a) Definition des Gesellschaftsrechts

Das Gesellschaftsrecht regelt die Rechtsverhältnisse der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden

 

Die Grenzen zulässiger Zwecke bilden lediglich die allgemeinen gesetzlichen Verbote und die guten Sitten (§§ 134, 138 BGB) sowie das Kartellverbot des § 1 GWB.

Der gemeinsame Zweck kann nicht nur dauerhafter, sondern auch vorübergehender Natur sein.

Der Zweck kann

  • Ideeller Natur sein
  • Eigennützig sein
  • Fremdnützig sein
  • Vermögensrechtlicher Natur sein

Ausschlaggebend ist lediglich, ob ein gemeinsamer Zweck durch Beiträge gefördert wird.

Beiträge werden in der Regel durch die Leistung von Geld erbracht.

Es ist aber auch möglich andere Vermögensgegenständen oder die eigene Arbeitskraft des Gesellschafters als Beitrag einzubringen

Überblick über Formen von Personengesellschaften und Körperschaften

b) Zu den Personengesellschaften zählen:

  • die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), §§ 705740 BGB,
  • die offene Handelsgesellschaft (OHG), §§ 105160 HGB,
  • die Kommanditgesellschaft (KG), §§ 161177a HGB,
  • die stille Gesellschaft (StG), §§ 230236 HGB,
  • die Parten Reederei, §§ 489508 HGB,
  • die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), §§ 1 H. PartGG,
  • die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), EWIVVO.

 

c) Körperschaften sind:

  • der (rechtsfähige und nichtrechtsfähige) Verein des bürgerlichen Rechts, §§ 2179 BGB,
  • die Aktiengesellschaft (AG), AktG,
  • die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), §§ 278290 AktG,
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), GmbHG,

(Als Unterform der GmbH gibt es noch nach der Reform des Gesellschaftsrechts die UG)

 

  • die eingetragene Genossenschaft, GenG,
  • der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

 

Daneben gibt es noch ausländische Gesellschaftsformen, die wichtigste und bekannteste dürfte die Limited sein.

d) Keine Gesellschaften

Verschiedene (Personen) Zusammenschlüsse sind nicht als Gesellschaften zu qualifizieren und müssen hiervon abgegrenzt werden.

(1) Organisationen des öffentlichen Rechts

Alle Organisationen des öffentlichen Rechts (etwa Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts), sind keine Gesellschaften weil diese nicht durch privatrechtlichen Vertrag, sondern kraft Hoheitsaktes oder öffentlich-rechtlichen Vertrages entstehen.

(2) Bruchteilsgemeinschaft

Eine in der Praxis bedeutsame Unterscheidung ist die Abgrenzung zwischen der Gesellschaft und der Gemeinschaft nach Bruchteilen gem. §§ 741 H. BGB.

 

Die Gesamtheit der jeweiligen Bruchteils Eigentümer einer Sache wird als „Bruchteils Gemeinschaft“ bezeichnet, deren Vorschriften gemäß §§ 741  758 BGB geregelt werden. Sie entsteht per Gesetz oder per Vertrag und besteht immer an individuellen Gegenständen und nie an einem Vermögen. Gesetzliche Bruchteils Gemeinschaften entstehen beispielsweise

  • gemäß § 947 BGB: Verbindung
  • gemäß § 948 BGB: Vermischung
  • gemäß § 949 BGB: Schatzfund
  • gemäß §§ 10 – 19 WEG: Wohnungseigentümergemeinschaft

Auch bei Eheleuten kann eine Bruchteils Gemeinschaft bestehen [OLG Naumburg, 26.06.2006, 10 U 23/06]. Einfache Bruchteils Gemeinschaften gelten als schlichte Interessengemeinschaften ohne bestimmten Zweck und sind dementsprechend nicht als Gesellschaften anzusehen.  Anders als bei der Gesellschaft wird bei der Bruchteils Gemeinschaft kein über das Anschaffen, Halten, Verwalten und Instandhalten einer Sache hinausgehender gemeinsamer Zweck verfolgt. Dementsprechend sind sie von den sogenannten „Gesamthandgemeinschaften“ zu unterscheiden, welche beispielsweise Erbengemeinschaften oder eine Personengesellschaften sind und einen gemeinschaftlichen Zweck besitzen.

Eine Verfügung über die Sache im Ganzen ist jedoch nur durch eine gemeinschaftliche Verfügung sämtlicher Bruchteils Eigentümer beziehungsweise durch eine Bevollmächtigung eines Eigentümers durch alle anderen möglich. Auch die Verwaltung der betreffenden Sache ist gemäß § 744 Abs. 1 nur gemeinschaftlich möglich, wobei eine Stimmenmehrheit notwendig ist.

Relevant wird die Unterscheidung vor allem bei der Frage der Veräußerbarkeit von Anteilen. Demgegenüber ist das Vermögen von Personengesellschaften gem. § 718 I BGB gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter (sog. Gesamthandsvermögen). Den einzelnen Gesellschaftern stehen nur Anteile am (gesamten) Gesellschaftsvermögen zu. Die gesamthänderische Bindung hat zur Folge, dass Gesellschafter gem. § 719 I BGB nicht über ihren Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen können. Da ihre Gesellschafterrechte sich nur auf den Gesellschaftsanteil insgesamt beziehen und ihnen keine Anteile an jedem einzelnen dazu gehörenden Gegenstand zustehen, können Gesellschafter auch nicht über einzelne Gesellschaftsgegenstände verfügen.

(3) Privatrechtliche Stiftung

 Bei der in §§ 80 ff. BGB geregelten privatrechtlichen Stiftung handelt es sich nicht um eine Gesellschaft, obwohl sie eine juristische Person ist. Eine Stiftung entsteht rechtlich gesehen durch die Übertragung eines gewissen Vermögens durch einen Stifter, der ein bestimmtes Ziel bzw. eine bestimmte Verwendung vorschreibt. Die Stiftung ist eine eigenständige juristische Person und hat keine Mitglieder. Sie ist demnach nur von dem gestifteten Vermögen abhängig und steht in keiner Verbindung zum Privatvermögen des Stifters. Die Stiftung hat somit keine Mitglieder und kann deshalb kein Verband sein. Daher kann sie auch keine Gesellschaft sein. Verkürzt kann man sagen, dass es sich bei einer Stiftung um Geld handelt, dass auf der Suche nach einem Zweck ist.

 e) Unterschiede zwischen Körperschaften un Personengesellschaften

Die Rechtsformen unterteilt man üblicherweise in Körperschaften und Personengesellschaften.

Diese beiden Formen unterscheiden sich grundsätzlich voneinander. Selbstverständlich gibt es auch innerhalb der Personengesellschaften bzw. der Körperschaften erhebliche Unterschiede, schließlich handelt es sich ja um jeweils eigenständige Rechtsformen, doch haben die Rechtsformen der Personengesellschaften bzw. der Körperschaften jeweils bestimmte Strukturelemente gemeinsam. Hat man diese grundsätzlichen Unterschiede verstanden, kann man sich mit Hilfe des Gesetzes die Grundsätzlichen Dinge selbst erschließen.

Die Unterscheide sind darauf zurückzuführen, dass die Körperschaften und die Personengesellschaften auf zwei Grundformen zurückzuführen sind.

Das BGB unterscheidet als die beiden gesellschaftsrechtlichen Grundformen den Verein (§§ 21 ff. BGB) und die BGB Gesellschaft (§§ 705 ff. BGB).

Die Gesellschaftsformen die auf dem Verein basieren werden mit dem Oberbegriff »Körperschaft« bezeichnet.

Die Gesellschaftsformen die auf der BGB Gesellschaft basieren werden mit dem Oberbegriff »Personengesellschaf« bezeichnet.

 

Im Wesentlichen sind für die Unterscheidung zwischen Körperschaften und Personengesellschaften folgende Kriterien kennzeichnend:

(1) Grad der mitgliedschaftlichen Bindung

 Die Grundform der Personengesellschaft ist die GbR. In dieser Rechtsform Schließen sich gerne Berufe zusammen wie Rechtsanwälte und Ärzte.

Schließen sich zwei Berufsträger dieser Berufsgruppen zusammen, liegt, sofern nicht ausdrücklich eine andere Form gewählt worden ist, eine GbR vor. An diesen Berufsgruppen kann man sich das Typische der GbR im Speziellen und auch damit der Personengesellschaft im Allgemeinen vergegenwärtigen. Schließen sich zwei Ärzte zusammen, tun sie das, weil sie kollegial zusammenarbeiten wollen, dabei ist es ihnen nicht egal, wer der Andere ist, was er kann und selbst die Persönlichkeit des Anderen spielt eine Rolle. Die Gesellschafter schließen sich zusammen um wirklich persönlich zusammenzuarbeiten, sie kommen also in unmittelbaren Kontakt miteinander und haben durch ihre persönliche Arbeit unmittelbaren Einfluss auf die Geschicke der Gbr.

Aufgrund der täglichen, engen Zusammenarbeit ist es eben auch wichtig, ob man den Anderen mag, oder nicht. Wird ein Arzt der Praxis durch einen anderen ersetzt, ist es nicht mehr dieselbe Arztpraxis, sie verändert sich. Der Wechsel hat automatisch direkte Auswirkungen auf die Art der Zusammenarbeit, auf die Qualität der Arbeit, auf das ganze Umfeld. Daran sieht man, dass die GbR, ebenso wie die Personengesellschaft grundsätzlich vom Personenbestand abhängt. Wird ein Gesellschafter ausgetauscht, erlischt (falls nicht etwas Anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde, die Gesellschaft) die Gesellschaft. Möglich ist auch eine nachträgliche Zustimmung aller Gesellschafter (§ 727 BGB). Fehlt die Zustimmung auch nur eines Gesellschafters, ist die Übertragung der Gesellschafterstellung zunächst schwebend und nach deren Verweigerung endgültig unwirksam.

 

Anders ist es bei den sogenannten Körperschaften. Am besten macht man sich das am Beispiel einer AG klar. (auch wenn die Grundform ja der Verein ist)

Bei einer Aktiengesellschaft ist der Kreis der Aktionäre in der Regel unbekannt. Selbst die AG weiß oft nicht, wer grade die Aktien hält (wenn nicht alle Aktien als Namensaktien ausgestellt sind). Der Kreis der Aktionäre ist oft schlicht zu groß, als dass er überschaubar wäre. Im Mittelpunkt steht auch nicht die Mitarbeit der Aktionäre im Unternehmen. Sie sind in der Regel reine Investoren. Sie geben das Geld, sonst nichts.

Der Austausch eines Kleininvestors durch einen anderen berührt die Arbeit der AG nicht (anders ist es natürlich wenn ein Großinvestor so viele Anteile auf sich vereinigt, dass er den Kurs des Unternehmens bestimmen kann). Der Wechsel von Gesellschaftern ist also nicht nur problemlos möglich, da die Aktien ja in der Regel sogar an der Börde frei handelbar sind, ist dies sogar erwünscht. Der Fortbestand einer Körperschaft wird weder durch Tod, Ein und Austritt von Mitgliedern noch durch rechtsgeschäftliche Übertragung der Mitgliedschaft, Insolvenz oder Kündigung in Frage gestellt.

Körperschaften zeichnen sich also durch eine weitreichende Verselbständigung aus und sind auf einen Mitgliederwechsel angelegt.

Das oben für die AG deutlich gemachte Prinzip gilt grundsätzlich für alle Körperschaften, also auch z.B. für die GmbH. Es ist aber zu bedenken, dass bei einer GmbH, die Gesellschafter in der Regel eben doch in der Gesellschaft mitarbeiten, so dass die GmbH in Teilen der Personengesellschaft angenähert ist. Sie ist und bleibt Körperschaft, aber im Einzelfall werden doch einige Elemente modifiziert.

(2) Willensbildung und organschaftliche Verselbständigung

 Um bei den oben genannten Beispielen zu bleiben, ist es klar, dass in einer Arztpraxis in der Form der GbR, die aus zwei Ärzten besteht, die Geschäfte von den Gesellschaftern selbst geführt werden ( man spricht von der Selbstorganschaft! Geschäftsführer (falls nicht sowieso beide es sind) kann immer nur ein Gesellschafter sein. Die Anstellung von „Fremdmanagern“  ist ausgeschlossen. Klar ist auch, dass Beschlüsse nach dem Einstimmigkeitsprinzip gefasst werden (sofern nichts anderes im Vertrag geregelt ist). (§709 BGB).

Selbstverständlich hängt schon die Entstehung der GbR vom Willen der beiden Gesellschafter ab. Sie entsteht nur, wenn sie das auch wollen. Dieses Wollen nennt man „Gesellschaftsvertrag“ wobei in der Regel der Vertrag nicht ausdrücklich geschlossen wird, sondern konkludent, indem man Räume mietet und einfach anfängt. Trotzdem waren sich die Partner ja einig, es liegt somit ein Vertrag vor. Personengesellschaften werden also immer durch einen Gesellschaftsvertrag gegründet, mag er auch konkludent geschlossen worden sein.

 

Auch bei den Körperschaften ist der Abschluss eines Vertrages, der hier aber Satzung genannt wird, notwendige Entstehungsvoraussetzung.

Hinreichende Bedingung für die Entstehung ist, dass die Gesellschaft in das Handels-bzw. Vereinsregister eingetragen worden ist.

Bei einer AG oder auch einem Verein, ist es völlig klar, dass ein solches Gebilde nicht wie eine GbR durch alle Gesellschafter gemeinsam geführt werden kann. Das wäre für das Alltagsgeschäft viel zu unflexibel. Alleine schon alle Gesellschafter für jede kleine, alltägliche Entscheidung (etwa ob man in der Teeküche lieber das einlagige oder zweilagige Küchenpapier verwenden soll) zusammenzurufen würde jeden vernünftigen Rahmen sprengen. Also muss ein Gremium her, das die Alltagsgeschäfte führt. Ein solches Gremium nennt man bei Körperschaften Organ.

Inder Regel gibt es gleich mehrere Organe. Die Vollversammlung der Mitglieder, etwa, der Grundlagengeschäfte obliegen und dem Vorstand (bzw. dem Geschäftsführer), welche die Alltagsgeschäfte führen. Daneben gibt es je nach Gesellschaftsform noch Aufsichtsräte oder sonstige Organe.

Dem Vorstand müssen keine Mitglieder angehören diesem können auch Dritte angehören (Prinzip der Dritt oder Fremdorganschaft). Der Vorstand eines Vereins, muss also kein Vereinsmitglied sein. Oft wird so etwas bei AG gemacht, für den Vorstand sucht man sich fähige externe Manager, die nicht unbedingt selber Aktionäre der AG sind. Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip (§ 32 I 3 BGB).

(3) Rechtliche Verselbständigung und Haftung

Der Wesentliche Unterschied zwischen einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft ist, dass Personengesellschaften grundsätzlich keine eigene Rechtspersönlichkeit haben und die Haftung nicht auf die Gesellschaft beschränkt ist. Dies ist bei Kapitalgesellschaften gerade nicht der Fall, diese sind typischerweise juristische Personen, die eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Die juristische Person ist Trägerin von Rechten und Pflichten sowie des Gesellschaftsvermögens. Die Rechtsfähigkeit erwerben juristische Personen entweder mit der Eintragung in ein staatliches Register wie etwa das Vereins, das Handels (GmbH, AG) bzw. das Genossenschaftsregister (Normativsystem) oder durch staatliche Verleihung (wirtschaftlicher Verein) bzw. Anerkennung (Stiftung), Konzessionssystem.

Charakteristisch ist bei Körperschaften auch, dass nur die juristische Person mit ihrem Vermögen den Gläubigern haftet. Die Gesellschafter haften also nicht mit ihrem Privatvermögen für die Gesellschaft!! (Trennungsprinzip).

 

Personengesellschaften sind regelmäßig Gesamthandsgemeinschaften. Sie werden seit Anerkennung der Rechtsfähigkeit der (Außen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den BGH als (teil) rechtsfähig angesehen.

Praxisrelevanter ist jedoch die Frage der Haftung. Gesellschafter von Personengesellschaften haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen! (§ 128 HGB in direkter oder analoger Anwendung).

Auch können Personengesellschaften nicht von nur einer Person gegründet werden. Erforderlich ist stets ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, liegt keine Gesellschaft mehr vor.

 

Als anwaltliche Dienstleistung kommen dabei unter anderem in Betracht:

  • Rechtsformwahl, ich suche für Sie die für Sie individuell passende Rechtsform und gestalten sie nach Ihren Bedürfnissen.
  • Gestaltung der Gesellschaftsverträge und Satzungen.
  • Beratung in Haftungsfragen während der Gründungsphase.
  • Beratung zur Organisation des Unternehmens.
  • Gestaltung von Anstellungsverträgen für Geschäftsführer, Vorstände und leitende Mitarbeiter.
  • Einrichtung von Beiräten und Aufsichtsräten.
  • Erstellung von Geschäftsordnungen.
  • Beratung von Geschäftsführern und Vorständen, Beiräten und Aufsichtsräten, sowie Gesellschaftern bei sämtlichen gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen, insbesondere bei Fragen der Organhaftung.
  • Vorbereitung von Anteilsübertragungen.
  • Planung und Durchführung von Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen.
  • Beratung bei Umwandlung von Gesellschaften, Verschmelzung, Spaltung, Einbringung.
  • Beratung und Vertretung bei der Auseinandersetzung und der Liquidation.
  • Konzeption und Vertragsgestaltung zur Unternehmensnachfolgeregelung.

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