1) Eintragung der Marke
Zeichen können in Deutschland gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG durch die Eintragung des Zeichens in das Markenregister des Deutschen Patent und Markenamtes geschützt werden.
Ein Zeichen kann jedoch auch beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden dadurch erlangt die Marke gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten der EU den Markenschutz.
Überdies kann ein Zeichen bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf als internationale Marke eingetragen werden dadurch erlangt die Marke für viele andere Länder international Markenschutz.
Hierfür ist zunächst eine Anmeldung zur Eintragung der Marke erforderlich.
Es stehen dabei grundsätzlich drei Wege zur Verfügung:
• Online Markenanmeldung
• Papierform
• Online Anmeldung mit Signatur (DPMA direkt)
Bereits während des Registrierungsverfahrens sind gewisse Verfahrensregeln einzuhalten. Andernfalls ist die Anmeldung nicht wirksam oder sichert unter Umständen nicht den Zeitrang des Anmeldetages. Mit jedem Antrag kann nur eine Marke angemeldet werden!
- DerAnmelder muss korrekt benannt sein:
Anmelder / in ist |
|
mehrere Personen |
Es sind die Namen und Wohnanschriften aller Einzelpersonen anzugeben. |
ein/e juristische Person |
Ist ein/e juristische Person in einem Register eingetragen, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden. |
Eine Firma |
Die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung ist anzugeben |
Gesellschaft bürgerlichen Rechts |
Name und Anschrift von mindestens einem vertretungsberechtigten Gesellschafter sind anzugeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 MarkenV). |
nicht eingetragene Vereine |
Name und Anschrift von mindestens einem vertretungsberechtigten Mitglied sind anzugeben. |
GmbH in Gründung (i.G.) |
Als Vorgesellschaft der GmbH ist die GmbH in Gründung (i.G.) auch in das Markenregister eintragbar. Bitte beachten Sie hier, dass nach der Eintragung in das Handelsregister (HR) die Umschreibung auf die GmbH zu beantragen ist. Dem Antrag ist dann ein unbeglaubigter Handelsregisterauszug beizufügen. |
2) Wiedergabe der Marke
Die Anmeldung muss die Wiedergabe der Marke enthalten.
Diese Wiedergabe der Marke ist nachträglich nicht änderbar.
Die Wiedergabe muss neben dem genau wiedergegebenen Schutzgegenstand auch die beanspruchte Markenform erkennen lassen.
3) Formvorschriften:
a) Markenwiedergabe auf Papier
Nur einseitiger Druck.
Nur Din A4.
Die für die Darstellung benutzte Fläche (Satzspiegel) darf nicht größer als 26,2 cm x 17 cm sein.
Vom oberen und vom linken Seitenrand ist ein Randabstand von mindestens 2,5 cm einzuhalten.
Die Mindestgröße der Markenwiedergabe beträgt 8 cm in der Breite oder 8 cm in der Höhe (§ 8 Abs. 3 MarkenV).
Soweit sich die vom Anmelder gewünschte Stellung der Marke aus der Abbildung nicht von selbst ergibt, ist durch einen entsprechenden Vermerk auf jeder Wiedergabe zu kennzeichnen, wo „oben„ bzw. „unten„ sein soll.
b) Markenwiedergabe auf Datenträgern
Gem. § 6 Abs. 4 Satz 3 DesignV und §§ 8 Abs. 5 Satz 3; 11 Abs. 5 Nr. 1 Satz 1 MarkenV sind folgende Formate für den elektronischen Datenträger zugelassen:
• CDR
• CDRW
• DVDR
• DVD+R
• DVDRW
• DVD+RW
c) Markenwiedergabe bei Online Anmeldung
Bei der Online Anmeldung muss die Markenwiedergabe als Datei im JPEG Format (*.jpg) mit einer maximalen Dateigröße von 1 MB in die Anwendung eingefügt werden.
Beachten Sie bitte auch die Mindestkantenlänge von 945 Pixeln und eine Höchstkantenlänge von 1890 Pixeln. Die erforderliche Farbtiefe für farbige Abbildungen beträgt 24 Bit/Pixel; für Abbildungen in schwarz/weiß oder Graustufen beträgt sie 8 Bit/Pixel.
4) Eintragung der Marke
Wenn die Anmeldung den Erfordernissen einer Markenanmeldung entspricht, wird die Marke grundsätzlich in das Markenregister eingetragen und veröffentlicht. Zu beachten ist, dass ein Dritter nun Widerspruch gegen die Eintragung der Marke einlegen kann, sofern er der materielle Inhaber der Marke ist.
Im Anmeldeverfahren wird nämlich nicht geprüft, ob ältere Marken bzw. Kennzeichenrechte Dritter der Eintragung entgegenstehen.
Es kann also sein, dass Ihre Marke eingetragen wird und Sie gleich darauf von einem Mitbewerber verklagt werden. Um so etwas zu vermeiden, sollte vor einer Markenanmeldung eine gründliche Markenrecherche stattfinden.
Sollte die Eintragung in das Markenregister durch das DMPA abgelehnt werden, können Sie hiergegen die sog. Erinnerung bzw. Beschwerde einlegen.
Die Marke ist nach erfolgter Eintragung 10 Jahre geschützt. Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet nach 10 Jahren am letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt.
Die Schutzdauer kann aber verlängert werden
5) Verlängerung der Schutzdauer
Eine Marke kann ganz oder teilweise immer wieder um jeweils 10 Jahre verlängert werden.
Wird die Marke nicht verlängert, erlischt die Marke nach Ablauf der 10 Jahre.
Soll die Marke nur für einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen verlängert werden, so müssen Sie dies zusätzlich beantragen.
Die Verlängerung erfolgt durch Zahlung der Verlängerungsgebühren.
Die Verlängerungsgebühren sind am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Schutzdauer endet. Sie sind bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit zuschlagsfrei zahlbar.
Anschließend können Sie die Verlängerungsgebühren noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit mit einem Verspätungszuschlag entrichten. Die Verlängerungsgebühren dürfen frühestens ein Jahr vor Ablauf der Schutzdauer gezahlt werden.
6) Widerspruch gegen die Eintragung
Nach der Veröffentlichung haben Inhaber von älteren Marken die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen.
Der Widerspruch muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung schriftlich, eingelegt werden und es muss auch die Widerspruchsgebühr in Höhe von 120 Euro gezahlt werden.
Grundsätzlich kann Widerspruch erhoben werden sobald die Gefahr besteht, dass Verwechslungsgefahr mit der eigenen angemeldeten oder eingetragenen auch Gemeinschaftsmarke oder IR Marke besteht.
Über den Widerspruch wird im Widerspruchsverfahren entschieden.
Wird dem Widerspruch stattgegeben, kann die neu eingetragene Marke gelöscht werden.
7) Löschung einer Marke
Der Inhaber einer Marke kann selbstverständlich die Marke auch löschen lassen.
a) Löschung wegen Nichtigkeit
Die Eintragung einer Marke kann auf Antrag wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse gelöscht werden.
Der Löschungsantrag muss innerhalb von 10 Jahren nach Eintragung der Marke schriftlich, gestellt werden. Innerhalb von 3 Monaten nach der Einreichung des Antrags ist eine Gebühr in der Höhe von 300 Euro zu zahlen.
Es muss eine Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse vorliegen.
Dies ist der Fall wenn die Marke entgegen § 3, § 7 oder § 8 des Markengesetzes eingetragen worden ist, wenn also absolute Schutzhindernisse entgegenstanden ihr die Markenfähigkeit fehlte, oder der Anmelder nicht Inhaber einer Marke sein konnte.
Das DPMA unterrichtet den Markeninhaber über den Löschungsantrag.
Widerspricht er nicht innerhalb von zwei Monaten, wird die Marke gelöscht; erfolgt Widerspruch, wird das Löschungsverfahren vor dem DPMA durchgeführt.
Bei Erfolg wird die Markeneintragung nach § 50 des Markengesetzes wegen absoluter Schutzhindernisse für nichtig erklärt und aus dem Register gelöscht.
Markeninhaber können Löschungsklage wegen Bestehens älterer Rechte erheben. Das Löschungsverfahren wird vor den ordentlichen Gerichten durchgeführt.
b) Löschung wegen Verfalls
Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke nach der Eintragung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist.
Einzelheiten hierzu sind in § 49 MarkenG bzw. Art. 51 GMV geregelt. Für die IR Marke finden sich Regeln in den §§ 107, 119 MarkenG. Der Antrag leitet ein Löschungsverfahren ein, in dem die Voraussetzungen des Verfalls geprüft werden.
c) Verfall wegen unterlassener Benutzung der Marke
Gem. § 49 Abs. 1 MarkenG wird eine Marke wegen Verfalls gelöscht, wenn sie innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag der Eintragung nicht gem. § 26 MarkenG benutzt wurde.
c) Weitere Verfallsgründe
Weitere Verfallsgründe benennt § 49 Abs. 2 MarkenG. Danach wird die Eintragung einer Marke auf Antrag wegen Verfalls gelöscht, wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.
Besondere praktische Bedeutung kommt dem Verfallsgrund nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu.
8) Löschungsverfahren
Sie können entweder vor den ordentlichen Gerichten eine Klage auf Löschung wegen Verfalls erheben oder zunächst einen Löschungsantrag an das Deutsche Patent und Markenamt stellen.
Das Löschungsverfahren wegen Verfalls ist in § 53 MarkenG näher spezifiziert: Es beginnt mit einem Antrag. Das DPMA unterrichtet den Markeninhaber.
Widerspricht der Inhaber dem Löschungsantrag nicht fristgerecht, wird die Marke vom DPMA gelöscht.
Widerspricht der Inhaber dem Löschungsantrag fristgerecht bleibt dem Antragssteller die Möglichkeit einer Löschungsklage vor den ordentlichen Gerichten nach § 55 MarkenG.
Daneben kann wie bereits erwähnt auch direkt, ohne ein patentamtliches Löschungsverfahren Löschungsklage eingereicht werden.
Als anwaltliche Dienstleistung kommen dabei unter anderem in Betracht:
• Markenanmeldung
• Durchsetzung markenrechtlicher Ansprüche (z. B. Unterlassung, Schadensersatz)
• Wahrnehmung wettbewerbsrechtlicher Interessen
• Anmeldung von Gebrauchsmustern
• Anmeldung von Designs zur Eintragung
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