Als Unternehmer sind Sie es gewöhnt, sich dem Wettbewerb zu stellen. Sie setzen sich in der Geschäftswelt durch und haben bisher immer einen Markt für ihre Produkte gefunden.
Wozu brauchen Sie dann die Hilfe des Gesetzes, um sich gegen unliebsame Konkurrenz durchzusetzen? Ist die Abmahnung nicht ein unfaires Mittel?
Sind die „Abmahnkönige“ nicht alles etwas unseriöse Gestalten, die mit massenhaft in die Welt unberechtigt einen schnellen Euro machen wollen?

Sie haben Recht, es gibt den massenhaften Missbrauch des Abmahnrechtes.
Doch darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Wettbewerbsrecht eine wichtige Funktion hat und dass es völlig legitim ist sich gegen unlautere Praktiken der Konkurrenten zu wehren. Leider gibt es nämlich nicht nur Abmahnhaie, sondern auch den Wettbewerb störende Mitmenschen.
Gegen unlautere Praktiken ist ohne das Wettbewerbsrecht kaum anzukommen.
Wenn Sie mit Hilfe des Wettbewerbsrechts gegen unsaubere Praktiken vorgehen, tun Sie nicht nur sich selbst einen Gefallen, sondern stärken den fairen Wettbewerb und damit die Marktwirtschaft.

Kosten der Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung
Gemäß § 12 I UWG sind die Kosten der Abmahnung dem Unterlassungsgläubiger bei berechtigter Abmahnung zu ersetzen.
Ihr Kosten Risiko bei einer berechtigten Abmahnung ist also denkbar gering.

Neben der Abmahnung können Wettbewerbsrechtliche Verstöße selbstverständlich auch direkt gerichtlich verfolgt werden.
Es ist nicht notwendig vor einer Klage den Rechtsverletzer zu mahnen!
Aber!! Achtung!!
Sollte der Verletzer im Gerichtsverfahren den Anspruch auf Unterlassen sofort anerkennen, so haben Sie als Kläger die Gerichtskosten zu tragen!! (§ 93 ZPO; § 12 UWG)!!
Es ist also aus Kostengründen besser erst Abzumahnen!
Aber nochmals Achtung! Es gibt eine weitere Ausnahme!
Normalerweise muss bei einer Wettbewerbsverletzung zunächst eine Abmahnung erfolgen. Das ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 1 UWG. Eine Abmahnung kann jedoch im Einzelfall entbehrlich sein, wenn der Konkurrent als Störer deutlich zu erkennen gibt, dass er uneinsichtig ist und auf einer gerichtlichen Auseinandersetzung besteht. Entscheidung des OLG Frankfurt am Main. (Az. 6 W 51/14)
Das Bestehen auf einer vorangegangenen Abmahnung wäre hier eine nutzlose Förmelei.

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