1) Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die rechtliche Grundlage für ein Vorgehen gegen einen Wettbewerbsverstoß.
a) Klagebefugnis
Rechte stehen danach zu:

  • Mitwettbewerbern
    Als Mitbewerber gilt dabei jeder Gewerbetreibende, der mit einem oder mehreren Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
  • Rechtsfähigen Verbänden
    Rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (Wirtschafts- und Fachverbände, Vereine zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs) sind klagebefugt, sofern sie nach ihrer Satzung der Förderung gewerblicher Interessen dienen und ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört. Diese Unternehmen müssen Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Des Weiteren müssen sie nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sein, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen.

    Außerdem sind klagebefugt

  • Verbraucherverbände, soweit es um eine Handlung geht, durch die wesentliche Belange der Verbraucher berührt werden.
  • Industrie und Handelskammern (IHK), Handwerkskammern (HWK).

    Verbraucher selbst können keine Ansprüche wegen unlauterer Werbung geltend machen. Sie müssen sich an einen klagebefugten Verband, z. B. einen Verbraucherschutzverein wenden.

    b) Wettbewerbsrechtliche Ansprüche
    i) Unterlassungsanspruch
    Der Unterlassungsanspruch mit dem verlangt werden kann, dass das unzulässige Verhalten abgebrochen bzw. in Zukunft nicht wiederholt wird, ist der wichtigste wettbewerbsrechtliche Anspruch. Dieser kann durch Abmahnung oder durch Klage geltend gemacht werden.
    Ein Verschulden des Verletzers ist nicht notwendig.
    Um den Rechteinhaber wirksam vor Wiederholungen zu schützen, die in beliebiger Zahl jederzeit, auch kurzfristig möglich sind, steht dem Rechteinhaber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung des Verletzers zu.
    Diese kann auch kurzfristig (je nach Art des Verstoßes innerhalb weniger Tage oder sogar Stunden)verlangt werden.
    Der Wettbewerbsverletzer verpflichtet sich mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, das wettbewerbswidrige Verhalten in Zukunft bei Meidung einer Vertragsstrafe zu unterlassen.
    Geschieht dies bereits nach erfolgter Abmahnung, kann ein gerichtliches Verfahren damit nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden, da die Wiederholungsgefahr außergerichtlich beseitigt worden ist.
    Dies gilt auch, wenn bereits einem Dritten gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde, solange dieser die Einhaltung ernsthaft überprüft und die Erklärung nicht nur fingiert abgegeben wurde.
    ii) Ersatz der Kosten
    Bei einer berechtigten Abmahnung ist ein Wettbewerbsverletzer auch verpflichtet, einem Mitwettbewerber die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu zahlen.
    Dies folgt im Wettbewerbsrecht aus § 12 Abs. 1 UWG.
    Die Höhe der Kosten berechnet sich auf Grundlage des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und bemisst sich nach dem Gegenstandswert.
    Dieser Gegenstandswert wird vom gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen bestimmt.
    Maßgeblich für die Streitwertschätzung des Gerichts ist dabei das Interesse, das der Kläger an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße hat.
    In der Praxis haben sich jedoch gewisse „Regelstreitwerte“ herausgebildet auf die die Gerichte standardmäßig zurückgreifen (so z. B. OLG Schleswig: 10.000 Euro in einfachen bis durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsstreitigkeiten; LG Hamburg: 25.000 Euro bei Verstößen mittleren Schweregrads).
    Als Anwaltskosten entstehen in der Regel nach dem RVG Gesetz eine 1,3 Gebühr.
    Daraus ergibt sich zum Beispiel in den folgenden Fällen folgende Gebühren:

    ermitteln.

 

Gegenstands­wert bis …

Wertgebühren

1,0

1,1

1,2

1,3

1,5

1,6

Die Mindestgebühr nach § 13 Abs. 2 RVG beträgt 15,00 €.

Diese Tabelle ist gültig für ab dem 01.08.2013 angenommene Mandate.Alle Angaben ohne Gewähr!

500 €

45,00 €

49,50 €

54,00 €

58,50 €

67,50 €

72,00 €

1.000 €

80,00 €

88,00 €

96,00 €

104,00 €

120,00 €

128,00 €

1.500 €

115,00 €

126,50 €

138,00 €

149,50 €

172,50 €

184,00 €

2.000 €

150,00 €

165,00 €

180,00 €

195,00 €

225,00 €

240,00 €

3.000 €

201,00 €

221,10 €

241,20 €

261,30 €

301,50 €

321,60 €

4.000 €

252,00 €

277,20 €

302,40 €

327,60 €

378,00 €

403,20 €

5.000 €

303,00 €

333,30 €

363,60 €

393,90 €

454,50 €

484,80 €

6.000 €

354,00 €

389,40 €

424,80 €

460,20 €

531,00 €

566,40 €

7.000 €

405,00 €

445,50 €

486,00 €

526,50 €

607,50 €

648,00 €

8.000 €

456,00 €

501,60 €

547,20 €

592,80 €

684,00 €

729,60 €

9.000 €

507,00 €

557,70 €

608,40 €

659,10 €

760,50 €

811,20 €

10.000 €

558,00 €

613,80 €

669,60 €

725,40 €

837,00 €

892,80 €

13.000 €

604,00 €

664,40 €

724,80 €

785,20 €

906,00 €

966,40 €

16.000 €

650,00 €

715,00 €

780,00 €

845,00 €

975,00 €

1.040,00 €

19.000 €

696,00 €

765,60 €

835,20 €

904,80 €

1.044,00 €

1.113,60 €

22.000 €

742,00 €

816,20 €

890,40 €

964,60 €

1.113,00 €

1.187,20 €

25.000 €

788,00 €

866,80 €

945,60 €

1.024,40 €

1.182,00 €

1.260,80 €

30.000 €

863,00 €

949,30 €

1.035,60 €

1.121,90 €

1.294,50 €

1.380,80 €

35.000 €

938,00 €

1.031,80 €

1.125,60 €

1.219,40 €

1.407,00 €

1.500,80 €

40.000 €

1.013,00 €

1.114,30 €

1.215,60 €

1.316,90 €

1.519,50 €

1.620,80 €

45.000 €

1.088,00 €

1.196,80 €

1.305,60 €

1.414,40 €

1.632,00 €

1.740,80 €

50.000 €

1.163,00 €

1.279,30 €

1.395,60 €

1.511,90 €

1.744,50 €

1.860,80 €

65.000 €

1.248,00 €

1.372,80 €

1.497,60 €

1.622,40 €

1.872,00 €

1.996,80 €

80.000 €

1.333,00 €

1.466,30 €

1.599,60 €

1.732,90 €

1.999,50 €

2.132,80 €

95.000 €

1.418,00 €

1.559,80 €

1.701,60 €

1.843,40 €

2.127,00 €

2.268,80 €

110.000 €

1.503,00 €

1.653,30 €

1.803,60 €

1.953,90 €

2.254,50 €

2.404,80 €

125.000 €

1.588,00 €

1.746,80 €

1.905,60 €

2.064,40 €

2.382,00 €

2.540,80 €

140.000 €

1.673,00 €

1.840,30 €

2.007,60 €

2.174,90 €

2.509,50 €

2.676,80 €

155.000 €

1.758,00 €

1.933,80 €

2.109,60 €

2.285,40 €

2.637,00 €

2.812,80 €

170.000 €

1.843,00 €

2.027,30 €

2.211,60 €

2.395,90 €

2.764,50 €

2.948,80 €

185.000 €

1.928,00 €

2.120,80 €

2.313,60 €

2.506,40 €

2.892,00 €

3.084,80 €

200.000 €

2.013,00 €

2.214,30 €

2.415,60 €

2.616,90 €

3.019,50 €

3.220,80 €

230.000 €

2.133,00 €

2.346,30 €

2.559,60 €

2.772,90 €

3.199,50 €

3.412,80 €

260.000 €

2.253,00 €

2.478,30 €

2.703,60 €

2.928,90 €

3.379,50 €

3.604,80 €

290.000 €

2.373,00 €

2.610,30 €

2.847,60 €

3.084,90 €

3.559,50 €

3.796,80 €

320.000 €

2.493,00 €

2.742,30 €

2.991,60 €

3.240,90 €

3.739,50 €

3.988,80 €

350.000 €

2.613,00 €

2.874,30 €

3.135,60 €

3.396,90 €

3.919,50 €

4.180,80 €

380.000 €

2.733,00 €

3.006,30 €

3.279,60 €

3.552,90 €

4.099,50 €

4.372,80 €

410.000 €

2.853,00 €

3.138,30 €

3.423,60 €

3.708,90 €

4.279,50 €

4.564,80 €

440.000 €

2.973,00 €

3.270,30 €

3.567,60 €

3.864,90 €

4.459,50 €

4.756,80 €

470.000 €

3.093,00 €

3.402,30 €

3.711,60 €

4.020,90 €

4.639,50 €

4.948,80 €

500.000 €

3.213,00 €

3.534,30 €

3.855,60 €

4.176,90 €

4.819,50 €

5.140,80 €

550.000 €

3.363,00 €

3.699,30 €

4.035,60 €

4.371,90 €

5.044,50 €

5.380,80 €

600.000 €

3.513,00 €

3.864,30 €

4.215,60 €

4.566,90 €

5.269,50 €

5.620,80 €

650.000 €

3.663,00 €

4.029,30 €

4.395,60 €

4.761,90 €

5.494,50 €

5.860,80 €

700.000 €

3.813,00 €

4.194,30 €

4.575,60 €

4.956,90 €

5.719,50 €

6.100,80 €

750.000 €

3.963,00 €

4.359,30 €

4.755,60 €

5.151,90 €

5.944,50 €

6.340,80 €

800.000 €

4.113,00 €

4.524,30 €

4.935,60 €

5.346,90 €

6.169,50 €

6.580,80 €

850.000 €

4.263,00 €

4.689,30 €

5.115,60 €

5.541,90 €

6.394,50 €

6.820,80 €

900.000 €

4.413,00 €

4.854,30 €

5.295,60 €

5.736,90 €

6.619,50 €

7.060,80 €

950.000 €

4.563,00 €

5.019,30 €

5.475,60 €

5.931,90 €

6.844,50 €

7.300,80 €

1.000.000 €

4.713,00 €

5.184,30 €

5.655,60 €

6.126,90 €

7.069,50 €

7.540,80 €

iii) Abmahnung
Eine Abmahnung ist ein Schreiben, mit dem ein Unterlassungsanspruch außergerichtlich geltend gemacht wird.
Mit der Abmahnung wird der Adressat in der Regel aufgefordert, innerhalb weniger Tage eine Unterlassungserklärung abzugeben. Damit kann der Abgemahnte vermeiden, dass der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Eine Unterlassungserklärung wird aber nur dann anerkannt, wenn sich der Abgemahnte verpflichtet, den Wettbewerbsverstoß künftig nicht mehr zu begehen und im Fall der Zuwiderhandlung eine bestimmte Vertragsstrafe zu zahlen. Außerdem soll er die durch die Abmahnung entstandenen Kosten übernehmen.
(1) Form der Abmahnung
Die Abmahnung kann mit einem formlosen Schreiben oder sogar telefonisch erfolgen.
Aus Beweissicherungsgründen sollte eine Abmahnung aber immer schriftlich erfolgen!
Am besten mit Einschreiben/Rückschein oder aber per Boten.
Ein Rechtsanwalt kann, muss aber nicht eingeschaltet werden. Die Beifügung einer Vollmacht ist nach der Rechtsprechung bei anwaltlichen Abmahnungen nicht erforderlich und auch unüblich.
Der Abgemahnte kann zwar den Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, aber wird hiervon nicht die Wirksamkeit der Abmahnung berührt, bzw. die enthaltene Fristsetzung verlängert.
Der Grund, warum eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung sich nicht mit Verweis auf § 174 BGB zurückweisen lässt, liegt darin, dass eine Abmahnung eine Rechtshandlung und keine Willenserklärung darstellt (OLG Karlsruhe NJWRR 1990,1323).
Es ist lediglich möglich, die Abgabe der Unterlassungserklärung von dem Nachweis der Bevollmächtigung abhängig zu machen.
Eine Abmahnung, die schriftlich erfolgt sollte immer unterschrieben sein, den Abmahnenden und den Adressaten eindeutig erkennen lassen.
In Wettbewerbssachen wird eine Eilbedürftigkeit grundsätzlich vermutet, daher sind kurze Fristen (drei bis vierzehn Tage) angemessen und üblich.
(2) Inhalt der Abmahnung
Aus der Abmahnung muss sich eindeutig ergeben, worin die beanstandeten Handlungen im Einzelnen bestehen, dies geschieht in der Praxis meist dadurch, dass eine Kopie der beanstandeten Werbemaßnahmen beigefügt wird. Rechtliche Ausführungen sind nicht erforderlich, in der Praxis werden diese aber in aller Regel beigefügt, um der Abmahnung mehr Nachdruck zu verleihen. Diese Ausführungen müssen nicht korrekt sein, da der Abmahnende ja auch nicht zwingend ein Anwalt sein muss. Aber selbst Anwälte haben ein Recht auf Irrtum, solange nur der Sachverhalt an sich korrekt erkennbar ist. Die Unterlassungserklärung muss, um wirksam zu sein, ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen enthalten. Ohne ein angemessenes Vertragsstrafeversprechen ist der Rechtsverletzer nicht wirksam gehindert die Verletzung zu wiederholen. Die Höhe ist variabel und richtet sich nach dem Einzelfall. Es gilt die Regel, dass die Höhe für den Abgemahnten so schmerzhaft sein muss, dass er den Verstoß sicher nicht wiederholt. In der Praxis üblich sind Vertragsstrafen ab EUR 2500,00.
Es gibt keine völlig einheitliche Form für Abmahnungen, üblicherweise sind die Abmahnungen jedoch folgenderweise aufgebaut:

Grundlegender Inhalt

  • kurze Beschreibung des zugrundeliegenden Sachverhalts
  • rechtliche Begründung, warum ein Wettbewerbsverstoß vorliegt
  •  Aufforderung, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen
    Aufforderung, ein Vertragsstrafeversprechen abzugeben
  • andernfalls Androhung gerichtlicher Schritte

(3) Rechtsfolgen der Abmahnung
Sollte der Verletzer die Abmahnung nicht innerhalb der gesetzten, oft sehr kurzen Frist abgegeben, kann der Rechteinhaber seinen Anspruch gerichtlich geltend machen.
In einem solchen Prozess kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung in wenigen Tagen entscheiden und den Verletzer zur Unterlassung verurteilen.

(4) Einigungsstelle bei der Industrie und Handelskammer
Zur kostengünstigeren Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten kann auch die Einigungsstelle bei der Industrie und Handelskammer angerufen werden.
(5) Unzulässigkeit einer Abmahnung
Ein Unterlassungsanspruch besteht nur dann, wenn eine Abmahnung eines Mittwettbewerbers oder eines Vereins rechts nicht missbräuchlich ist. Nach § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.
Missbräuchlich ist eine Abmahnung i in der Regel, dann wenn nicht die Abwehr von Rechtsverletzungen im Vordergrund steht, sondern die Abmahngebühren.
In der Praxis ist es im Einzelfall überaus schwierig, die Gerichte in einem Prozess davon zu überzeugen, dass eine missbräuchliche Abmahnung vorliegt (z. B. OLG Frankfurt, Urteil v. 14.12.2006, Az. 6 U 129/06).
Dem BGH Urteil vom 15.12.2011(I ZR 174/10 – Bauheizgeräte) sind inzwischen verschiedene Merkmale als Indizien für ein missbräuchliches Verhalten zu entnehmen.
Eine vorformulierte Unterlassungserklärung, nach der die Vertragsstrafe unabhängig von einem Verschulden anfallen soll, kann für einen Rechtsmissbrauch nach § 8 Abs. 4 UWG sprechen.
Darauf kann auch der Vorschlag des Ausschlusses des Fortsetzungszusammenhanges hindeuten. Der BGH hat weiter nicht beanstandet, dass es das OLG in dem Sachverhalt für missbräuchlich gehalten hat, dass in der vorformulierten Unterlassungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.100,00 versprochenen worden war.
Diese Vertragsstrafe, die einer weit verbreiteten Praxis entspricht, hatte das Gericht mit Blick auf die im Verfahren angesprochenen Wettbewerbsverstöße als sehr hoch empfunden. Missbräuchlich kann es auch sein, wenn die vorformulierte Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist, also über die Beschreibung der konkreten Verletzungshandlung so weit hinausgeht, dass darunter auch gänzlich andere als die abgemahnten Verstöße fallen könnten und jedwede gesetzwidrige Belehrung eines Verbrauchers eine strafbewehrte Zuwiderhandlung darstellen würde.
Wenn die Erstattung der Abmahnkosten gleichrangig mit der Unterwerfungserklärung unter derselben Ziffer der vorformulierten Unterlassungserklärung aufgeführt wird, kann die Abmahnung den unzutreffenden Eindruck erwecken, dass die Unterwerfungserklärung und die Kostenerstattung zusammen gehören. Als weiteres Indiz für einen Rechtsmissbrauch hat es der BGH schließlich angesehen, dass ohne sachlichen Grund der Sitz des Prozessbevollmächtigten des Unterlassungsgläubigers als Gerichtsstand vereinbart werden sollte.
Die Indizien sind aber eben nur dies: Indizien! Nur in der Gesamtschau ergibt sich aus dem Vorliegen dieser Indizien die Schlussfolgerung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung.
iv) Unterlassungsklage
Wenn eine außergerichtliche Klärung des Verstoßes nicht möglich ist, kann der Rechte Inhaber eine Klage beim zuständigen Gericht erheben.
Bei dieser Klage handelt es sich um eine normale Unterlassungsklage. Die Zuständigkeit richtet sich nach den normalen Regeln. Da in diesen Angelegenheiten der Streitwert in der Regel über 5000,00 € liegt, ist in aller Regel das Landgericht zuständig.
Der Vorteil von Klagen ist, dass dadurch die streitigen Fragen endgültig und abschließend geklärt werden, der Nachteil ist jedoch, dass Klagen meist eine lange Zeit benötigen. Bis die Klage entschieden ist, kann es oft schon zu spät sein.
Daher gibt es in eilbedürftigen Fällen die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung. Eine einstweilige Verfügung kann innerhalb weniger Tage (oft sogar noch am selben Tag, bei manchen Gerichten sogar innerhalb weniger Stunden) erlassen werden. Das Gericht überprüft, lediglich ob die rechtlichen Voraussetzungen des Wettbewerbsverstoßes vorliegen und ob die tatsächlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht wurden. Werden beide Voraussetzungen bejaht, wird die einstweilige Verfügung in der Regel ohne Anhörung des Abgemahnten erlassen. Dies geschieht innerhalb von wenigen Tagen.
Ein weiterer Vorteil der einstweiligen Verfügung ist es, dass anders als im regulären Gerichtsverfahren im e.V. Verfahren eine Tatsache auch durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nachgewiesen (glaubhaft gemacht) werden kann.
Einstweilige Verfügungen stellen daher eine effektive Möglichkeit dar, rechts verletzende Handlungen unverzüglich zu unterbinden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nur zulässig, solange die Angelegenheit als dringlich erachtet wird, das heißt zwischen erstmaliger Kenntnis der verletzenden Handlung und Antragstellung dürfen nur wenige Wochen liegen. Deshalb müssen die in der Abmahnung gesetzten Fristen auch entsprechend kurz bemessen sein.
Die Entscheidung wird i. d. R. ohne mündliche Verhandlung gefällt.
Gibt das Gericht dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung statt, wird die Unterlassung des Verhaltens bis zu einer endgültigen Entscheidung angeordnet und im Falle der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € oder Ordnungshaft angedroht.
Der Verletzer ist mit Zustellung der einstweiligen Verfügung an das gerichtliche Verbot gebunden. Auch die Einlegung von Rechtsmitteln entbindet den Verletzer nicht, sich an die Verfügung zu halten.
In der Regel fordert der Antragsteller der einstweiligen Verfügung den Wettbewerbsstörer auf, eine Anschlusserklärung abzugeben.
Durch Abgabe der Abschlusserklärung erkennt der Antragsgegner die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung an. Er verzichtet auf die Durchführung des Hauptverfahrens.
Damit wird aus der vorläufigen Entscheidung eine endgültige.

Wenn der Antragsgegner nach einem e.V. Verfahren keine Abschlusserklärung abgegeben hat (oder keine Eilbedürftigkeit mehr besteht), muss zusätzlich ein normales Gerichtsverfahren (Hauptverfahren) durchgeführt werden und Klage beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Dabei ist die Verjährung zu beachten! Die einstweilige Verfügung ist nur eine vorläufige Regelung, die nicht den Eintritt der Verjährung verhindert. Allerdings tritt eine Hemmung der Verjährung bis 6 Monate nach Rechtskraft der einstweiligen Verfügung ein.

 

 

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