Sie haben rechtliches Problem, können sich aber keinen Anwalt leisten?

Um auch sozial schwächeren Personen die Möglichkeit zu geben, rechtlichen Beistand zu erhalten, gibt es die Instutionen der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe.

Beratungshilfe

Die Beratungshilfe deckt die Kosten für die Beratung durch den Rechtsanwalt und die außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten einschließlich des Vergleichsabschlusses. sowie die Kosten für obligatorische Güteverfahren gemäß § 15a EGZPO. Nicht abgedeckt sind Anwaltskosten, die durch die Teilnahme an einem behördlichen oder gerichtlichen Verfahren (Einlegung eines Widerspruches, Vertretung gegenüber einem Gericht) entstehen.

Der Rechtsanwalt erhält für seine Leistung seine Gebühren aus der Staatskasse. Er kann also nicht direkt mit dem Mandanten abrechnen, mit Ausnahme einer zusätzlichen Gebühr in Höhe von 15,00 € (inkl. Umsatzsteuer) gemäß Nr. 2500 VV (§ 44 RVG).

Der Antrag ist bei dem Amtsgericht am Wohnsitz des hilfesuchenden Mandanten zu stellen.

Gestellt werden kann der Antrag dabei von dem Mandanten selber oder aber von dem vertretenden Rechtsanwalt. Die hierfür notwendigen Formulare kann man im Netz auf den Seiten der Amtsgerichte zum Herunterladen finden.Dem Antrag sind alle Unterlage beizufügen, die das Gericht benötigt, um die wirtschaftlichen Verhältnisse zu prüfen.

Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe sind:

  • die Verfolgung eines Rechtes darf nicht rechtsmissbräuchlich sein
  • die wirtschaftliche Situation des Antragstellers ist so, dass der Betroffene Prozesskostenhilfe ohne Rückzahlung von Raten erhalten würde

Das Gericht prüft, welche Einnahmen Sie haben und welche Ausgaben Sie haben.

Bringen Sie also bitte alle Belege zu Ihrem Einkommen mit.

Also z. B. Lohn-/Gehaltsabrechnung, ALG-I-Bescheid, SGBII-Bescheid etc.

Des Weiteren bringen Sie bitte alle Belege über Ihre monatlichen Belastungen mit.

Also Belege über Miete, Versicherungsbeiträge etc. (z. B. Kontoauszüge).

Das Gericht prüft zudem, ob die Verfolgung des Rechts nicht rechtsmissbräuchlich ist. Um dies tun zu können, müssen Sie auch Unterlagen, die das zu klärende Rechtsproblem betreffen (z. B. bereits geführter Schriftwechsel), vorlegen.
Die Gewährung erfolgt,

  • durch Erteilung eines Beratungsscheins, mit dem der Hilfesuchende sich an einen Anwalt wenden kann oder
  • durch Beratung bei Beratungshilfestellen, die von den Gemeinden/Bezirksämtern eingerichtet wurden.

Prozesskostenhilfe

Die staatliche Hilfe im Gerichtsverfahren heißt Prozesskostenhilfe, in Familiensachen heißt die Prozesskostenhilfe seit dem 01.09.2009 Verfahrenskostenhilfe.

Die Prozesskostenhilfe umfasst sowohl die Gerichtsgebühren als auch die eigenen Anwaltsgebühren, nicht von der Prozesskostenhilfe erfasst sind jedoch die Anwaltskosten des Gegners.

Unterliegt man in einem Prozess, muss man grundsätzlich nicht nur die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten zahlen, sondern auch die Anwaltskosten des gegnerischen Anwalts. Wenn man jedoch PKH bekommt, bleiben lediglich die Anwaltskosten des Gegners übrig. Allerdings stellt dies natürlich immer noch ein Kostenrisiko dar.

Ebenfalls werden die Kosten in Strafsachen nicht übernommen. Es kann jedoch bei besonders schweren Tatvorwürfen oder unter besonderen Umständen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe befreit den Antragsteller jedoch nicht in jedem Fall vollständig von der Zahlung der Kosten.

Sofern es Ihnen nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen möglich ist, müssen Sie Teilzahlungen leisten. Aus Ihrem Einkommen müssen Sie gegebenenfalls bis höchstens 48 Monatsraten zahlen.

Die Höhe dieser Monatsraten ist gesetzlich festgelegt.

Der Zahlungszeitraum, in dem die Raten abzuzahlen sind, kann maximal 4 Jahre betragen.

Auf diese Weise kann zumindest teilweise eine Befreiung oder bei größeren Prozessen auch eine Minderung der Kostenlast erreicht werden.

Eine vollständige Befreiung ist in aller Regel nur möglich, wenn Sie ein geringes Einkommen haben und so vermögenslos sind, dass Sie den Prozess auch nicht aus Ihrem Vermögen finanzieren können.

Prozesskostenhilfe (PKH) oder / Verfahrenskostenhilfe (VKH) wird gewährt, wenn der Bedürftige

  • dies vor dem Prozessgericht (Gericht der Klage) unter Beilage der Unterlagen über Familienverhältnisse, Beruf,  Vermögen, Einkommen und Lasten (z.B. Miete, Unterhaltsverpflichtungen …) beantragt,
  • die wirtschaftlichen Verhältnisse so sind, dass Bedarf besteht (geringes Einkommen und keine sonstigen Vermögenswerte) und
  • die Klage gewisse Erfolgsaussichten hat.
  • Die Kosten nicht durch eine andere Stelle übernommen werden (z.B. Rechtsschutzversicherung)
  • Wenn kein anderer aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht für die Kosten aufkommen muss (Ehegatte/eingetragene Lebenspartner bzw. die Ehegattin/eingetragene Lebenspartnerin oder bei einem unverheirateten Kind die Eltern oder ein Elternteil)

Der Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe erfolgt in aller Regel durch den Rechtsanwalt beim Prozessgericht.

Dabei wird in aller Regel das von Mandanten ausgefüllte Formular sowie eine Klageschrift (oder ein Entwurf) beigefügt.

Die Prozesskostenhilfe wird jeweils nur für einen Anwalt und für eine Instanz gewährt. Wird eine zweite Instanz notwendig, so muss die PKH oder VKH erneut beantragt werden.

Schon die Stellung des Antrages auf Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe löst Rechtsanwaltsgebühren aus.

Sofern lediglich ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt wird sind diese Kosten aber wesentlich geringer als die Klagekosten. Der Vorteil eines solchen Vorgehens liegt auch darin, dass ausgetestet werden kann, wie das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage einschätzt.

Selbstverständlich übernehme ich auch Fälle von Menschen, die sich keinen Anwalt leisten können, im Rahmen der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe. Hierzu ist jeder Anwalt gesetzlich verpflichtet. Für mich ist es eine Selbstverständlichkeit, dieser gesamtgesellschaftlichen Pflicht gerne und mit Engagement nachzukommen.

Selbstverständlich berate ich daher sehr gerne auch Privatpersonen ebenso professionell wie meine gewerblichen Mandanten zu fairen und transparenten Preisen.