(1) Allgemeines zur Rechtsform

Gründern wird häufig empfohlen, sie sollten eine „Limited“ zur Gründung ihres Start Ups verwenden.

Als Begründung wird meist angeführt, dass diese Rechtsform nur wenig Kapital erfordere, und die Gründung schnell, preiswert und unbürokratisch ablaufe.

Dies ist zwar nicht ganz falsch, jedoch ist vor der vorschnellen Gründung einer Limited

zu warnen. Man sollte sich genauer informieren, was „die Limited“ genau ist.

Es ist abzuklären welche Formen der Limited es gibt und welche man davon man wie gründen kann. Vor allem stellt sich die Frage, ob man die Limited überhaupt in Deutschland gründen kann.

(2) Formen der Limited

Zuerst einmal gibt es nicht nur eine „Limited“ sondern gleich mehrere.

Dabei kann man unterscheiden zwischen:

  • Private Limited Company by Shares (Ltd.)
  • Private Limited Company by Guarantee
  • Private Unlimited Company
  • Public Limited Company (PLC)

(3) Private Company limited by shares

Die englische Private Company Limited by Shares, kurz „Limited“ oder noch kürzer „Ltd. „ist im englischsprachigen Raum die beliebteste Rechtsform bzw. Gesellschaftsform. Sie eignet sich für kleine und mittlere Unternehmen. Dadurch erklärt sich ihre große Verbreitung. Die private companies limited by shares dürfen keine Anteile öffentlich anbieten und können damit nicht an der Börse gehandelt werden. Dadurch unterscheidet sie sich von der Public Limited Company, der PLC. Diese Limited entspricht eher unserer Aktiengesellschaft, deren Anteile (Aktien) öffentlich erhältlich sind und an der Börse gehandelt werden.

Bei der Private Company Limited by Shares wird das Stammkapital durch die Ausgabe von Anteilen an die Gesellschafter aufgebracht, eine Ausgabe von Aktien  wie bei der PLC ist nicht möglich.

Die Firma der Gesellschaft muss jeweils einen die Rechtsform kennzeichnenden Zusatz enthalten. Es wird der Zusatz Limited oder die Abkürzung Ltd verwendet.

(4) Private company limited by guarantee

Bei der private company limited by guarantee (by guarantee ‚auf Garantie‘) wird überhaupt kein Stammkapital gebildet.

Die Gesellschafter halten keine Anteile an der Gesellschaft.

Da die Mitglieder keine Anteile halten werden auch keine Gewinne ausgeschüttet.

Damit die Gläubiger aber abgesichert sind, geben die Mitglieder eine Garantie ab, im Falle der Insolvenz der Gesellschaft bis zu einem bestimmten Betrag für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

Diese Gesellschaftsform eignet sich in der Regel nicht für auf Gewinnmaximierung ausgelegte Unternehmungen, sondern wird hauptsächlich bei gemeinnützigen Organisationen, bzw. Vereinen und Nichtregierungsorganisationen verwendet.

Diese Form entspricht in ihrer Grund Struktur dem deutschen Verein.

Wenn die Gesellschaft nicht die Bedingungen erfüllt, um als not for profit klassifiziert zu werden, muss die Firma der Gesellschaft jeweils den gleichen Rechtsform kennzeichnenden Zusatz wie die private company limited by shares erhalten.

(5) Private unlimited company

Bei der Private unlimited company haften alle Teilhaber unbeschränkt, wobei diese natürliche oder juristische Personen sein können. Die private unlimited company (unlimited ‚unbeschränkt‘, hier: ohne Haftungsbeschränkung) ist eine Gesellschaft, die Anteile ausgeben kann, dazu aber nicht verpflichtet ist.

Die Firma der Gesellschaft muss jeweils den die Rechtsform kennzeichnenden Zusatz Unlimited enthalten.

(6) Public limited company

Ist eine Kapitalgesellschaft, die Aktien öffentlich anbieten kann oder deren Aktien an der Börse gehandelt werden. Sie ähnelt damit der deutschen Aktiengesellschaft.

Da die Anteile öffentlich gehandelt werden und auch börsenfähig sind, unterliegt sie strengeren Berichts- und Meldepflichten.

Sie benötigt einen Schriftführer (company secretary), der gewisse Voraussetzungen (zum Beispiel anerkannter Buchhalter oder Rechtsanwalt) erfüllen muss. Die Firma der Gesellschaft muss jeweils einen die Rechtsform kennzeichnenden Zusatz public limited company oder die Abkürzung PLC verwenden.

Für Existenzgründer ist in aller Regel nur die Private company limited by shares interessant. Um diese Rechtsform handelt es sich auch, wenn man in Deutschland von „der Limited“ spricht. Wir werden uns also bei der weiteren Darstellung auf diese beschränken.

(7) Ist eine Limited Gründung in Deutschland möglich?

Man liest in der Presse häufig davon, dass man in Deutschland eine Limited gründen könne, man spricht oft sogar von einer „Deutschen Limited“. Dies ist nicht korrekt.

Es gibt in Deutschland keine Möglichkeit eine Limited zu gründen. Der Satzungssitz der Limited (Registered Office) kann in England, Wales, Schottland oder Nordirland liegen.

Man kann nur in Großbritannien eine Limited gründen, die dann in Deutschland eine Zweigstelle gründen kann. Er muss keine Verbindung zum tatsächlichen Geschäftsbetrieb oder den Geschäftsführern aufweisen.

Möglich ist dies aufgrund der anerkannten Rechtsprechung des EuGH (vgl. Überseering, Inspire Art) zur Niederlassungsfreiheit. Seit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Sachen „Centros“, „Überseering“ und zuletzt „Inspire Art“ vom 30. September 2003 ist geklärt, dass die englische Limited auch dann in Deutschland als Gesellschaft rechtlich voll anerkannt werden muss, wenn deutsche Unternehmer diese nur deshalb gründen, um deutsches Gründungsrecht zu umgehen. Der EuGH hat mit seinem Urteil deutschen Existenzgründern die Verwendung der Limited ermöglicht. Da Großbritannien nun allerdings die EU verlassen hat, ist die Rechtslage ungewiss, bzw. der Weg versperrt.

Eine Zweigstelle der Limited in Deutschland ist daher auch nicht mehr möglich. Für deutsche Gründer dürfte diese Rechtsform uninteressant geworden sein. Nur, wenn man wirklich im englisch sprachigen Raum tätig sein will, dürfte sie noch in Betracht kommen.

Der Satzungssitz ist extrem wichtig. Nur dort ist die Limited sicher postalisch erreichbar. Nur dort können amtliche Mitteilungen und auch Klagen der Gesellschaft wirksam zugestellt werden.

Ist die postalische Erreichbarkeit der Limited in England nicht gewährleistet, kann das für die Gesellschaft weitreichende Folgen haben, bis hin zur Löschung.

Änderungen des Satzungssitzes und ggfs. des registered office sind der Registerbehörde daher unverzüglich mitzuteilen.

Am registered office sind sämtliche wichtige Dokumente der Gesellschaft aufzubewahren. Insbesondere sind dort die Unterlagen der Buchhaltung das Anteilseigner Verzeichnis, ein Verzeichnis der Anteile der Geschäftsführer, das Protokollbuch der Gesellschafterversammlungen usw. zu verwahren.

Es muss sich dabei um ein echtes Büro handeln, eine bloße Briefkastenfirma reicht nicht. Es fallen also auf alle Fälle Miete und Personalkosten an. Teilweise übernehmen Agenturen diese Aufgaben, selbstverständlich fallen auch dann Kosten an.

Sollte der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit außerhalb von Großbritannien liegen, so werden meistens die Unterlagen dort aufbewahrt, wo der Schwerpunkt der Verwaltungstätigkeit liegt. In solchen Fällen muss man in kurzen Abständen (nicht länger als 6 Monate) die am registered office lagernden Unterlagen aktualisieren. Man muss also ständig alle Unterlagen in Kopie nach England senden. Macht man das nicht oder verliert den Überblick, drohen schwere Strafen.

Durch den Brexit werden die Karten neu gemischt. Niemand weiß sicher, was mit den von Deutschen in Großbritannien gegründeten Ltd. passieren wird. Es mag sein, dass Ausnahmeregelungen beschlossen werden. Geschieht dies nicht, so dürfte dieser Rechtsform in Deutschland obsolet werden.

(8) Was waren die Gründe für die hohe Nachfrage nach Limited?

Der Grund für das Erstarken der Limited war, dass es in Deutschland zwar die Möglichkeit der GmbH Gründung gibt, die aber nur möglich war, wenn ein Mindestkapital von 25.000,00€ vorhanden war. Zudem muss man zur Gründung einer GmbH zu einem Notar, damit die GmbH im Handelsregister eingetragen wird.

Dies ist bei der Limited einfacher. Man benötigt lediglich ein Stammkapital von 1 £, die Bürokratie und Vertretung in England übernehmen spezialisierte Limited-Agenturen.

Nach der Reform des Gesellschaftsrechts durch das die Unternehmergesellschaft eingeführt wurde, ist die Nachfrage nach Limited zurückgegangen.

Die UG gibt die Möglichkeit eine GmbH mit einem Stammkapital von nur 1€ zu gründen. Durch die Verwendung von Musterprotokollen kann der bürokratische Aufwand stark minimiert werden.

Außerdem übernehmen spezialisierte Anwälte und Steuerberater gerne die gesamte Gründung einer Gesellschaft, so dass der Aufwand für den Gründer minimal ist.

Hinzu kommt, dass sich herausgestellt hat, dass die Limited doch nicht so einfach zu gründen ist wie gedacht und auch die Führung der Limited ist mit Schwierigkeiten und Risiken verbunden.

Die Limited ist und bleibt eine englische Gesellschaft die aber eine Niederlassung in Deutschland hat. Durch die Verdopplung des Sitzes ergibt sich natürlich auch eine Verdopplung der Pflichten. Hinzu kommt noch, dass man es mit zwei Bürokratien zu tun hat und mit zwei Rechtssystemen, zwei Steuersystemen was unter Umständen die Beschäftigung gleich zweier Anwälte eines deutschen und eines englischen notwendig macht, ebenso unter Umständen zweier Steuerberater.

Das geringe Stammkapital kann sehr schnell in die Insolvenz führen. Übersehen wird auch, dass die Haftung nach englischem Recht sehr viel schärfer ist, als nach deutschem Recht, es droht damit eine scharfe Haftung mit Folgen auch für das Privatvermögen.

Da die Limited in Deutschland tätig wird, unterlegt sie auch dem deutschen Recht (dazu später mehr). Damit ist auf alle Fälle die Anmeldung im Gewerberegister notwendig und meist auch im Handelsregister (siehe unten). Das Argument, dass die Limited schneller zu gründen wäre als eine GmbH ist somit hinfällig, zwar ist die bloße Gründung der Firma bei einer Limited schneller als bei einer GmbH oder UG, um aber tätig werden zu dürfen, ist dann doch wieder die Eintragung notwendig, was zusätzlich zu der Gründung der Limited in England notwendig wird. Hinzu kommt noch, dass eine Übersetzung und notariellen Beglaubigung der für die Anmeldung notwendigen Unterlagen notwendig ist. Diese Übersetzung und Beglaubigung kostet nicht nur Zeit (3-8 Wochen) sondern auch zusätzliches Geld.

Die Limited hat auch keinen sehr guten Ruf, was zu Schwierigkeiten bei der Aufnahme von Krediten führen kann. Die meisten Banken haben Sorge, dass der Inhaber einer Limited „untertaucht“ daher lehnen es sehr viele Banken  ab, für die Limited ein Konto zu eröffnen. Kredite werden allenfalls dem Limited-Gründer persönlich gegeben, der das Geld dann an die Limited weiterreichen kann

(9) Wo wird die Limited registriert ?

Die Limited wird selbstverständlich in England eingetragen, da es sich um eine englische Rechtsform handelt, da sie aber in Deutschland tätig wird, sind auch dort Eintragungsbesonderheiten zu beachten.

(10) Eintragung in England

Die Limited wird nach englischem Recht gegründet und im englischen Handelsregister eingetragen.

Um die Limited zu gründen müssen die notwendigen Unterlagen eingereicht werden.

Notwendige Unterlagen sind:

Memorandum of Association (Gründungsurkunde)

Articles of Association (Satzung).

Das Memorandum of Association muss den Firmennamen, Sitz, Gesellschaftszweck, Haftungsbeschränkung, das Gesellschaftskapital und dessen Stückelung, die Namen der Gründungsgesellschafter und die Zahl der von diesen gezeichneten Anteile sowie Unterschriften, enthalten.

Die Erstellung eigener Articles of Association (Satzung) ist freiwillig.

Wird keine eigene Satzung (Articles of Association) erstellt, gilt die Modelsatzung (sog. Model Articles).

Der Vorteil eigener Articles liegt darin, dass man diese relativ frei gestalten kann und also auf die eigenen Bedürfnisse anpassen kann.

  • Es gibt nur wenige Muss – Angaben:
  • Höhe des Kapitals
  • Anteile am kapital
  • Rechte an den Anteilen
  • Bestimmungen zur Verwaltung der Anteile
  • Bestimmungen zur Gewinnausschüttung
  • Bestimmungen zur Ausgestaltung der Gesellschafterversammlung
  • Bestimmungen zur Geschäftsführung
  • Bestimmungen zur allgemeinen Verwaltung

Die Gründung einer Limited erfolgt durch die Eintragung in das Gesellschaftsregister (Cardiff, Edinburgh, Belfast) und die Aushändigung der Gründungsurkunde durch die Registerbehörde (sog. certificate of incorporation). Erst mit der Aushändigung der Gründungsurkunde erlangt die Limited ihre Rechtsfähigkeit. Erst nach Aushändigung der Gründungsurkunde kann die Gesellschaft selbst tätig werden und selbst Verträge schließen. Sie kann also erst nach Aushändigung der Gründungsurkunde ihre regulären Geschäfte aufnehmen.

Dies ist extrem wichtig zu beachten! Es ist häufig notwendig, bereits vor der Aufnahme der regulären Geschäfte, Verträge abzuschließen. Man muss Anwälte und Steuerberater konsultieren, man mietet Geschäftsräume an, man kauft Ausrüstung und vieles mehr.

Man muss aufpassen, wer wann handelt. Im englischen Recht gibt es keine Vorgesellschaften!  Wer im Namen einer noch nicht existenten Limited Geschäfte tätig, wird daher gemäß sec. 51(1) CA 2006 grundsätzlich persönlich verpflichtet, sofern er seine persönliche Haftung nicht ausgeschlossen hat.

Die Gründung einer Limited in England wird von zahlreichen Beratern als Dienstleistung angeboten.

(11) Eintragung in Deutschland

Wird der Verwaltungssitz einer englischen Limited nach Deutschland verlegt wird hierdurch eine Zweigniederlassung im Sinne von §§ 13d ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) errichtet.

Die Limited muss unter der deutschen Geschäftsadresse beim zuständigen Gewerbeamt in Deutschland angemeldet werden.

Neben der Gewerbeanmeldung ist unter Umständen eine Eintragung in das Handelsregister notwendig.

Eine Eintragung ist allerdings nur notwendig, wenn es sich bei der Limited um keine unselbstständige Betriebsstätte handelt.

Handelt es sich bei der Limited um eine unselbstständige Betriebsstätte, ist neben der Gewerbeanmeldung keine Eintragung in das Handelsregister erforderlich.

Ist die notarielle Anmeldung im Handelsregister notwendig  muss diese durch den Geschäftsführer erfolgen. Der Anmeldung müssen die erforderlichen Unterlagen beiliegen:

Die Handelsregisteranmeldung hat in deutscher Sprache (§ 184 GVG) und in notariell beglaubigter Form (§ 12 HGB) zu erfolgen. Der Anmeldung der Zweigniederlassung müssen die erforderlichen Gründungsunterlagen beigefügt werden.

folgende Unterlagen sind in deutscher Sprache dem Gewerbeamt vorzulegen:

  • ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung,
  • Erlaubnisse (z.B. Handwerkskarte) und Nachweise (z.B. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes),
  • (privatschriftlicher) Nachweis der Bevollmächtigung zum Handeln für einen Dritten (natürliche oder juristische Person)
  • bei Geschäftsführern, Vorstand und Prokurist: Handelsregisterauszug des Unternehmens
  • Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass,
  • Inländisches Unternehmen: einen Handelsregisterauszug (reicht bei einer Limited also grds. Nicht, da sie ihren Hauptsitz in England hat)
  • Ausländisches Unternehmen: ausländischer Handelsregisterauszug, zusätzlich eine deutsche Übersetzung.
  • Bei einer englischen Limited werden eine Inlandsbevollmächtigung sowie eine inländische Anschrift verlangt. Der Inlandsbevollmächtigte hat eine auf ihn lautende Vollmacht vorzulegen.
  • eine Aufenthaltsgenehmigung bei ausländischen Staatsangehörigen, welche ihnen die gewerbliche Tätigkeit erlaubt. Diese Aufenthaltserlaubnis ist erforderlich, wenn die betreffende Person einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland. Soll die Tätigkeit unter Beibehaltung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Ausland durch gelegentliche Einreisen nach Deutschland durchgeführt werden, so ist die besondere Aufenthaltserlaubnis mit Erlaubnis der Erwerbstätigkeit nicht erforderlich. Für EU-Ausländer und Bürger von nicht zur EU aber zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehörenden Staaten gelten diese Erfordernisse nicht.

Die Eintragung kann zwischen drei bis acht Wochen benötigen.

(12) Anzuwendendes Recht

Da es sich bei der Limited nach wie vor um eine englische Gesellschaft handelt, gilt im Innenverhältnis selbstverständlich englisches Recht. Dazu gehören

Gesellschafter-Ausschluss

Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer, zum (z.B. Dividendenauszahlung)

Beschlussfassung

(13) Wettbewerbsrechtliche Frage

Eine Rechtsberatung durch einen im englischen recht erfahrenen Anwalt ist anzuraten. Ein ausschließlich im deutschen recht erfahrener Anwalt ist kaum in der Lage umfassend zu beraten. Das englische Recht unterscheidet sich fundamental vom deutschen Recht. Das deutsche Recht ist stark am Gesetz orientiert, während das englische recht sogenanntes Case Law ist, also stark an Präzedenzfällen orientiert ist, so dass sich ein deutscher Jurist nicht anhand eines „limited Gesetzes“ (welches auch gar nicht gibt) einarbeiten kann, sondern man muss quasi einen Querschnitt des gesamten englischen Rechts beherrschen, was für einen am deutschen recht ausgebildeten Juristen kaum zu leisten ist. Umgekehrt dürfte ein englischer Jurist im kontinental europäischen recht ziemlich verloren sein.

Da die „deutsche“ Limited ihren normalen Geschäftsverkehr ausschließlich in Deutschland abwickelt gilt bezüglich des Außenverhältnisses deutsches Recht

Man benötigt also zwingend zwei hoch spezialisierte Anwälte, einen englischen und einen Deutschen. Dies kann extrem teuer werden.

Je nachdem, um welche Streitigkeiten es geht, kann der Gerichtsstand entweder in Deutschland sein oder in England. Man benötigt dann jeweils den entsprechenden Anwalt, zudem muss man bedenken, dass in aller Regel Unterlagen, Geschäftspapiere  und Zeugen Aussagen übersetzt und beglaubigt werden müssen, was ebenfalls hohe Kosten verursacht.

Es kann auch in solchen Fällen leicht geschehen, dass es zu Rechtsstreitigkeiten in Deutschland kommt, bei denen das Innenverhältnis Auswirkungen auf das Außenverhältnis hat. Dieses entscheidet sich aber wie oben beschrieben nach englischem Recht. Mit diesem hat das deutsche Gericht aber keine Erfahrung, also muss das deutsche Gericht Gutachten zur englischen Rechtslage einholen.

Diese Gutachten sind in aller Regel extrem teuer und werden nicht von den Rechtsschutzversicherungen übernommen.

Umgekehrt kann es natürlich auch dazu kommen, dass ein englisches Gericht, deutsches Recht anwenden muss.

(14) Besteuerung

Eine Limited unterliegt deutschem Steuerrecht, wenn sie hauptsächlich in Deutschland tätig ist. Dabei wird sie wie eine GmbH behandelt. Die Limited ist eine Kapitalgesellschaft daher unterliegt sie der Bilanzierungspflicht, es fallen für alle in Deutschland erzielten Gewinne Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer an.

Folglich ergibt sich auf der Ebene der Gesellschaft kein Unterschied zur Besteuerung einer deutschen GmbH / UG.

Auch auf Gesellschafterebene gelten in steuerlicher Hinsicht dieselben Regeln wie bei einer GmbH / UG.

Die Gewinne, die an die Gesellschafter der Gesellschaft ausgeschüttet werden, sind genauso zu behandeln wie bei einer GmbH oder UG.

Der Gesellschafter muss, sofern es sich bei ihm um eine natürliche Person handelt, bei der Steuererklärung angeben. Es handelt sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen der Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 Prozent des ausgeschütteten Gewinns.

Die Limited ist grundsätzlich verpflichtet, auch in England einen Jahresabschluss und eine Steuererklärung einzureichen.

Sie muss eine Bilanz nach britischen Bilanzierungsregeln (UK-GAAP) erstellten.

Für die Besteuerung in Deutschland muss diese in eine deutsche Steuerbilanz übergeleitet werden. Die Limited kann sich von der Pflicht zur Abgabe einer Körperschaftssteuererklärung in England befreien lassen. Hierzu ist gegenüber dem englischen Finanzamt ein Nachweis zu erbringen, dass die Limited in Deutschland steuerlich erfasst ist. Dazu reicht ein Schreiben des deutschen Finanzamtes, indem die Steuernummer der Limited enthalten ist.

Die Gründung einer Limited in England deren Haupttätigkeitsfeld in Deutschland liegt bringt keinerlei Steuervorteile in Deutschland. (s.U)

(15) Organe der Limited

Eine Limited kann sowohl von natürlichen als auch von juristischen Personen gegründet und geleitet werden. Die Limited ist eine juristische Person, die erst durch ihre Organe handlungsfähig wird.

Shareholder (Aktionär, Gesellschafter)

Director/ Board of Directors (Geschäftsführer)

Company Secretary (Gesellschaftssekretär)

(a) Shareholder (Aktionär, Gesellschafter)

Mindestvoraussetzung zur Gründung einer Limited ist das Vorhandensein eines Shareholder (Gesellschafter), der wiederum mindestens einen Director (Geschäftsführer) beruft. Es besteht aber die Möglichkeit, dass eine Person beide Positionen innehat.

Die Gesellschafter sind für die Entscheidungen über grundsätzliche Angelegenheiten der Kapitalgesellschaft zuständig. Sie entscheiden über diese grundsätzlichen Angelegenheiten mittels Abstimmungen (Resolutions). Grundsätzlich ist mindestens einmal im Jahr eine Hauptversammlung abzuhalten.   Es ist möglich bei den  Private Companies in den Articles eine Regelung zu treffen, dass Entscheidungen schriftlich oder elektronisch im Umlaufverfahren getroffen werden können. Dann ist eine jährliche Hauptversammlung nicht notwendig.

Der Shareholder zeichnet bei der Gründung die Zahl von Aktien, die er übernehmen möchte. Die Gesellschaft gibt dann diese Aktie(n) an den Zeichner der Aktie(n) aus sobald die Gesellschaft beim Handelsregister registriert worden ist.

Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes kann das Handelsregistergericht die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister verweigern.

(b) Company Secretary (Gesellschaftssekretär)

Der Company Secretary wird durch den Director ernannt und im Bedarfsfall auch wieder entlassen.

Er ist vergleichbar mit einem Schriftführer und dient als Bindeglied zwischen der Limited und dem Handelsregister. Er ist im Gegensatz zu den beiden anderen Posten kein Organ einer Limited. Er hat keine besonderen Rechte innerhalb der Firma und kann ebenfalls eine juristische Person sein. Er ist eher wie ein Verwalter innerhalb der Limited zu betrachten und übernimmt die Kommunikation mit den englischen Behörden. Sein Aufgabenbereich ist dabei nicht gesetzlich geregelt. Seit April 2008 ist der bislang vorgeschriebene Secretary nicht mal mehr zwingend erforderlich.Der Company Secretary ist hauptsächlich für die Verwaltung zuständig.

Dem Company Secretary obliegen in der Regel folgende Aufgaben:

  • Führen der Gesellschaftsregister
  • Führen der Protokollbücher
  • Empfang der behördlichen Post
  • Vorbereitung der Steuerformulare
  • Einreichung von Gesellschaftsformularen und Beschlüssen
  • Bereithaltung der Gesellschaftsunterlagen im Registered Office
  • Er ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gesellschafterversammlung
  • Handelsregisteranmeldungen

Auch wenn die Position des Company Secretary nicht mehr zwingend vorgeschrieben ist, so heißt das nicht, dass die Aufgaben des Secretary weggefallen sind. Die vielfältigen Aufgaben und Pflichten müssen nach wie vor erfüllt werden, nur ist man jetzt etwas freier darin, wer diese Pflichten übernimmt.

Da diese Tätigkeit eine gewisse Qualifikation und gute englische Rechtskenntnisse voraussetzt, wird dieses Amt in der Praxis oft von im Gesellschaftsrecht spezialisierten Rechtsanwälten ausgeübt. Der Company Secretary sollte in jedem Fall mit dem englischen Gesellschaftsrecht vertraut sein, da es dutzende verschiedene Formulare und Bestimmungen gibt, die berücksichtigt werden müssen.

(c) Director (Geschäftsführer)

Der Director ist der gesetzliche Stellvertreter der Limited. Der Director ist für alle geschäftlichen Tätigkeiten, die im Namen der Firma getätigt werden verantwortlich und hat dabei die Interessen des Unternehmens zu vertreten.

Der Director kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Die Position setzt keine formale Qualifikation voraus, trotzdem sollte man schon im Eigeninteresse eine möglichst qualifizierte Person mit dieser Position betrauen, wenn man den Posten nicht selbst übernimmt. Übernimmt man ihn selber, sollte man sich ehrlich fragen, ob man der Aufgabe gewachsen ist.

Es muss mindestens einen Director geben, möglich ist es aber auch die Position durch einen Vorstand oder mehrere Directors zu besetzen. In englischen Gesellschaftsformen (Board of Directors).

Geschäftsführungsbefugnis wird auf den auf den Director oder das Board of Directors durch die Articles übertragen.

Die Limited die eine Niederlassung  in Deutschland betreibt und damit in Deutschland tätig wird, unterliegt ganz selbstverständlich der deutschen Gewerbeordnung:

Dies hat vor allem Bedeutung für die Frage, wer Geschäftsführer werden kann. Personen, die in Deutschland nach § 6 GmbHG nicht Geschäftsführer einer GmbH sein können, z.B. wegen eines Gewerbeverbotes, dürfen sich auch nicht als Geschäftsführer einer Limited-Zweigniederlassung betätigen.

Begeht der Director einer Limited eine Straftat in Bezug auf das Vermögen der Gesellschaft oder eine Insolvenz der Limited, kann es ihm gerichtlich untersagt werden, für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren die Funktion eines Geschäftsführers auszuüben oder sich an der Gründung oder Verwaltung einer anderen Gesellschaft zu beteiligen.

Ein Director kann nicht gleichzeitig Company Secretary sein.

Es sind also mindestens zwei Personen notwendig, um die drei Posten zu besetzen. Es besteht aber die Möglichkeit, diese Posten gegen Gebühr durch eine Limited-Gründungsagentur besetzen zu lassen. Es reicht damit dann faktisch eine Person zur Gründung einer Limited aus.

Der gesetzliche Stellvertreter einer im englischen Handelsregister eingetragenen Gesellschaft ist der Director. Ein Board of Directors kann die gesetzliche Stellvertretung nur gemeinschaftlich ausüben, es sei denn es wurde ein Director zur alleinigen, oder ein bestimmter Board- Ausschuss zur Ausübung der außergerichtlichen Vertretung bestimmt.

Häufig ist in den Articles der Limited festgehalten, dass der Director eine bestimmte Anzahl von Anteilen zu halten hat.

Der Director ist dem Companies House (englisches Handelsregister) gegenüber persönlich dafür verantwortlich, dass die notwendigen Dokumente termingerecht erstellt und eingereicht werden. Dazu gehören insbesondere

  • Jahresbilanz der Limited (Annual Account)
  • Jahresbericht (Annual Return)
  • Informationen über neue Directors beziehungsweise Company Secretaries
  • Informationen über Änderungen bezüglich des Registered Office

Die persönliche Verantwortung für den rechtzeitigen Eingang der Unterlagen ist vom Director nicht übertragbar. Die Verletzung formaler Pflichten wird in England deutlich schneller und härter geahndet, als dies in Deutschland der Fall ist. Es können schnell Geldstrafen bis zu 1.000 Pfund verhängt werden.

Solange der Director, beziehungsweise das Board of Directors, im Rahmen seiner Befugnisse handelt, darf die Generalversammlung nicht in die Geschäftsführung eingreifen. Wichtig ist, dass der Director seine gesetzlichen Pflichten zu erfüllen hat und sich gegenüber der Gesellschaft zur Sorgfalt verpflichtet.

(16) Kostenvorteil der Limited gegenüber der GmbH ?

Die Gründung einer Limited ist auf den ersten Blick mit wenig Kosten und Aufwand verbunden. Allerdings werden die Kosten, die nach der Gründung einer Limited entstehen, insbesondere die laufenden Kosten für die steuerliche und anwaltliche Beratung, Buchhaltung und Lohnbuchhaltung oftmals unterschätzt.

Auf jeden Fall sollten laufende Verwaltungskosten und mögliche Folgekosten bei der Limited genau geprüft werden.

Im Folgenden wird ein Überblick über wichtige Rechnungsposten gegeben, mit denen kalkuliert werden muss:

Gründungskosten

Ca.30- 700€

Zusammensetzung:

Honorare für die Leistungen der Unternehmensberater bzw. spezialisierte Agenturen oder Rechtsanwälte

Nicht vorgeschrieben!!! Es ist aber dringend anzuraten sich professionelle Hilfe zu holen, denn es sind spezielle Rechtskenntnisse erforderlich um den komplexen Gründungsvorgang zu bewältigen.

Eintragungskosten

Eintragung innerhalb eines Tages: ca. 75€

 

Eintragung innerhalb einer Woche: ca. 30

 

Handelsregistereintragung

80€-280 €

Zusammensetzung:

Handelsregistereintragung (Companies House)

Kosten: ca. 30 €

Anmeldedauer:  5 bis 10 Werktage

kann bei Bedarf durch Zuzahlung auf 24 Stunden beschleunigt werden.

 

Übersetzungskosten für die englischen Gründungsunterlagen  notarielle Beglaubigung

Je nach Umfang, Qualität oder gesellschaftsrechtliche Besonderheiten variieren hier aber die Kosten deutlich. So sind Preise zwischen 50 und 250 Euro möglich.

 

 

 

Registered Office und Secretary

250€-900 € pro Jahr

Zusammensetzung:

·         Firmensitz in England (registered office)

·         Verwalter (secretary),

Paketpreis für ein Jahr:

250€-900 €

 

Jahresabschluss und eine Steuererklärung nach englischem Recht

Je nach Größe der Limited und je nach Aufwand oft in einem Komplettpaket enthalten (Komplettpaket für kleinere Limited: ca. 1500 € pro Jahr)

Zusammensetzung:

Pflichten der Limited in England :

·         Bilanz nach britischen Bilanzierungsregeln (UK-GAAP)

·         Jahresabschluss in England

·         Steuererklärung in England

·         Körperschaftssteuererklärung

Die Limited kann sich von der Pflicht zur Abgabe einer Körperschaftssteuererklärung in England befreien lassen. Hierzu ist gegenüber dem englischen Finanzamt ein Nachweis zu erbringen, dass die Limited in Deutschland steuerlich erfasst ist. Dazu reicht ein Schreiben des deutschen Finanzamtes, indem die Steuernummer der Limited enthalten ist.

Für kleine Firmen gibt es bei der Bilanzierung und der Steuer Erleichterungen.

Kosten: Variabel, man kann, bei genügend Kenntnissen des englischen Steuer- und Bilanzrechts dies selber machen, wovon abzuraten ist oder man beauftragt einen Steuerberater.  Oft ist dieser Service in Paketlösungen bereits enthalten.

Grundsätzlich orientieren sich die Kosten für den Steuerberater natürlich an der Größe der Limited, der Komplexität und dem Umfang der geleisteten Arbeit.

 

 

Jahresabschluss und eine Steuererklärung nach deutschen  Recht

Je nach Größe der Limited und je nach Aufwand oft in einem Komplettpaket enthalten (Komplettpaket für kleinere Limited: ca. 1500 € pro Jahr)

Zusammensetzung:

Pflichten der Limited in Deutschland:

·         Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung der ausländischen Kapitalgesellschaft im deutschen Handelsregister der Zweigniederlassung

·         Überleitung der englischen Bilanz in eine deutsche Steuerbilanz

·         Körperschaftssteuererklärung

 

 

 

Kostenvorteil durch niedrigeres Stammkapital?

 

 

 

In £

In €

 

Stammkapital GmbH:

 

 

25.000,00 €,

Stammkapital Limited:

ca.

1,2966 €

praktisch wird das autorised capital auf 100 englische Pfund festgelegt

real also ca.

129,66 €

Stammkapital UG

 

 

1 €

Einschätzung:

 

 

1.

 

Nach Einführung der UG ist der Kostenvorteil der Limited bezüglich des Stammkapitals hinfällig. Die UG ist deutlich billiger.

2.

Ein niedriges Stammkapital ist nicht unbedingt ein Vorteil.

Der Hauptgrund für die frühzeitige pleite von Start Ups ist eine zu dünne Kapitaldecke. Den Firmen geht schlicht das Geld aus.  genau hiervor sollen die gesetzlichen Regelungen schützen.

Wer die gesetzlichen Regelungen umgeht, darf sich nicht wundern, wenn genau die Gefahren eintreten, vor denen das Gesetz schützen soll.

Es besteht häufig auch das Missverständnis, dass das haftungskapital „totes Kapital „ sei, also Kapital, dass quasi als Haftungsfonds dient, welches man nicht für die Geschäfte nutzen könne. Dies ist nicht so. Bei dem Mindestkapital handelt es sich um das Startkapital, welches ein gesundes Unternehmen sowieso braucht.

 

 

(17) Haftung des Limited Director für verspätete Einreichung von Unterlagen

Der Limited Director muss, alle Unterlagen, wie etwa Bilanzen und Steuererklärungen fristgemäß einreichen.

Keine Einreichung der Unterlagen innerhalb der Frist

"

Der Director haftet für Verspätungen:

"
  • Das Companies House verhängt gegen den Director ein Bußgeld.
  • Dieses erhöht sich linear mit jedem Tag der Verzögerung.

Daneben:

Beschluss mit Fristsetzung (14 Tage), dass ordnungsgemäße Jahresabschlüsse einzureichen sind.

Erfolgloser Ablauf der 14 Tage

"

Antrag des Companies House

oder

Antrag der Gläubiger

"

Zustellung einer erneuten Aufforderung

Wird erneut ignoriert

"

Missachtung des Gerichts

"
  • Geld- oder sogar Haftstrafe
  • Gesellschaft kann aus dem Register gelöscht werden, das gesamte Vermögen der Gesellschaft in England fällt an die Krone.
  • Geschäftsführer, bzw. limited Director verliert seine Amtsstellung
"

Der Geschäftsführer, bzw. limited Director kann weder in England noch in Deutschland handeln.

Mangels Vertretungsmacht haftet der ehemalige Geschäftsführer daher für weitere Handlungen im Namen der gelöschten Gesellschaft unbeschränkt persönlich.

Beharrliche Verstöße gegen Publizitätsvorschriften

Der Limited Director muss, alle Unterlagen, wie etwa Bilanzen und Steuererklärungen fristgemäß einreichen.

Keine Einreichung der Unterlagen innerhalb der Frist

"

Der Director haftet für Verspätungen:

"
  • Das Companies House verhängt gegen den Director ein Bußgeld.
  • Dieses erhöht sich linear mit jedem Tag der Verzögerung.

Daneben:

Beschluss mit Fristsetzung (14 Tage), dass ordnungsgemäße Jahresabschlüsse einzureichen sind.

L

3 mal innerhalb von 5 Jahren

Companies House fordert zur Einreichung oder Nachbesserung auf.

"

Geschäftsführer bzw. limited Director droht Aberkennung seiner Amtsfähigkeit

(18) Insolvenzverschleppung

Der am häufigsten  ermittelte Straftatbestand ist die Insolvenzverschleppung

Gerät die Limited in die Insolvenz, so muss der Limited-Director, gemäß § 15a InsO innerhalb von drei Wochen die Insolvenz beantragen.

Ein eigener Insolvenzantrag ist auch zu stellen, wenn z.B. ein Sozialversicherungsträger bereits einen Antrag gestellt hat. Die Insolvenzantragspflicht erlischt nicht mit Antragstellung eines Dritten.

Die drei-Wochen-Frist zur Antragsstellung gilt auch im Falle einer beabsichtigten Sanierung des Unternehmens. Die Sanierungsmaßnahmen müssen innerhalb dieser Frist nicht nur durchgeführt werden, sondern auch Erfolg zeigen.

Wird die Frist zur Antragstellung versäumt, macht sich der Limited-Director wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Daneben kann auch ein Eingehungsbetrug vorliegen.

Der Limited-Director macht sich zudem gegenüber den Altgläubigern der Limited schadensersatzpflichtig

Altgläubiger sind Gläubiger die ihre Forderungen schon vor der Insolvenzreife erworben haben,

Dabei besteht eine Schadensersatzpflicht in Höhe des sog. Quotenschadens.

Zu ersetzen ist dabei so viel, wie bei rechtzeitiger Anmeldung der Insolvenz die Quote für die Altgläubiger betragen hätte. Der Quotenschaden ist nicht mit dem Schaden zu verwechseln, den die Gläubiger erleiden, deren Forderungen erst nach der materiellen Insolvenz entstehen (sog. Neugläubiger).

Insolvenzverschleppung ist bei jedem Insolvenzverfahren Prüfungsgegenstand der Staatsanwaltschaft.

Dabei ist es unerheblich, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.

Eine Insolvenzverschleppung nach § 15a der Insolvenzordnung (InsO) liegt vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO oder die Überschuldung nach § 19 InsO gegeben ist. I

Am einfachsten ist die Zahlungsunfähigkeit festzustellen. Dies liegt vor, wenn der Unternehmer nicht mehr zahlen kann.

Schwieriger ist die Überschuldung festzustellen.

In der Insolvenzordnung (§ 19 Abs. 2 InsO) hat der Gesetzgeber den Überschuldungsbegriff für Zwecke der Unternehmenskrise zu definieren versucht.

Voraussetzung ist, dass das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Bei der Bewertung ist zuerst die Voraussetzung zu prüfen, ob die Fortführung des Betriebs überwiegend wahrscheinlich sei.

Die Rechtsprechung spricht von „überwiegender Wahrscheinlichkeit der Betriebsfortführung“ hingegen, wenn schwerwiegende Umstände dafür sprechen, neben denen negative Faktoren keine Rolle mehr spielen.

In der Praxis wird geprüft, ob der Unternehmer fähig ist, unter Berücksichtigung der vorhandenen finanziellen Rahmenbedingungen und eventuell unter Einbeziehung möglicher Sanierungsmaßnahmen seine finanziellen Verpflichtungen fristgemäß zu erfüllen. Demnach handelt es sich hier um eine Zahlungsfähigkeitsprognose, zu der der Unternehmer einen Finanzplan für zwei Jahre oder für den Ablauf des auf das laufende Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahrs aufstellen muss.

Fällt die Prognose positiv aus, werden bei der Ansatz- bzw. Bewertungsmethode die regelmäßig deutlich höheren Fortführungswerte berücksichtigt. Bei negativem Ausblick sind die Liquidationswerte maßgeblich.

Nur wenn die je nach Prognose ermittelten Vermögenswerte gegenüber den Verbindlichkeiten überwiegen, darf der Betrieb wegen fehlender Überschuldung weitergeführt werden.

Sollte lediglich die Zahlungsunfähigkeit drohen, besteht ein Insolvenzantragsrecht, aber keine Pflicht.

(1) Haftung der Gesellschafter

Grundsätzlich haften die Gesellschafter nicht mit ihrem privaten Vermögen, es gibt allerdings auch hier Ausnahmen. Für die GmbH hat die Rechtsprechung Haftungskriterien entwickelt, diese gelten analog auch für die Limited.

Eine Haftung der Gesellschafter kann sich ausnahmsweise unter den Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung ergeben.

Als „Durchgriffshaftung“ werden Konstellationen bezeichnet, in denen die betreffende Gesellschaft eigentlich eine Haftungsbeschränkung besitzt. , eine Person (in der Regel der Geschäftsführer) aber trotzdem persönlich für einen entstandenen Schaden haften muss

Ein Durchgriff auf die Gesellschafter ist dann möglich, wenn die rechtliche Selbstständigkeit der Gesellschaft von einem Gesellschafter oder von einem anderen Unternehmen rechtswidrig ausgenutzt oder das Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wird.

Es kann im Einzelfall erforderlich sein, dem im Hintergrund stehenden Gesellschafter einer GmbH (bzw. Limited) den Einwand mangelnder Identität mit seiner GmbH zu versagen. Die Gläubiger einer GmbH sollen davor geschützt werden, dass sie in unredlicher Weise geschädigt werden.

Der Bundesgerichtshof hat zum Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs die Durchgriffshaftung entwickelt.

In der Rechtsprechung sind im Wesentlichen folgende Fallgruppen unter dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung untersucht worden, wobei auffällig ist, dass der Bundesgerichtshof nur selten eine Durchgriffshaftung tatsächlich gebilligt hat:

  • Der Fall des Institutsmissbrauchs (Strohmänner)
    Es kommt vor, dass Personen eine GmbH gründen wollen, ohne selbst in Erscheinung zu treten. Sie bedienen sich zu diesem Zweck sogenannter Strohmänner,

Die Strohmänner geben für die Gründung der Gesellschaft lediglich ihren Namen her, sie sind aber wirtschaftlich nicht oder nur sehr gering an der Gesellschaft beteiligt. Handelt es sich bei dem Strohmann zudem noch um eine vermögenslose Person und werden die gesamten Geschäfte der Gesellschaft von dem im Hintergrund stehenden wirtschaftlichen Inhaber der Geschäftsanteile geleitet, handelt es sich um ein missbrauchtes Institut der juristischen Person mit der Folge der persönlichen Haftung.

  • Der Fall der Einmann-GmbH
    Im Grundsatz ist eine Einmann-GmbH wie jede andere GmbH zu behandeln und daher selbstständiges Haftungsobjekt, das von dem Gesellschafter zu unterscheiden ist. Bedient sich der Gesellschafter der Form der GmbH aber nur zu dem Zweck, um unter der Firma unangefochten Geschäfte zu machen, ohne selbst haften zu wollen, muss er sich mit dem Durchgriff gegen seine Person abfinden. Bei der Einmann-GmbH droht insbesondere die Gefahr der Vermischung der Vermögen zwischen dem Privatvermögen des einzigen Gesellschafters und dem GmbH-Vermögen
  • Der Fall der Unterkapitalisierung
    Die Ausstattung einer GmbH mit Stammkapital steht grundsätzlich im Ermessen der Gesellschafter, solange nur das Mindestkapital erreicht ist. Gläubiger können sich nur darauf verlassen, dass auch tatsächlich das im Handelsregister eingetragenen Kapital aufgebracht wird. Es kommt jedoch vor, dass eine GmbH von vornherein mit so wenig Kapital ausgerüstet wird, dass ihr Scheitern schon bei der Gründung abzusehen ist. Eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter, die das Unternehmen mit zu geringem Stammkapital ausgerüstet haben, wird jedoch von der Rechtsprechung abgelehnt. In der Literatur wird teilweise vertreten, dass sich auf die Haftungsbeschränkung sich nicht berufen könne, wer die Gesellschaft mit einem völlig unzureichenden Stammkapital ausstatte. Die von § 5 I GmbHG vorgeschriebenen 25.000 Euro sei nur eine Untergrenze. Die Haftungsbeschränkung soll nur dann eingreifen, wenn ein angemessenes Stammkapital aufgebracht worden ist, so dass eine seriöse Finanzierung sichergestellt sei. Der Bundesgerichtshof hat sich dem bisher nicht angeschlossen. Bejaht wurde dies allerdings für Fälle, in denen die Unterkapitalisierung bewusst zur Gläubigerschädigung eingesetzt wurde, was jedoch ohne weiteres über § 826 BGB in den Griff zu bekommen ist.

  • Vermögensvermischung:

Die Buchführung ist so unordentlich, dass nicht überprüfbar ist, ob die Vorschriften zur Sicherung des Stammkapitals eingehalten wurden. Gebräuchlich ist hier der Begriff Waschkorbablage, eine Anspielung auf völlig chaotische Belegaufbewahrung.

  • Sphärenvermischung:

Wenn die Trennung zweier Rechtssubjekte nach außen nicht hinreichend deutlich wird, weil die klare Abgrenzung zwischen Gesellschaftssphäre und sonstigen Bereichen (insbesondere Privatsphäre der Gesellschafter oder Personalunion zwischen Konzernfirmen) fehlt. führt dies zur Haftung, wenn sie eine Vermögensvermischung zur Folge hat. Dies gilt insbesondere auch im Fall der wirtschaftlichen Identität.
Wird eine GmbH oder eine Limited von einem anderen Unternehmen beherrscht, befinden sich also alle Geschäftsanteile in der Hand des anderen Unternehmens, so ist dies grundsätzlich kein Grund, die Selbstständigkeit der GmbH oder der Limited zu verneinen. In diesen Fällen kommt aber eine Haftung aus dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins in Betracht. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das herrschende Unternehmen Erklärungen abgegeben oder hingenommen hat, wonach es selbst dem Dritten gegenüber für Verbindlichkeiten der GmbH eintreten will. Ansonsten kommt der Durchgriff hier nur in Betracht, wenn das herrschende Unternehmen und das beherrschte Unternehmen das Vermögen irreführend und unzulässig vermischen. Dasselbe gilt, wenn die Sphären vermischt werden, der redliche Geschäftsverkehr also die Gesellschaft nicht von ihren Gesellschaftern unterscheiden kann.

Vergleich GmbH und Limited

 

GmbH

Limited

Gründungsdauer

Bis zu drei Monate

Zwischen 24 Stunden und ein bis zwei Wochen

Gründungskosten

1500 – 2000 Euro

Im Durchschnitt 700 Euro

Gesellschafter

Mindestens ein Gesellschafter

Mindestens ein Gesellschafter

Geschäftsführung

Mindestens ein Geschäftsführer

Mindestens ein Geschäftsführer

Niederlassung/ Sitz

Hauptsitz Deutschland

Registered Office in GB

Nominalkapital

25.000 Euro

100 Pfund

Davon einzuzahlen

12.500 Euro

1 Pfund

Haftungssumme

Vorhandenes Gesellschaftsvermögen

Vorhandenes Gesellschaftsvermögen

Versteuerung

Körperschaftssteuer
Gewerbesteuer
Solidaritätszuschlag

Körperschaftssteuer
Gewerbesteuer
Solidaritätszuschlag

IHK-Mitgliedschaft

ja

ja

Gesellschafterliste einsehbar

ja

Erst im 2. Jahr

Pflicht zur Gewerbeanmeldung

ja

ja

Doppelte Buchführung

ja

ja

Jahresmitteilungen

Jahresabschluss muss bei mittelgroßen/ großen GmbHs offen gelegt werden

Ständige Meldung von Änderungen auf der Liste der Gesellschafter

Meldung bei Änderungen, die die Geschäftsführung betreffen

Annual Return muss jährlich zum Stichtag eingereicht werden

Übersicht der Secretaries/ Directors

Übersicht über die Gesellschafter/ Anteile

Weitere gesetzlich vorgeschriebene Daten

Jahresabschluss/ Rechnungslegung/ Annual Account

Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit und ob Besonderheiten für kleine/ große Kapitalgesellschaften in Anspruch genommen werden können

Spätestens 22 Monate nach Gründung/ jährlich Einreichung des Jahresabschlusses beim Gesellschaftsregister

Geschäftsbericht

Bilanz

Gewinn- und Verlustrechnung

Anmerkungen

Testat des Wirtschaftsprüfers

Erleichterungen für kleine/ mittlere Gesellschaften

Jahresabschluss/ Rechnungslegung/ Annual Account

Zwangsgelder, zivil- und strafrechtliche Sanktionen

Gerichtliche Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen

Strafen bis zu 5.000 Pfund

Zivilrechtliche Sanktionen gegen die Gesellschaft bis zu 1000 Pfund

Gerichtliche Anordnung gegen den Direktor, das Amt bis zu fünf Jahre niederzulegen

Zwangsweise Auflösung/ Löschung

Vermögensübernahme auf die Krone

 

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