind. Beispiele: typische Form einer Glühbirne(schutzfähig dagegen z.B. Glühbirne in Mickymaus form);

Gestaltungsformen, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind. Beispiele Schraube;: Würfel für Gesellschaftsspiele;

Erscheinungsmerkmale, die zwingend für den Zusammenbau oder die Verbindung des Erzeugnisses mit einem anderen notwendig sind.  Beispiel: Verbindungselemente eines Staubsaugerschlauches (dagegen sonstiges Design wie Verzierung u.U. schutzfähig)

 

Die Designstelle prüft nicht, ob das angemeldete Design tatsächlich die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllt. Diese Voraussetzungen werden nur im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens geprüft. Liegen die Voraussetzungen bei der Anmeldung nicht vor, entsteht trotz Eintragung kein Schutzrecht, aus dem Rechte hergeleitet werden können.
Falls das angemeldete Design die Voraussetzungen der Eintragung erfüllt, wird das Design in das Designregister eingetragen. Diese Eintragung wird dann im elektronischen DPMA Register veröffentlicht.
Nach der Eintragung wird die Wiedergabe des eingetragenen Designs im elektronischen Designblatt veröffentlicht. Sofern Sie eine Beschreibung (bis zu 100 Wörter) der Wiedergabe des Designs eingereicht haben, wird auch diese bekannt gemacht.

4) Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe
Die Bekanntmachung des Designs kann bis zu 30 Monate aufgeschoben werden. Dies bedeutet, dass die Veröffentlichung der Wiedergabe im elektronischen Dienst DPMA Register und im Designblatt bis zu 30 Monate nach dem Anmeldetag unterbleibt. Sofern Sie eine Priorität in Anspruch genommen haben, beginnt die 30 monatige Aufschiebungsfrist mit dem Prioritätstag.
Wenn Sie die Aufschiebung der Bekanntmachung beantragen, werden zunächst nur die bibliografischen Daten der Designanmeldung veröffentlicht. Die Veröffentlichung der Designdarstellung, also der Wiedergabe des Designs, wird um 30 Monate aufgeschoben. Solange die Bekanntmachung aufgeschoben ist, können Sie Marketingstrategien weiterentwickeln oder letzte Fertigungsvorbereitungen treffen. Das eingetragene Design bleibt solange geheim. Dies ist unter anderem in der Mode oder Automobilbranche von großer Bedeutung. Hier könnte eine frühe Bekanntmachung eines eingetragenen Designs den kommerziellen Erfolg des Produkts gefährden.
Die Aufschiebung bietet sich an, wenn Sie zunächst abwarten wollen, ob Ihr Produkt vom Markt angenommen wird oder wenn Sie das Design aus anderen Gründen vorläufig geheim halten wollen. Außerdem können Sie dann anstelle der Wiedergabe auch einen flächenmäßigen Designabschnitt wie zum Beispiel Ausschnitte aus Stoffbahnen oder Tapeten hinterlegen. Sie können auf diese Weise Kosten sparen, da die Verfahrensgebühren insoweit reduziert sind. Da bei der Aufschiebung der Bekanntmachung zunächst nur die bibliografischen Daten veröffentlicht werden, fallen zunächst geringere Anmeldegebühren an.
Die Aufschiebung hat jedoch nicht nur Vorteile. Während der Aufschiebungsfrist besteht lediglich Nachahmungsschutz kein Schutz mit absoluter Sperrwirkung.
Wünschen Sie, dass die Bekanntmachung der Wiedergabe aufgeschoben wird, müssen Sie dies bei der Anmeldung unter Sonstige Anträge kenntlich machen.
Haben Sie die Aufschiebung der Bekanntmachung beantragt, besteht der Schutz zunächst nur 30 Monate. Die Aufschiebungsfrist beginnt am Tag der Anmeldung. Sofern Sie eine Priorität beanspruchen, beginnt die Aufschiebungsfrist bereits mit dem Prioritätstag. Innerhalb der Aufschiebungsfrist können Sie entscheiden, ob Sie den Schutz auf 5 Jahre ab dem Anmeldetag erstrecken. Die Erstreckung muss nicht extra beantragt werden. Es muss nur die Erstreckungsgebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist gezahlt werden.
Im Fall der Erstreckung wird die Bekanntmachung der Wiedergabe des Designs nach Ablauf der 30monatigen Aufschiebungsfrist nachgeholt. Auf gesonderten Antrag kann die Nachholung der Bekanntmachung auch zu einem früheren Zeitpunkt eingeleitet werden.
Wenn Sie bei der Anmeldung einen flächenmäßigen Designabschnitt eingereicht haben, müssen Sie innerhalb der Aufschiebungsfrist auch eine Wiedergabe des Designs nachreichen. Bei Sammelanmeldungen können Sie die Erstreckung auf ausgewählte (z. B. die inzwischen auf dem Markt erfolgreichen) Designs beschränken. Bezeichnen Sie dann bitte genau die Designs, auf die sich die Erstreckungsgebühr bezieht, in einem gesonderten schriftlichen Antrag (Aktenzeichen, Designnummer).
Sofern Sie den Schutz nicht durch Zahlung der Erstreckungsgebühr innerhalb der Aufschiebungsfrist auf die 25-jährige Schutzdauer erstrecken, endet die Schutzdauer mit dem Ablauf der Aufschiebungsfrist.

5) Schutzdauer
Der Designschutz entsteht mit dem Tag der Eintragung in das Designregister. Die erste Schutzperiode dauert zunächst 5 Jahre, bei aufgeschobener Bildbekanntmachung 30 Monate. Der Schutz kann zum Ende einer jeden Schutzperiode (jeweils 5 Jahre) durch Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr für weitere fünf Jahre aufrechterhalten werden. Wird der Schutz nicht aufrechterhalten, endet die Schutzdauer und das eingetragene Design wird im Designregister gelöscht. Der Schutz kann maximal viermal bis zur Höchstschutzdauer von 25 Jahren aufrechterhalten werden.

6) Löschung des eingetragenen Designs wegen Nichtigkeit
Die Designstelle prüft nicht, ob das angemeldete Design tatsächlich die Schutzvoraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllt. Diese Voraussetzungen werden nur im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens geprüft. Der Antrag ist schriftlich mit einer Begründung einzureichen und ist gebührenpflichtig.
Das DPMA unterrichtet den Inhaber des eingetragenen Designs über den Nichtigkeitsantrag.
Der Inhaber hat nun die Möglichkeit zu widersprechen. Tut er dies innerhalb eines Monats, wird das Nichtigkeitsverfahren vor der Designabteilung des DPMA durchgeführt.
Widerspricht dieser nicht innerhalb eines Monats, wird die Nichtigkeit festgestellt bzw. erklärt;
Ist das eingetragene Design nichtig, wird es aus dem Designregister gelöscht.
Die Schutzwirkungen der Eintragung gelten dann als von Anfang an nicht eingetreten.

7) Verfahren vor dem zuständigen Landgericht
In Verletzungs- und Schadensersatzverfahren entscheidet das erstinstanzlich zuständige Landgericht über die Frage der Nichtigkeit nur dann, wenn der Beklagte Widerklage erhebt. Ansonsten muss das Gericht von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Designs ausgehen. Das Landgericht kann ein laufendes Verfahren aussetzen, wenn für dessen Ausgang die Entscheidung des DPMA über das Bestehen des Designschutzes von Bedeutung ist.

8) Der Geschmacksmusterschutz in der EU und international
Die in Deutschland eingetragenen Designs werden nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geschützt.
Die Erscheinungsform einer Ware kann jedoch auch gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten der EU Geschmacksmusterschutz erlangen. Hierzu muss es beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante als Gemeinschaftsgeschmacksmuster eingetragen werden.
Um ein Design international schützen zu lassen, muss es bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) angemeldet werden. Hierdurch wird das Design jedoch nur in denjenigen Staaten geschützt, die dem Haager Musterabkommen (HMA) beigetreten sind, nicht jedoch weltweit. Dies sind z.B. die europäische Union, nicht jedoch die USA, China und andere.

 

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