Die gesetzliche Grundlage des Handelsrechts ist heute in erster Linie das Handelsgesetzbuch (HGB). Es ist gegliedert in fünf Bücher mit den Titeln Handelsstand, Handelsgesellschaften, Handelsbücher, Handelsgeschäfte und Seehandelsrecht.

Dazu kommen Nebengesetze, wie z.B. das Wechsel oder Scheckgesetz, Warenzeichengesetz, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder das Gesellschaftsrecht und in gewissem Maße auch Handelsgewohnheitsrecht und Handelsbräuche. Zusätzlich gelten im Handelsrecht viele internationale Vereinbarungen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gelten für den Kaufmann nur subsidiär, d.h. die Rechtsnormen des HGB gehen dem BGB als spezielle Regelungen vor.

                

Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht des Kaufmanns.

Im „normalen“ Recht welches zwischen nicht Kaufleuten gilt, besteht ein gewisses Bedürfnis nach Schutz des Schwächeren. Viele Nicht Kaufleute sind geschäftsunerfahren und uninformiert, daher müssen diese Nicht Kaufleute vor übereilten Geschäften geschützt werden.

Das allgemeine Privatrecht sieht daher bestimmte Einschränkungen vor, wie z.B. Formzwang bei bestimmten Geschäften. Dieses Bedürfnis nach Schutz besteht bei Kaufleuten in der Regel nicht. Im Gegenteil, zu weitgehende Schutzvorschriften behindern die schnelle und flexible Durchführung von Geschäften. Daher greifen im Handelsrecht bestimmte Besonderheiten.

 

Besonderheiten des Handelsrechts

a) Formfreiheit

Kaufleute können Bürgschaften untereinander formlos abschließen (§ 350 HGB), ein Bürgschaftsvertrag unter Privaten muss dagegen zwingend schriftlich abgeschlossen werden (§ 766 BGB).

b) Rügepflicht

Hat eine Ware nach dem Kauf einen Mangel, stehen dem Kunden die sogenannten Gewährleistungsrechte zu.

Bei mangelhafter Ware hat der Kunde zunächst die Wahl zwischen Ersatzlieferung eines einwandfreien Produktes und kostenfreier Reparatur. Die dabei anfallenden Kosten für Transport, Arbeitsleistung und Materialien muss der Händler tragen. Bei der Reparatur hat der Händler in der Regel zwei Versuche. Erst wenn Reparatur oder Ersatzlieferung scheitern oder nicht zumutbar sind bzw. wenn eine zuvor vom Kunden gesetzte angemessene Frist abgelaufen ist, kann dieser weitere Rechte geltend machen: entweder die Minderung des Kaufpreises oder auch die Auflösung des Vertrages.

Diese letzte Variante, Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Produktes, können Sie allerdings nicht verlangen, wenn der Mangel nur unerheblich ist.

 

Liegt für beiden Parteien ein Handelsgeschäft vor, dann ergeben sich einige spezielle Pflichten für den Käufer und für den Verkäufer. Eine davon ist die Rügepflicht. Der Käufer ist bei der Lieferung der gewünschten Ware nach § 377 Abs. 1 HGB verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und gegebenenfalls. zu rügen. Unterlässt er diese Obliegenheit dann verliert der Käufer gem. § 377 Abs. 2 HGB sein Recht auf Gewährleistung.

 

c) Prokura

Die in das Handelsregister einzutragende umfassende Handelsvollmacht mit gesetzlich festgelegtem, grundsätzlich unbeschränkbarem Umfang (§§ 48–53 HGB).

Die Prokura berechtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines beliebigen Handlungsgewerbes mit sich bringt. Die Prokura berechtigt nicht zu Geschäften, die darauf gerichtet sind, den Betrieb zur Einstellung zu bringen, wie Veräußerung des Geschäftes, Insolvenzantrag etc.; ebenso umfasst sind alle dem Inhaber obliegenden Geschäfte, wie Unterzeichnung der Bilanz, Erteilung einer anderen Prokura zugunsten eines Dritten. Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken berechtigt die Prokura nur, wenn Immobiliarklausel erteilt ist (§ 49 II HGB).

Die grundsätzliche Unbeschränkbarkeit der Prokura besagt, dass diese in ihrer Wirkung gegenüber Dritten in keiner Weise eingeschränkt werden kann.

Die Prokura kann nur durch ausdrückliche Erklärung des Inhabers des Unternehmens Vollkaufmann bzw. seines gesetzlichen Vertreters erteilt werden.

Die Prokura ist mit Zeichnung des Prokuristen zum Handelsregister anzumelden, die anschließende Eintragung wirkt nur deklaratorisch, nicht konstitutiv, d.h., schon vor Eintragung ins Handelsregister mit dem Erteilungsakt ist die Prokura Erteilung wirksam.

Die Besonderheit bei der handelsrechtlichen Prokura, gegenüber der „normalen“ Vollmacht ist, dass die Art und der Umfang dieser Vollmacht gesetzlich geregelt sind. Dies hat den Vorteil, dass der Rechtsverkehr bei einer bestehenden Prokura auf deren Inhalt und Umfang vertrauen kann auch ohne Einblick in das Innenverhältnis zwischen Prokurist und Gesellschaft zu haben.

 

d) Handelsregister

Das Handelsregister ist ein Verzeichnis, in dem alle Kaufleute mit ihren Unternehmensdaten aufgeführt sind.

Geführt wird es von den Amtsgerichten (Registergerichte). Alle Interessierten können das Handelsregister im Internet einsehen.

Das Handelsregister soll zum Vertrauensschutz beitragen, indem gesetzlich festgelegte Inhalte in das Handelsregister einzutragen sind.

Die Informationen sind verbindlich und tragen insofern zur Rechtssicherheit (z.B. bei Vertragsabschlüssen) im Geschäftsverkehr bei. Gemäß § 15 HGB muss ein Unternehmen diejenigen Tatsachen gegen sich gelten lassen, die in das Handelsregister eingetragen sind. Dies gilt selbst dann, wenn die eingetragenen Tatsachen unrichtig sind (§ 15 III HGB). Daher gilt für Unternehmen ein besonders sorgsamer Umgang mit den in das Handelsregister eingetragenen Informationen. Diesbezügliche Änderungen sollten unverzüglich zur Anmeldung in das Handelsregister gebracht werden.

Veröffentlicht werden u.a. folgende Informationen:

  • Firma (Name des Unternehmens)
  • Rechtsform
  • Unternehmenssitz
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Geschäftsführung
  • Prokura
  • Art der Vertretungsberechtigung
  • Stamm bzw. Grundkapital, Kommanditkapital

Die Anmeldung beim Handelsregister übernimmt ein Notar.

 

Rechtlicher Hinweis: Die Inhalte meiner Internetseite werden mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch kann der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen übernehmen. Die Informationen sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte unbedingt vorher einen Rechtsanwalt. Die Benutzung erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko.

Die Darstellung der Rechtsgebiete erfolgt aus rein informativen Gründen. Der Beitrag dient dazu die Leser über die Grundstrukturen des Rechts und einzelne Rechtsgebiete zu informieren.

Keinesfalls soll dadurch das Leistungsspektrum der Kanzlei durch Angabe von Schwerpunktbereichen, Tätigkeitsschwerpunkten oder Teilbereichen der Berufstätigkeit dargestellt oder beworben werden.