Zu welchem Rechtsgebiet gehört das Recht der Subventionen?

Das Subventionsrecht gehört zum Wirtschaftsverwaltungsrecht.

Was versteht man unter Subventionen?

Der Begriff der Subvention ist nirgends einheitlich für alle Bereiche legaldefiniert. Es gibt kein zentrales Gesetz über das Subventionsrecht. Nach der Rechtsprechung der Bundesgerichte handelt es sich bei Subventionen um freiwillige Leistungen der öffentlichen Hand, die zur Erreichung eines bestimmten, im öffentlichen Interesse gelegenen Zweckes gewährt werden sollen.

Es gibt in § 264 ABS 7 StGB eine Legaldefinition, diese bezieht sich jedoch auf den Subventionsbetrug und ist sehr restriktiv.

Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist

1.eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil

a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und

b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll;

2.eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.

Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

Im Europarecht nenn man die Subventionen „Beihilfen“, rechtstechnisch ist aber nichts Anderes gemeint als Subvention.

Letztlich handelt es sich bei Subventionen um Gelder, die der Staat einzelnen Unternehmen oder ganzen Branchen zuwendet um politische oder gesellschaftlich gewollte Entwicklungen anzustoßen oder zu befördern.

Was sind die häufigsten Probleme im Zusammenhang mit dem Subventionsrecht?

Probleme treten immer dann auf, wenn jemand Gelder beantragt und sie nicht bekommt.

Allerdings treten häufig die Probleme sogar noch früher auf, wenn es nämlich da drum geht das richtige Förderprogramm überhaupt zu finden und die Anträge richtig auszufüllen damit alle Bedingungen zur Gewährung erfüllt sind. Dabei sind extrem viele Normen zu beachten. Dabei wird die Sache dadurch schwierig, dass es kein „Subventionsrecht“ gibt.

Regeln des allgemeinen Verwaltungsrechtes, Regeln des besonderen Verwaltungsrechts, Satzungen , Verordnungen, wettbewerbsrechtliche Regeln, Bestimmungen des EG-Vertrag; EU-Verordnungen; EG-Wettbewerbsrecht; Staatsbeihilferecht, Agrarbeihilferecht, Cross-Compliance-Verpflichtungen, steuerliche Normen, strafrechtliche Normen, all das will beachtet sein. Wie leicht passieren da Fehler.

Sehr problematisch sind auch immer die Fälle, in denen Subventionen zurückgefordert werden. Dies kann geschehen, wenn bei Ausfüllung des Antrags Fehler gemacht worden sind, die nachträglich auffallen und /oder die Gelder in der Realität nicht so eingesetzt werden wie beantragt.

Grade das Subventionsrecht wird in Deutschland von den kleinen und mittelständischen Unternehmern oft stiefmütterlich behandelt. Viele Unternehmer kommen gar nicht auf die Idee, dass sie berechtigt sind Mittel abzurufen. Welcher mittelständische Unternehmer beschäftigt schon einen Fachmann für Subventionsrecht? Es lohnt sich also auf alle Fälle zumindest mal prüfen zu lassen, ob es Möglichkeiten der Förderung gibt.

Als anwaltliche Dienstleistung kommt dabei besonders in Betracht:

• Anmeldungs- und Antragsverfahren zur Gewährung bzw. Genehmigung von Beihilfen/Subventionen

• Rückforderungsverfahren

• Beihilfenrechtliche Compliance und beihilfenrechtliche Schulungen

• Konkurrentenklagen und -beschwerden gegen Beihilfen

• Beihilfenrechtliche Due Diligence und Lösungsstrategien zur Vermeidung von Rückforderungsrisiken oder Auflagen bei Unternehmenstransaktionen

• Vertretung gegenüber nationalen Behörden und der Europäischen Kommission

• Prozessführung vor nationalen Gerichten und den Unionsgerichten in Luxemburg

• Beihilfenrechtliche Beratung bei Infrastruktur- und Verkehrsprojekten

• Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Forschungskooperationen und Auftragsforschung

• Beihilfenrechtskonforme Gestaltung von Privatisierungen, ÖPP/PPP und Rekommunalisierungen

• Subventionsrechtliche Beratung von Unternehmen in der Krise

• Erstellen von Förderprogrammen

• Beihilfenrechtliche Gutachtertätigkeiten

• WTO-Antisubventionsrecht

Rechtsnormen: AEU-Vertrag

 

 

 

 

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