Was ist ein Handelsvertreter?
Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
Dabei ist nicht die von den Parteien gewählte Vertragsbezeichnung entscheidend, sondern die der tatsächlichen Handhabung. Auch Personen, die nicht die Bezeichnung „Handelsvertreter“ verwenden, sind als Handelsvertreter anzusehen, wenn die Merkmale eines Handelsvertreters erfüllt sind:
- Ständige Vertragsbeziehung zum vertretenen Unternehmen
- Vermittlung / Abschluss von Geschäften und Kundenbetreuung im Namen und für Rechnung des vertretenen Unternehmens
- Selbständigkeit (eigenes Gewerbe, Unternehmer bzw. Kostenrisiko, Gewerbesteuer)
- Freie Gestaltung der Tätigkeit und freie Bestimmung der Arbeitszeit (Weisungsfreiheit)
- Auszahlung des Entgelts ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben
Handelsvertreter kann jede natürliche oder juristische Person sein.
Auf den Handelsvertreter finden die Vorschriften §§ 84 bis 92c des Handelsgesetzbuchs (HGB) Anwendung. Gemäß § 86 HGB hat der Handelsvertreter sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und dabei die Interessen des Unternehmers wahrzunehmen.
Abzugrenzen ist der Handelsvertreter vom Vertragshändlers, Kommissionär und Handelsmakler. Für diese gelten die Vorschriften zum Handelsvertreterrecht grundsätzlich nicht.
Die Handelsvertretung ist in verschiedene Zweige unterteilt.
Unterschieden werden u.a.:
- Abschlussvertreter / Vermittlungsvertreter (gesetzliches Grundmodell):
Die Aufgabe des Vermittlungsvertreters erstreckt sich nur auf die Vermittlung des Geschäfts, der Abschlussvertreter ist im Gegenzug berechtigt, den Vertrag im Namen des Unternehmers selbst abzuschließen. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, durch die der Verwender einem Abschlussvertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder im Fall vollmachtloser Vertretung eine über § 179 BGB hinausgehende Haftung auferlegt (§ 309 Nr. 11 BGB).
- Einfirmenvertreter / Mehrfirmenvertreter:
Der Einfirmenvertreter (§ 92a HGB) ist ein Handelsvertreter, der nur für einen Unternehmer tätig werden darf.
- Alleinvertreter / Bezirksvertreter:
Ist dem Handelsvertreter die Alleinvertretung übertragen worden, so hat er einen Anspruch darauf, dass sein Auftraggeber weder selbst noch durch die Beauftragung eines anderen Handelsvertreters in dem örtlichen Bereich der Alleinvertretung tätig wird. Kennzeichnend für die Bezirksvertretung ist die feste Zuweisung eines örtlichen Bereichs oder Kundenstammes. Werden innerhalb dieses Bereichs durch eine andere Person Verträge abgeschlossen, hat der Bezirksvertreter Anspruch auf die Provision.
Wird dem Handelsvertreter in einer Vertriebsvereinbarung ein bestimmtes Gebiet „exklusiv“ zugewiesen, handelt es sich in der Regel um einen Bezirksschutz im Sinne von § 87 Abs. 2 HGB (OLG Karlsruhe 06.11.2014 9 U 58/14).
- Versicherungsvertreter (§ 92 HGB)
- Handelsvertreter im Nebenberuf (§ 92b HGB) Studenten, Hausfrauen oder Rentner sind häufig als Handelsvertreter im Nebenberuf tätig.
Gemäß § 92 b HGB ist der Handelsvertreter im Nebenberuf nicht hauptsächlich als Handelsvertreter tätig, sondern seine Tätigkeit erstreckt sich auch auf andere Bereiche.
Entscheidende Kriterien für die Feststellung einer Nebenberuflichkeit sind regelmäßig
- die überwiegende Tätigkeit des Handelsvertreters (zeitlich zu bestimmen) und das
- erzielte Bruttoarbeitseinkommen.
Für den Handelsvertreter im Nebenberuf bestehen einige gesetzliche Besonderheiten.
Die wichtigsten Unterschiede sind:
- Kündigungsfrist von einem Monat für den Schluss eines Kalendermonats
- Möglichkeit eine davon abweichende für beide Parteien gleiche Kündigungsfrist zu vereinbaren
- Möglichkeit den Anspruch auf Vorschuss vertraglich auszuschließen.
- dem Handelsvertreter im Nebenberuf steht kein Ausgleichsanspruch zu (allerdings kann sich der Unternehmer auf diese Besonderheit nur dann berufen, wenn der Unternehmer den Handelsvertreter ausdrücklich lediglich als solchen im Nebenberuf beauftragt hat.
Abgrenzung zu ähnlichen Vertragsverhältnissen
Der Handelsvertreter unterscheidet sich von anderen im Vertriebsbereich eingesetzten Personen dadurch, dass er in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt.
- Angestellter Handelsreisender
Der Handelsreisende kann im Gegensatz zum Handelsvertreter seine Arbeitszeiten sowie seine Tätigkeit nicht selbst frei bestimmen. Er ist ein Angestellter, der Weisungen u.a. hinsichtlich Arbeitszeit, Reiseroute und Kundenbesuche erhält. Er vermittelt oder schließt als Angestellter Geschäfte im Namen seines Arbeitgebers ab. Als Vergütung erhält er in der Regel ein festes Grundgehalt (Fixum), das häufig durch eine Erfolgsprovision ergänzt wird. Auf den Provisionsanteil der Vergütung ist dann das Handelsvertreterrecht entsprechend anwendbar.
- Kommissionär
Der Kommissionär unterscheidet sich vom Handelsvertreter dadurch, dass er Waren im eigenen Namen aber für fremde Rechnung verkauft (Beispiel: Zeitschriftenhändler). Für den Kommissionär gelten die speziellen Regelungen der §§ 383 ff. HGB.
- Handelsmakler
Der Handelsmakler schließt in fremdem Namen gewerbsmäßig Geschäfte ab, ohne jedoch im Gegensatz zum Handelsvertreter ständig vertraglich damit betraut zu sein.
Gewerbsmäßig bedeutet eine planmäßig auf Gewinn gerichtete Tätigkeit (Gewerbe). Wer nur gelegentliche Vermittlung übernimmt, ist Zivilmakler.
Er steht in keinem dauerhaften Vertragsverhältnis zu einem Auftraggeber und ist daher auch nicht zu einer ständigen Kundenbetreuung und Geschäftsvermittlung verpflichtet.
Die Tätigkeit des Handelsmaklers erstreckt sich auf die Vermittlung, nicht auf den Abschluss oder lediglich den Nachweis von Gelegenheiten.
Rechtliche Regelung: §§ 93–104 HGB, §§ 652–655 BGB.
- Vertrags oder Eigenhändler
Selbstständiger Gewerbetreibender, der aufgrund eines Vertrages ständig damit betraut ist, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (Eigengeschäft) Waren zu vertreiben, und der verpflichtet ist, sich für deren Absatz nach der Konzeption des Herstellers einzusetzen.
Der Vertrags oder Eigenhändler kauft typischerweise auf Grund eines dauernden Vertrages mit einem Hersteller/Lieferanten Waren ein, die er in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weiterverkauft.
Vertragshändler sind meist wirtschaftlich stark abhängig vom Hersteller.
Üblich sind Absatzbindungen, wie z.B. die Abnahme von Mindestmengen, die Bereitstellung von Servicemaßnahmen (Wartung, Reparatur), die Durchführung bestimmter Werbemaßnahmen sowie die Verpflichtung, keine Konkurrenzgüter zu führen bzw. ausschließlich für den Kontraktgeber tätig zu sein (Ausschließlichkeitsbindung, Exklusivvertrieb).
Der Vertragshändler benutzt den Namen und die Marke(n) des Kontraktgebers; ihm wird i.d.R. Gebietsschutz eingeräumt (Alleinvertriebsrecht). Vertragshandelssysteme können den Wettbewerb einschränken und stehen daher unter bes. Beobachtung durch die Wettbewerbsbehörden.
Wenn der Händler ähnliche Rechte und Pflichten wie ein Handelsvertreter besitzt und in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert ist, so kann Handelsvertreterrecht zum Teil entsprechend gelten, z.B. für die Begründung eines Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers.
- Franchisenehmer
bei der Franchise übernimmt der Franchisenehmer gegen Zahlung von Gebühren an den Franchisegeber ein bestehendes Franchisekonzept und setzt dieses vor Ort um. Der Franchisenehmer ist dabei ein rechtlich selbstständiger und eigenverantwortlich operierender Unternehmer. Zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer besteht ein Dauervertragsverhältnis. Der Franchisegeber stellt dem Franchisenehmer dabei in der Regel ein Geschäftskonzept zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen mit einheitlicher Geschäftsbezeichnung und häufig weiteren Vorgaben zum Cooperate Identity zur Verfügung. Aus diesem Vertrag resultieren umfangreiche gegenseitige Rechte und Pflichten. Der Franchisenehmer muss für die Überlassung des Franchisekonzepts eine Franchisegebühr zahlen. Der Franchisenehmer ist dabei ein rechtlich selbstständiger und eigenverantwortlich operierender Unternehmer. Der Franchisenehmer wird daher im Gegensatz zum Handelsvertreter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig.
Pflichten des Handelsvertreters
Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften zu bemühen und dabei das Interesse des vertretenen Unternehmers wahrzunehmen.
Darüber hinaus hat er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, ihm also von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluss unverzüglich Mitteilung zu machen.
Im Einzelnen ergeben sich folgende Pflichten:
Vermittlungs- und Abschlusspflicht
Der Handelsvertreter muss sich um die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften bemühen. Er hat dabei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen. Er hat also neue Kunden zu werben sowie mit vorhandenen Kunden den Umsatz zu steigern oder zumindest zu erhalten. Er hat seinen Vertragspartner über alle wichtigen Angelegenheiten, insbesondere erfolgte Vermittlungen und Abschlüsse zu informieren. Zu beachten ist, dass der Unternehmer im Rahmen seiner Entschließungsfreiheit entscheiden kann, ob er ein vermitteltes Geschäft abschließt oder nicht.
- Interessenwahrnehmungspflicht
Der Handelsvertreter hat die Interessen des Unternehmens wahrzunehmen. Dazu gehört vor Abschluss des Vertrages die Prüfung der Liquidität von Kunden und nach Abschluss des Vertrages die Betreuung von Kunden. - Berichtspflicht
Der Handelsvertreter hat das Unternehmen unverzüglich über jede Geschäftsvermittlung und jeden Geschäftsabschluss, über Vertragsverletzungen und über sonstige wichtige Gegebenheiten zu informieren. Umfang und Häufigkeit der Berichtspflicht hängt von den individuellen Bedürfnissen des Unternehmens ab und kann vertraglich konkretisiert werden, z.B. monatlicher Bericht. - Verschwiegenheitspflicht
Der Handelsvertreter ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.Die Verschwiegenheit bedeutet, dass der Handelsvertreter während und nach Beendigung des Handelsvertretervertrages keine Betriebs oder Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens verwerten oder an Dritte weitergeben darf. - Wettbewerbsverbot
Der Handelsvertreter unterliegt auch ohne besondere Vereinbarung während des Vertragsverhältnisses einem Verbot von Konkurrenztätigkeiten. Dieses Wettbewerbsverbot ergibt sich aus seiner gesetzlichen Pflicht zur Interessenwahrnehmung. In schriftlichen Verträgen wird das Wettbewerbsverbot häufig ausdrücklich geregelt.
Pflichten des Unternehmens
- Informationspflicht
Der Unternehmer muss den Handelsvertreter über alle Entwicklungen informieren die der Handelsvertreter wissen sollte, um seiner Interessenwahrnehmungspflicht nachkommen zu können.Dazu gehören z.B. Preise, Produktänderungen, der Unternehmer muss dem Handelsvertreter auch mitteilen, ob er ein Geschäft annimmt oder ablehnt, Ober ein bereits abgeschlossenes Geschäft ausführt oder nicht. - Überlassung von Unterlagen
Der Unternehmer muss dem Handelsvertreter alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Anpreisung der Ware beim Kunden erforderlich sind, wie z.B. Preislisten, Muster, Zeichnungen, Werbematerial, Geschäftsbedingungen, etc. Dazu gehören eindeutig nicht die allgemeinen Hilfsmittel für den Gewerbebetrieb des Handelsvertreters, also das, was man gemeinhin als Büromaterial bezeichnet, also Papier, Stifte Computer aber auch Gegenstände wie z.B. Koffer, Taschen. - Provisionszahlung
Der Unternehmer schuldet dem Handelsvertreter die Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Der Handelsvertreter erhält seine Vergütung in Form einer Provision. Die §§ 87 ff. HGB regeln die soggenannte Handelsvertreterprovision.
Nach § 87 Abs. 1 S. 1 HGB hat der Handelsvertreter grundsätzlich Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, sofern sie auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.
Die Höhe der Handelsvertreterprovision ist in § 87 b HGB geregelt. Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen.
Die übliche Provision, ist für jede Branche im Einzelfall zu bestimmen.Im Streitfall ist der (klagende) Handelsvertreter beweispflichtig.In der Praxis werden Provisionen im Bereich von 10 bis 50 Prozent gezahlt.Sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision.
Der Anspruch auf Provision wird am letzten Tag des Monats fällig, in dem nach § 87c Abs. 1 über den Anspruch abzurechnen ist. Danach hat Abrechnung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ende des nächsten Monats zu erfolgen.
Wenn der Unternehmer den Handelsvertretervertrag kündigt steht dem Handelsvertreter gemäß § 89 b HGB unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch gegen den Unternehmer zu. Nach dieser gesetzlichen Regelung kann einem Handelsvertreter im Fall der Beendigung seines Vertragsverhältnisses ein Anspruch gegen seinen vertretenen Unternehmer bis zu einer Jahresprovision zustehen. Wie hoch diese Provision ausfällt, ist im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände zu prüfen.
Das Gesetz verlangt, dass dem Unternehmer nach der Vertragsbeendigung durch die von dem Handelsvertreter neu für das Unternehmen geworbenen Kunden erhebliche Vorteile verbleiben.
Worin diese Vorteile bestehen müssen, ist nicht festgelegt. Dies können Provisionen sein, die der Unternehmer aufgrund der Vertragsbeendigung nicht mehr an den Handelsvertreter zu zahlen hat. Es kann aber auch ein Kaufpreis sein, den der Unternehmer für den Verkauf seines Unternehmens, die Marke oder den Kundenstamm von einem Käufer bekommen hat.
Die Vorteile des Unternehmers nach Vertragsende, von deren Höhe die Bemessung des Handelsvertreterausgleichs des Handelsvertreters abhängt, sind nach der objektiven Sachlage zu ermitteln. Hierbei ist der zu erwartende Stammkundenumsatz vorbehaltlich verlässlicher Anhaltspunkte nach den Verhältnissen während der Vertragszeit zu schätzen. Die tatsächliche Entwicklung nach Vertragsende spielt dabei keine Rolle.
BGH v. 06.08.1997, NJW 1998, S. 66.
Bei der Bemessung der Unternehmervorteile bzw. Provisionsverluste des Handelsvertreters ist in der Regel von einer Zukunftszeitspanne von vier bis sechs Jahren auszugehen.
Der Zeitraum für die beim Handelsvertreterausgleich anzustellende Prognose für die dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertrages entstandenen Provisionsverluste ist gesetzlich weder festgelegt noch beschränkt. Es muss sich nur um eine überschaubare, in ihrer Entwicklung noch einschätzbare Zeitspanne handeln. Ein Zeitraum von vier Jahren für die Vorteils und Verlustprognose braucht, insbesondere bei langwährenden Vertragsverhältnissen, nicht unangemessen zu sein;
BGH v. 28.06.1973, BB 1973, S. 1092.
Berechnungsgröße für die Zukunftsprognose sind die Provisionseinnahmen des Handelsvertreters im letzten Vertragsjahr;
OLG Nürnberg v. 03.11.1982, HVR Nr. 571.
Die Berechnungsgröße für die Zukunftsprognose sind die Provisionseinnahmen des Handelsvertreters im letzten Vertragsjahr. Basiswert der Ausgleichsberechnung ist somit der Rohertrag, den der Kläger in den letzten 12 Vertragsmonaten erzielt hat. Davon werden sodann verschiedene Posten abgezogen. Der Ausgleichsanspruch kann nicht vor Vertragsbeendigung durch Vereinbarung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Bei bzw. nach Vertragsbeendigung sind jedoch Vereinbarungen über die Zahlung und die Höhe eines Ausgleichsanspruches möglich.
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