1) Was ist eine Marke?
Das Gesetzt versteht unter einer Marke Zeichen, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Die Voraussetzungen und die Reichweite des Markenschutzes sind im Markengesetz (MarkenG) geregelt.
Es gibt viele verschiedene Formen der Marke.
• Wortmarke (§ 7),
• Bildmarke (§ 8),
• dreidimensionale Marke (§ 9),
Kennfadenmarke (§ 10),
• Hörmarke (§ 11) oder
• sonstige Markenform (§ 12)

a) Wortmarke (§ 7)
Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen bestehen, die sich mit der vom DPMA verwendeten üblichen Druckschrift darstellen lassen. Dies ist die häufigste Form der Marke.
Die Wortmarke kann aus einzelnen oder mehreren Wörtern (z. B. Iglo, Mercedes, Mercedes Benz), aus Buchstaben und Zahlen (z. B. VW, 4711, A4) sowie Sätzen und Texten (z. B. Nichts ist unmöglich…. Toyota) bestehen.

b) Bildmarke (§ 8)
Bildmarken sind Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile).Z. B. Mercedesstern, Apple Apfel
c) Wort /Bildmarke
Wort/Bildmarken bestehen aus einer Kombination von Wort und Bildbestandteilen, oder aus Wörtern, die grafisch gestaltet sind. Beispiele sind die Marke der schweizerischen Eidgenossenschaft, von TUI, Puma oder Adidas.
d) Dreidimensionale Marke (§ 9)
Dreidimensionale Marken sind gegenständliche Marken. Sie bestehen aus einer dreidimensionalen Gestaltung, z. B. der Form der beanspruchten Waren oder deren Verpackung. Wird eine dreidimensionale Gestaltung als Marke angemeldet (dreidimensionale Marke), besteht die Möglichkeit, bis zu sechs verschiedene Ansichten der Marke (jeweils zweifach) einzureichen. Alle Ansichten müssen sich auf einem Blatt mit der oben angegebenen Blattgröße befinden und auch hier darf der Satzspiegel nicht größer sein als oben angegeben. Die Abbildungen müssen den Schutzgegenstand ausreichend bestimmen und in allen wesentlichen Merkmalen vollständig darstellen.(z.B. BiC Kugelschreiber, Odol Mundwasserflasche),
e) Kennfadenmarke (§ 10),
Kennfadenmarken sind in der Regel farbige Streifen oder Fäden, die auf bestimmten Produkten (meist Kabeln, Drähten oder Schläuchen) angebracht sind.
f) Hörmarke (§ 11)
Hörmarken sind akustische, hörbare Marken, also Töne, Tonfolgen, Melodien oder sonstige Klänge und Geräusche. (z. B. Jingle eines Radiosenders, Telekom Jingle)
g) Sonstige Markenform (§ 12)
Um eine sonstige Markenform handelt es sich, wenn die Marke keiner der vorgenannten Markenformen zugeordnet werden kann. Beispielsweise ist eine Farbmarke, die aus einer konturlosen Farbe oder der Kombination mehrerer Farben besteht, eine anerkannte sonstige Markenform, z.B. lila Farbe für Milka als Farbmarke.
h) Wie können Marken geschützt werden?
Zeichen können in Deutschland gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG durch die Eintragung des Zeichens in das Markenregister des Deutschen Patent und Markenamtes geschützt werden.
Ein Zeichen kann jedoch auch beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden dadurch erlangt die Marke gleichzeitig in allen Mitgliedstaaten der EU den Markenschutz.
Überdies kann ein Zeichen bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf als internationale Marke eingetragen werden dadurch erlangt die Marke für viele andere Länder international Markenschutz.
Gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG kann Markenschutz auch durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr entstehen.
Das Zeichen ist keine eingetragene Marke. Es erfolgte also keine Eintragung im Markenregister und es wird auch nicht eingetragen.
Trotzdem kann es aber genauso wie eingetragene Marken Markenschutz in Anspruch nehmen.
Hierfür muss das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben haben.
Eine weitere Möglichkeit Markenschutz zu erlangen ist die notorische Bekanntheit einer Marke im Sinne der Pariser Verbandsübereinkunft (§ 4 Nr. 3 MarkenG). Die Eintragung der notorisch bekannten Marke in ein Markenregister ist nicht erforderlich.
Notorische Bekanntheit bedeutet, dass der Gebrauch einer Marke untersagt ist bzw. eine Marke auf Antrag gelöscht wird, wenn eine Verwechslungsgefahr mit einer notorisch bekannten Marke in einem anderen Verbandsland besteht.
Ein Beispiel für eine notorisch bekannte Marke ist der Mercedesstern.
Das Markengesetz schützt neben Marken auch geschäftliche Bezeichnungen, nämlich Unternehmenskennzeichen und Werktitel (siehe § 1 Nr. 2 und § 5 MarkenG).
i) Anmeldung der Marke
Damit ein Kennzeichen als Marke geschützt werden kann, muss es grundsätzlich in das Markenregister eingetragen werden.
Dafür ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Markenregister erforderlich, dieses wird bei dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführt.
Das DPMA prüft zunächst, ob alle erforderlichen Angaben vorliegen und ob gegebenenfalls absolute Schutzhindernisse vorliegen, die der Eintragung entgegenstehen.
Im Anmeldeverfahren wird nicht geprüft, ob ältere Marken bzw. Kennzeichenrechte Dritter der Eintragung entgegenstehen.
Es kann also sein, dass Ihre Marke eingetragen wird und Sie gleich darauf von einem Mitbewerber verklagt werden. Um so etwas zu vermeiden, sollte vor einer Markenanmeldung eine gründliche Markenrecherche stattfinden.
Falls alle Eintragungsvoraussetzungen vorliegen, wird das Kennzeichen in das Markenregister des DPMA eingetragen und im elektronischen Markenblatt veröffentlicht.
j) Rechte & Pflichten des Markeninhabers
Durch eine wirksam eingetragene Marke entstehen für den Markenrechtsinhaber sowohl Rechte als auch Pflichten.
Zum einen ist der Markenrechtsinhaber verpflichtet, seine Marke zu verwenden.
Wenn die Marke innerhalb von fünf Jahren nicht benutzt wird, kann sie auf Antrag wegen Verfalls aus dem Markenregister gelöscht werden.
Zum anderen hat er gegenüber markenrechtswidriger Verwendungen seines Kennzeichens u.a. Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz.

 

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