Was ist die UG?

Die ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH und ist daher im § 5a GmbH Gesetz geregelt. Sie wird auch oft als „Mini-GmbH“ bezeichnet oder als „kleine GmbH“. Sie zeichnet sich in Kürze durch folgende Punkte aus:

  • Das Stammkapital kann variabel zwischen mindestens 1,00 und 24.999,00 € gewählt werden.
  • Das Stammkapital muss in voller Höhe eingezahlt werden, bevor die Anmeldung zum Handelsregister erfolgen darf (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GmbH-Gesetz).(man muss den Euro also bar haben)
  • Im Gegensatz zur GmbH ist es nicht möglich nur einen Teilbetrag oder Sacheinlagen zu leisten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GmbH-Gesetz).
  • Die UG kann mit einem beurkundungspflichtigen Musterprotokoll gegründet werden. Die Musterprotokolle kombinieren Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Bestellung des Geschäftsführers.
  • Das GmbH-Gesetz enthält zwei Musterprotokolle als Anlage:
    Musterprotokoll für Ein-Personen-Gründungen
    Musterprotokoll für Mehr-Personen-Gründungen (max. 3 Personen)
  • Die Gewinne der UG (haftungsbeschränkt) dürfen nicht in voller Höhe ausgeschüttet werden. 25 Prozent des Gewinns müssen so lange in eine gesetzliche Rücklage fließen, bis das Mindeststammkapital von 25.000 Euro aufgebracht ist. Eine zeitliche Frist gibt es dafür nicht. Bei Erreichen der 25.000,00€ kann die UG in eine GmbH umgewandelt werden.

 

Warum gibt es die UG?

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wurde durch das am 01.11.2008 in Kraft getretene MoMiG eingeführt.

Eines der Kernanliegen der GmbH-Reform war die Erleichterung und Beschleunigung von Unternehmensgründungen. Insbesondere Existenzgründern sollte durch eine Absenkung des Stammkapitals, eine Vereinfachung des Verfahrens und eine Beschleunigung der Registereintragung es einfacher gemacht werden sich im Rahmen einer Rechtsform mit beschränkter Haftung mit wenig Stammkapital selbständig zu machen.

Dadurch sollten Hemmschwellen abgebaut werden und die GmbH international wettbewerbsfähiger werden.

Auslöser war die Rechtsprechung des EuGH zur Niederlassungsfreiheit.

 

Die Ausgangssituation war die Folgende:

 Als Gesellschaftsform, bei der die persönliche Haftung vermieden werden kann, bietet sich in Deutschland die GmbH an. Die Gründung der GmbH in ihrer Grundform nimmt aber einige Zeit in Anspruch und vor allem sieht das Gesetz vor, dass der Gründer ein Stammkapital von 25.000,00€ bei Gründung aufzubringen hat. Grund für die Verpflichtung das Stammkapital aufzubringen ist, dass der Gründer nicht persönlich haftet. Wenn ein Geschäftspartner von der Gesellschaft Geld zu bekommen hat, kann er nur die Gesellschaft verklagen und das Vermögen der Gesellschaft pfänden, hat die Gesellschaft aber kein Geld, geht er leer aus. Der Geschäftspartner kann dann nicht auf das Vermögen des Gründers (Gesellschafters) zugreifen. Daher ist es vorgeschrieben, dass die Gesellschaft zumindest bei Gründung Vermögen in Form des Stammkapitals besitzt.

Im Ausland gibt es Gesellschaftsformen, die , zumindest auf den ersten Blick, für Existenzgründer und alle, die schnell, einfach und vor allem ohne große Eigenmittel eine Haftungsbeschränkte Gesellschaft gründen wollten, attraktiver waren als die GmbH, da sie schneller zu gründen waren, eine Haftungsbeschränkung bot und trotzdem nur ein sehr geringes Stammkapital forderten.

Geschickte Gründer nutzen dies, um im Ausland schnell und preiswert eine Gesellschaft zu gründen, die dann aber im Wege der europäischen Freizügigkeit in Deutschland tätig wurden (und werden).

 

Als ausländische Gesellschaftsformen boten sich dabei an:

  • Private Limited Company (England)
  • Société à responsabilité limitée (SARL) (Frankreich)
  • Sociedad Limitada Nueva Empresa (SLNE) (Spanien)

Diese Gesellschaftsformen treten nun in Konkurrenz zu den deutschen Gesellschaftsformen, insbesondere der GmbH und untergraben die gesetzlichen Regelungen.

Es war also fraglich, ob es rechtlich zulässig ist, dass Deutsche im Ausland, ausländische Gesellschaften gründen, die dann in Deutschland tätig werden.

Der EuGH hat dies bejaht. Europäische ausländische Kapitalgesellschaften dürfen Kapitalgesellschaften am Wirtschaftsverkehr in Deutschland teilnehmen und somit in Konkurrenz mit den deutschen Gesellschaftsformen stehen.

 

Die Gründung solcher ausländischer Gesellschaftsformen schwächte daher den deutschen Wirtschaftsstandort. Die Existenzgründung im Ausland erwies sich in der Praxis als für die Gründer gefährlich. Es gab eine riesige Welle an Limited Gründungen und eine ebenso riesige Welle an Pleiten. Die Gefahren einer englischen Limited waren und sind den meisten Gründern nicht bekannt. Hinzu kommt noch, dass die Hürden, die das deutsche Recht bei der Gründung von haftungsbeschränkten Gesellschaften aufbaut keine Willkür, sondern schützen die Gründer vor voreiligen Gründungen. Der Staat prüft vor der Zulassung einer haftungsbeschränkten Gesellschaft, ob zumindest die Grundvoraussetzungen vorliegen, dies schützt sowohl die Gründer, als auch den Geschäftsverkehr (also potentielle Geschäftspartner). Niemand hat etwas davon, wenn man schnell, ohne jede Prüfung jede beliebige Gesellschaft gründen kann. Der Gründer stürzt in die Pleite (der meist die Privatinsolvenz folgt, denn nach englischem Recht haftet man viel umfassender als nach dem deutschen Recht), Geschäftspartner bleiben auf ihren Forderungen sitzen und der Staat verliert Steuereinnahmen.

Daher wurde die UG (haftungsbeschränkt) eingeführt.

 

Für wen eignet sich die UG und welche Vor-und Nachteile gibt es?

  • Stammkapital

Der größte Vorteil der UG ist auch ihr größter  Nachteil:

Die geringe Ausstattung mit Stammkapital. Der Vorteil liegt auf der Hand, auch Existenzgründer, die keine 25.000,00€ haben können eine UG gründen, man benötigt also kaum Eigenkapital, keine Kredite, keine finanzstarken Partner. Der Nachteil liegt eben darin, dass man eben auch kein finanzielles Polster hat. Die UG eignet sich also nur für die Gründung kleiner Unternehmen die, zumindest in der Anfangsphase, mit wenig Kapital auskommen.

 

  • Sonderform der GmbH

Die UG ist, wie bereits erwähnt, keine eigenständige Rechtsform, sondern letztlich nichts weiter, als eine Sonderform der GmbH. Dies ist von großem Vorteil, denn „neue“ Rechtsformen bringen immer eine Menge an rechtlicher Unsicherheit mit sich. Keiner weiß so genau, wie die Dinge wirklich rechtssicher gehandhabt werden, bis sich eine feste höchstrichterliche Rechtsprechung herausgebildet hat. Die GmbH ist eine seit langem eingeführte Rechtsform, bei der Rechtssicherheit herrscht und bei der verlässliche Prognosen abgegeben werden können. Dies ist grade für Gründer wichtig. Bei ihnen soll das Produkt, die eigentliche Geschäftsidee neu und innovativ sein, nicht aber die Rechtsform. Das Herumexperimentieren mit Rechtsformen ist riskant und bringt selbst im Erfolgsfalle meist keinen nachhaltigen Vorteil. Um im Geschäft innovativ zu sein, bedarf es eines verlässlichen Fundaments. Kein Gründer braucht sinnlos viele Fronten an denen er kämpfen muss. Volle Konzentration auf das Business und keine Sekunde zu viel aufwenden für das Finanzamt, das Handelsregister, die Staatsanwaltschaft.

 

Ablauf einer Gründung:

1)    Erstellung eines Gesellschaftsvertrages

(Oder Nutzung des Musterprotokolls, was nur in einfach gelagerten Fällen zu empfehlen ist)

 

 

Was muss im Gesellschaftsvertrag bei der UG-Gründung geregelt werden?

Mindestangaben:

Firma,

Sitz,

Gegenstand der Unternehmung,

Stammkapital,

bei mehreren Gesellschaftern

die Geschäftsanteile

 der vertretungsberechtigte Geschäftsführer.

Aufnahme von Besonderheiten:

Unternehmen soll nur auf eine gewisse Zeit beschränkt sein

den Gesellschaftern soll außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden („Nebenleistungspflicht“).

Außerdem erstellt der Notar eine Gesellschafterliste sowie weitere Formalien. In der Regel werden auch die Geschäftsführer direkt bestellt (siehe jedoch Punkt 2)

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Einzelnen:

    • Firma:
      • Spezielle Anforderungen an die UG

Eine UG muss den Zusatz “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” führen.

Die Max Mustermann Marketing Manufaktur müsste also als:

„Max Mustermann Marketing Manufaktur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)”.firmieren. Soweit die Vorgaben aus dem gesellschaftsrecht.

      • Die Firma der UG ist nach freier Wahl entweder :

         Personenfirma (Information über die Gesellschafter)

Führt die Gesellschaft eine Personenfirma, so genügt der Familienname eines Gesellschafters ergänzt durch den Zusatz „GmbH“. Die Hinzufügung von Vornamen sowie die Erwähnung der Familiennamen aller Gesellschafter in der Firma sind nicht erforderlich, aber möglich. Gesellschafterin kann auch eine andere Firma sein.

Die aus den drei Gesellschaftern Fix, Schnell  und Rasant bestehende GmbH kann also firmieren:

 

Fix UG (Schnell UG, Rasant UG)

oder

 

Fix & Co. UG (Schnell & Co. UG, Rasant & Co. UG)

oder

 

Fix, Schnell & Rasant UG

oder

 

Fix Schnell & Co. UG

 

 

         Sachfirma (Information über den Geschäftszweck)

besteht in der Regel aus einer Branchen- oder Gattungsbezeichnung, die die Tätigkeit des Unternehmens wiedergibt. Um Verwechslungen vorzubeugen, ist bei Sachfirmen ein individualisierender Zusatz erforderlich, um der Firmenbezeichnung Namensfunktion zu geben.

Beispiel: ASTRA Maschinenfabrik GmbH

 

c)      Phantasiefirma

Um Namensfunktion für das betroffene Unternehmen zu erfüllen, sind nur solche Phantasiefirmen zugelassen, die hinreichend unterscheidungskräftig sind und als Unternehmensname wirken können.

Zulässig ist auch die Firmenbildung mit Marken oder Buchstabenkombinationen.

Beispiel: Retros GmbH oder ABC GmbH

 

         gemischte Firma (eine Mischform aus den drei vorgenannten Alternativen)

Auch eine Kombination aus diesen Varianten ist möglich. In diesem Fall spricht man von der sogenannten gemischten Firma

.

Beispiele: Textilhandel Maier GmbH (Mischung aus Personen- und Sachfirma)

Retro Eisenhandel GmbH (Mischung aus Phantasie- und Sachfirma)

 

      • Weitere allgemeine Anforderungen

Achten Sie aber da drauf, dass Sie auch die Regelungen aus anderen Gesetzen, insbesondere dem Wettbewerbsrecht, zu beachten haben.

Zuerst sind die allgemeinen Grundsätze zu beachten:

  • Jede Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und
  • Unterscheidungskraft besitzen. 
  • Darüber hinaus darf sie keine irreführenden Angaben enthalten.

 

Zum anderen dürfen keine wettbewerbsrechtlichen Normen verletzt werden.

Wenn Sie einen Namen wählen, der bereits vergeben ist, kann es teuer werden. Sie können abgemahnt werden, Sie müssen die Satzung ändern, es Fallen Anwalts und -Gerichtskosten an. Gehen Sie lieber auf Nummer sicher und lassen Sie sich vorher sachkundig beraten. Insbesondere müssen die handelsrechtlichen Vorschriften für die Bildung von Firmennamen beachtet werden:

Bei der Eintragung der Firma ins Handelsregister wird nicht überprüft, ob gegen die Firmenbezeichnung von Dritter Seite wettbewerbs-, marken- oder namensrechtliche Einwendungen erhoben werden können. Eigene, weitergehende Recherchen sind also notwendig. Grade wenn Phantasiebezeichnungen oder Handelsmarken zur Firmenbildung verwendet werden, besteht das hohe Risiko, dass diese Namen oder zumindest ähnliche Bezeichnungen bereits geschützt sind.

 

 

 

 

 

 

 

    • Sitz: 

Eine UG muss ihren Sitz (man spricht auch vom Satzungssitz der Gesellschaft) in Deutschland haben. Dieser Sitz ist der Sitz, der in der Satzung genannt ist und unter der die Gesellschaft auch erreicht werden kann. Wo jedoch die Verwaltung der UG tatsächlich ihren Sitz hat, ist irrelevant. Dieser kann auch außerhalb von Deutschland liegen.

 

    • Gegenstand der Unternehmung,

Der Unternehmensgegenstand der UG muss, ebenso wie bei der GmbH den Gegenstand der Gesellschaft widergeben. Im Gesellschaftsvertrag ist der Gegenstand des Unternehmens derart zu bezeichnen, dass den Teilnehmern am wirtschaftlichen Verkehr eine konkrete Vorstellung vom Unternehmensgegenstand ermöglicht wird

Zu allgemeine Umschreibungen sind daher unzulässig. Unzulässig sind daher Umschreibungen wie „Dienstleistungen“ oder  „Handel mit Waren aller Art“ sind zu allgemein. Anderseits sollte man den Gegenstand aber auch nicht zu genau beschreiben. Wird im Lauf der Geschäftstätigkeit der Gegenstand der Tätigkeit geändert, muss man bei einer zu engen Umschreibung des Gegenstandes unter Umständen, die Satzung ändern. Schreiben Sie also nicht „Handel aller Art“, das ist zu eng, schreiben Sie aber auch nicht „ Verkauf von Computertastaturen der Marke XYZ“, das ist zu eng, schreiben Sie lieber z.B.

 „ Handel mit Computern und Computerzubehör“.

Zudem ist es möglich und üblich zusätzlich eine Klausel aufzunehmen, die die Möglichkeit offen lässt, auch noch in sonstigen Wirtschaftsbereichen tätig zu werden, wobei allerdings eine Einschränkung hinsichtlich genehmigungsbedürftiger Tätigkeiten gemacht werden muss.

 

    • Stammkapital 1 €.

Gemäß § 5a I GmbHG kann das Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG bei der UG unterschritten werden. Wird das Mindeststammkapital von 25.000,00€ nicht unterschritten, liegt eine GmbH vor. Maximal kann das Stammkapital also 24.999,00 € betragen. Gemäß § 5 II GmbHG muss der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils auf volle Euro lauten. Also muss das Stammkapital mindestens einen Euro betragen. Das Stammkapital einer UG (haftungsbeschränkt) kann variabel zwischen mindestens 1,00 und 24.999,00 € gewählt werden. Es ist allerdings davor zu warnen die UG wirklich nur mit einem Euro zu gründen. Eine UG benötigt genügend große Finanzmittel um nicht vorzeitig in die Insolvenz zu rutschen. Grade bei neu gegründeten Firmen ist immer damit zu rechnen, dass es mehrere Monate bis Jahre dauern kann, bis die Einnahmen die Ausgaben decken. Sind nicht genügend Finanzmittel vorhanden um die Ausgaben zu decken, ist die Unternehmung insolvent. Zwar muss nicht alles Kapital als Stammkapital eingesetzt werden, so dass eine UG mit wenig Stammkapital nicht unbedingt unterkapitalisiert sein dürfte, sofern sie noch über andere Finanzmittel oder Sachwerte verfügt, allerdings besteht für Außenstehende ein erhöhtes Risiko bei der Vergabe von Geldmitteln an die UG, bzw. bei der Tätigung von Geschäften, da bei einem zu geringen Stammkapital nicht garantiert ist, dass genügend Haftungsmasse vorhanden ist. Die Vergabe von Krediten an die UG ist somit risikoreich. Es ist also für eine UG mit zu geringem Stammkapital schwieriger an Geldgeber und Geschäftspartner zu kommen. Das Stammkapital muss in voller Höhe eingezahlt werden, bevor die Anmeldung zum Handelsregister erfolgen darf (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GmbH-Gesetz).Im Gegensatz zur GmbH ist es nicht möglich nur einen Teilbetrag (die Hälfte des Mindestkapitals – 12.500,00 €)  oder Sacheinlagen zu leisten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GmbH-Gesetz).

 

 

 

 

Der Gesellschaftsvertrag muss notariell Beurkundet werden und ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen.

Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist dabei möglich falls ein Gesellschafter bei der Vertragsunterzeichnung nicht persönlich anwesend sein kann,

Erforderlich dafür ist allerdings eine Vollmacht, die von einem Notar beglaubigt sein muss.

Gesellschafter können natürliche Personen und auch Gesellschaften sein.

 

2)   Bestellung des Geschäftsführers

 

Die UG wird nach Außen von dem Geschäftsführer vertreten, um also am Geschäftsverkehr teilnehmen zu können, benötigt die UG also zumindest einen Geschäftsführer

Schon für die in der Gründungsphase notwendigen Handlungen, insbesondere die Anmeldung der GmbH zum Handelsregister ist ein Geschäftsführer notwendig, denn nur er kann diese Handlungen vornehmen.

 

 

Der Geschäftsführer wird schon bei der Errichtung der Gesellschaft von den Gesellschaftern bestellt.

 

Oft erfolgt die Bestellung des ersten Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag, sonst muss sie durch schriftlichen Gesellschafterbeschluss erfolgen.

 

Nach dem GmbH-Gesetz ist diese Legitimation des Geschäftsführers der Anmeldung zum Handelsregister beizufügen.

 

 

3)    Bevor der Notar die Gründung der Mini GmbH beim Handelsregister meldet, verlangt er einen Nachweis über die Einzahlung der Stammeinlage auf das Geschäftskonto der Gesellschaft.

 

4)    Wenn Sie die Einlage des Stammkapitals bei Ihrer Bank vorgenommen haben, meldet der Notar die Mini GmbH beim Handelsregister an. Der Weg führt hierbei über das zuständige Amtsgericht, das sich anhand des Firmensitzes der UG bestimmt.

5)    Das zuständige Amtsgericht wickelt die UG Gründung in der Regel in einigen Tagen ab und verschickt dann eine Bestätigung der Eintragung sowie eine Rechnung.

6)    Gewerbeanmeldung – Staatliche Genehmigung

 

Selbstverständlich gelten für die UG dieselben rechtlichen Pflichten, wie für jeden anderen Gewerbebetrieb.

 

Bei Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit, muss dies der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde (Ordnungsamt, Gewerbeamt, Steueramt usw.) mitgeteilt werden.

Es sind dabei die amtlichen Vordrucke zu verwenden.

 

Der zu verwendende amtliche Vordruck enthält auch Durchschläge für weitere Meldevorgänge, z. B. für die Anmeldung beim Finanzamt und der zuständigen Berufsgenossenschaft.

Handwerksbetriebe müssen dem Registergericht eine Bestätigung der Handwerkskammer bezogen auf die GmbH vorlegen.

 

Im Regelfall genügt die Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit.

Ausnahmsweise ist jedoch neben der Anzeige eine staatliche Genehmigung erforderlich.

 

Dies gilt beispielsweise für:

  • ·         Hotels,
  • ·         Grundstücksmakler,
  • ·         Finanzierungsvermittler,
  • ·         Taxiunternehmer,
  • ·         Güterkraftverkehr

Ohne die Genehmigung erfolgt keine Eintragung im Handelsregister.

 

Eine Bestätigung der Genehmigung ist in der Regel bei der zuständigen Gemeinde oder dem Landratsamt erhältlich.

 

In einigen Fällen ist Voraussetzung für eine Genehmigung die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit, hierfür ist die Vorlage ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister notwendig.

 

 

 

 

Musterprotokoll

 

 

Das vereinfachte Gründungsverfahren mit einem Musterprotokoll

Der Gesetzgeber führte im Rahmen der GmbH-Reform ein vereinfachtes Gründungsverfahren ein (§ 2 Abs. 1a GmbH-Gesetz). Normalerweise erfolgt eine GmbH-Gründung und eben auch die UG Gründung, durch die Vereinbarung eines Gesellschaftsvertrags, der von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen ist und von einem Notar beglaubigt werden muss.

Ein individueller Gesellschaftsvertrag wird kaum ohne anwaltliche Hilfe gehen – also entstehen erneut Kosten. Preiswerter, schneller und einfacher ist das Musterprotokoll.

 

Für das vereinfachte Gründungsverfahren stellt der Gesetzgeber in der Anlage zum GmbH-Gesetz ein Musterprotokoll zur Verfügung – bzw. zwei:  ein Muster für die Gründung einer Einpersonengesellschaft und eines für Mehrpersonengesellschaften mit bis zu maximal drei Gesellschaftern. Die Musterprotokolle kombinieren Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Bestellung des Geschäftsführers.

Das Musterprotokoll enthält bereits den Gesellschaftsvertrag mit den gesetzlichen Mindestanforderungen. Weitere individuelle Vereinbarungen dürfen Sie aber nicht ergänzen. Das Musterprotokoll kann nur gewählt werden, wenn die Gesellschaft von maximal drei Gesellschaftern gegründet und nicht mehr als ein Geschäftsführer bestellt wird.



 

In den meisten Fällen kommen erst während der Gründung viele Fragen auf. Diese können beim Abschlussterminbehandelt werden. Beispiele sind:

  • Welche steuerlichen Pflichten bestehen?
  • Wie meldet man ein Gewerbe an?
  • Wie müssen meine Geschäftsbriefe usw. ausgestaltet sein?
  • Wie mache ich rechtssicher Werbung?
  • Verstoße ich gegen das Urheberrecht?
  • Muss ich diese Rechnung zahlen oder ist dies ein Start-Up-Betrüger?
  • Brauche ich als Geschäftsführer eine D&O Versicherung?

Zu Beginn ihrer Tätigkeit benötigen Gründer zahlreiche Verträge. Wir überlassen unseren Mandanten die wichtigsten Musterverträge für ihre Gründung (Geschäftsführervertrag, Arbeitsverträge, Vertrag freie Mitarbeit, Lizenzverträge usw.). Sie haben die Möglichkeit, Fragen zu den Verträgen zu stellen. So können sie an Ihre individuellen Bedürfnisse angepasst werden.

 

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