Die Kündigung nur einzelner Teile des Arbeitsvertrags ist normalerweise nicht zulässig, jedenfalls soweit es sich um Hauptpflichten des Arbeitsvertrags handelt.

Kein Grundsatz ohne Ausnahme!

Die Parteien des Arbeitsvertrages, also der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages klar und deutlich vereinbart haben, dass bestimmte Arbeitsbedingungen unter einem Widerrufsvorbehalt stehen. Dann können einzelne Arbeitsbedingungen aufgekündigt werden. Allerdings stehen die hohen Hürden im Weg. Der Widerrufsvorbehalt darf nicht die Hauptpflichten des Arbeitsvertrages betreffen, die Vereinbarung und muss unmissverständlich sein. Zudem unterliegt die Vereinbarung der AGB Kontrolle. Der Widerruf selbst muss einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB genügen.

 

 

 

Rechtlicher Hinweis: Die Inhalte meiner Internetseite werden mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch kann der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen übernehmen. Die Informationen sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte unbedingt vorher einen Rechtsanwalt. Die Benutzung erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko.

Die Darstellung der Rechtsgebiete erfolgt aus rein informativen Gründen. Der Beitrag dient dazu die Leser über die Grundstrukturen des Rechts und einzelne Rechtsgebiete zu informieren.

Keinesfalls soll dadurch das Leistungsspektrum der Kanzlei durch Angabe von Schwerpunktbereichen, Tätigkeitsschwerpunkten oder Teilbereichen der Berufstätigkeit dargestellt oder beworben werden.