Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, dann gehen Sie am besten so vor:

  • Ruhe bewahren!!!
  • Keine Kontaktaufnahme zur Kanzlei, die die Abmahnung ausgesprochen hat!
  • Keine Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne vorherige Prüfung!
  • Keine Zahlung ohne vorherige Prüfung!
  • Lassen Sie prüfen, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß gegeben ist.
  • Suchen Sie professionelle Hilfe von fachkundigen dritten (Berufsverband, spezialisierten Anwalt) prüfen.

 

Abmahnungen dienen dem Schutz vor Verletzung der eigenen Marken, Patent und Urheberrechte sowie vor unlauterem Wettbewerb.

 

Vielfach erfolgen Abmahnungen jedoch unberechtigt und oft auch missbräuchlich.

Daher ist in jedem Fall einer Abmahnung genau zu prüfen, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist oder nicht.

 

Das Schreiben nicht zu beachten ist ebenso falsch wie die übereilte und ungeprüfte Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung. In jedem Fall sollte eine schnelle Reaktion erfolgen. Die Frist, innerhalb derer die Erklärung abgegeben werden soll, beträgt häufig nur wenige Tage (i.d.R. 14) manchmal nur Stunden. Ein Antrag auf Fristverlängerung zur genauen Prüfung ist nur selten von Erfolg gekrönt.

Man sollte also immer innerhalb der gesetzten Frist reagieren, auch wenn man um Fristverlängerung gebeten hat. Es droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung droht. Die Streitwerte sind dabei in der Regel sehr hoch! (50.000-100.000 Euro sind keine Seltenheit).

Mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren könnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung innerhalb weniger Tage entscheiden und den Verantwortlichen zur Unterlassung verurteilen.

Sie sollten nicht nur innerhalb der Frist antworten, sondern sie sollten vor allem überhaupt antworten!

Schweigen ist niemals eine gute Idee! Das Schweigen auf eine Abmahnung gilt als Ablehnung des Angebots, die Auseinandersetzung außergerichtlich mit dem Unterlassungsvertrag zu regeln. Damit wird ein Gerichtsverfahren ausgelöst. Wer aber ein Gerichtsverfahren auslöst, der muss auch die Kosten tragen auch dann, wenn man den Prozess gewinnt!

Daher hier ein kurzes Schema zur schnellen Ersteinschätzung des Falles.

Wie sollten Sie reagieren, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben?

  • Ruhe bewahren!
  • Unterschreiben Sie keinesfalls ungeprüft die in der Regel beigefügte strafbewerte Unterlassungserklärung.
  • Überprüfen Sie die Abmahnung nach dem unten beigefügten Schema

1

Eingangsdatum

 

 

2

Adresse Gegner:

 

 

3

Im Internet auffindbar?

Ja

dann:

 

 


Nein

Wenn nein, dann evtl. Auskünfte einholen bei Berufsverband,

Branchenbüchern,

Adressermittlung,

bei Vereinen Vereinsregister

 

Alle Informationen und Erfahrungsberichte Anderer im Internet zusammenstellen.

 

 

 

4

Branche Gegner

 

 

5

Was stellt der Gegner her?

 

 

6

Wie wurde der Brief zugestellt?

  • Einschreiben/Rückschein
  • Einschreiben
  • einfacher Brief
  • andere Zustellungsart (Fax)

 

 

7

Stimmt die Zustellungsanschrift?

Ja

dann:


Nein

Unter Hinweis auf falschen Adressaten zurückschicken

8

Abmahnung durch

·         Anwalt ?

 

 

o   Vollmacht beigelegt?

                              Ja

dann:

 


Nein

Zurückweisung der Abmahnung wegen fehlender Vollmacht (umstritten).

Aus Anwaltlicher Sicht ist hiervon eher abzuraten.

 

Weiter mit Punkt 9

 

 

 

·         „Mitbewerber“ selbst?

 

 

 

Ja

dann:

 

 


Nein

Weder Mitbewerber selbst noch Anwalt haben abgemahnt? Überprüfen ob überhaupt eine wirksame Abmahnung vorliegt. Anwalt oder IHK einschalten!

 

9

Gesetzte Frist

 

 

 

 

10

Ist die Abmahnung berechtigt?

  • Ist der vom Abmahner dargestellte Sachverhalt tatsächlich korrekt?

dann:

 

Zurückweisung

 

  • Mitbewerbereigenschaft des Abmahnenden

Einen wettbewerbsrechtlichen Anspruch können nach dem UWG unter bestimmten Voraussetzungen Wettbewerber, Wettbewerbs und Verbraucherschutzverbände sowie Industrie und Handelskammern und Handwerkskammern geltend machen. Informationen zu bekannten unseriösen Abmahnvereinen können bei der IHK erfragt werden.

dann:

 

Zurückweisung

 

  • Liegt ein Wettbewerbsverstoß vor?

Nach dem UWG muss ein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn eine irreführende Handlung oder eine unzumutbare Belästigung im Sinne des UWG vorliegt.

dann:

 

Zurückweisung

 

 


  • Liegt lediglich ein Druckfehler vor?

Dann Bestätigung der Zeitung besorgen.

dann:

 

 


Zurückweisung

  • Ist die Unterlassungserklärung hinsichtlich des Unterlassungsversprechens und der Vertragsstrafe richtig formuliert?

dann:

 

Zurückweisung

 

 

 

 

11

Berufsverband + IHK informieren; Kopie der Abmahnung beifügen

 

 

12

Reaktionsmöglichkeiten

 

 

·         Wer kann reagieren?

o   Man kann selber reagieren

o   Berufsverband

o   Rechtsanwalt

·         Wie kann reagiert werden?

    • Antrag auf Fristverlängerung (selten erfolgreich)
    • Anforderung Nachweise zur Klagebefugnis des Vereins
    • Anforderung Vollmacht und Nachweise zur Mitbewerbereigenschaft
    • Zurückweisung wegen Druckfehler
    • Zurückweisung wegen Rechtsmissbrauch
    • Zurückweisung weil keine wettbewerbswidrige Werbung bzw. ein Verstoß unbedeutend ist
    • Abgabe der Unterlassungserklärung ohne/mit Gebührenzahlung
    • Einstweilige Verfügung abwarten und sofort anerkennen (anstatt Unterlassungserklärung abgeben)

 

 

 

  • Die Abmahnung trifft leider zu Sollten Sie tatsächlich einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß begangen haben, sollten Sie  die Unterlassungserklärung abgegeben. Der Wettbewerbsverletzer ist bei einer berechtigten Abmahnung auch verpflichtet, die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (z. B. Anwaltskosten) zu zahlen. Wettbewerbsvereine können nur einen Aufwendungsersatzanspruch geltend machen, der ca. 150 bis 250 Euro betragen kann. Abmahnungen durch Rechtsanwälte sind in der Regel deutlich teurer, da diese Gebühren nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) berechnen dürfen.

Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung wird die Gefahr einer einstweiligen Verfügung oder Klage gebannt.

Wenn sie dann die verlangte Unterlassungserklärung ohne Änderungen fristgerecht abgeben, ist die Angelegenheit erledigt.

Eine Unterlassungserklärung muss nicht genau so abgeben werden, wie sie verlangt wird. Die Erklärung muss aber geeignet sein, eine Wiederholungsgefahr auszuräumen.

Bei später eingehenden Folgeabmahnungen sollten Sie Abgemahnte dem Abmahnenden mitteilen, dass Sie bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben und möglichst eine Kopie übersenden. Nach Abgabe einer Unterlassungserklärung müssen alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um das beanstandete Verhalten sofort zu unterbinden. Bei schuldhafter Wiederholung wird die Vertragsstrafe fällig.

 

 

 

Die Abmahnung ist nicht berechtigt
Wenn die Vorwürfe unberechtigt sind,

weisen Sie die Abmahnung schriftlich zurück, stellen Sie die Sachlage  dabei kurz klar.

Es besteht natürlich die Gefahr, dass Sie verklagt werden und Prozesse bergen immer ein gewisses Risiko

 

 

 

Wenn ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorliegt, aber die Kosten zu hochangesetzt sind, dann sollte man die Unterlassungserklärung ohne Übernahme der Kosten abgeben.

Man kann dann nur noch auf Kostenerstattung verklagt werden.

 

Allerdings befindet sich der Abgemahnte bei einer Klage auf Kostenerstattung in einer wesentlich günstigeren Position als in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Der Streitwert beruht hier nur auf den Abmahnkosten, ist also wesentlich geringer als der ursprüngliche Wettbewerbsstreitwert.

 

 

 

 

 

 

 

 

Beruht die Abmahnung auf einem Druckfehler. Sollte die Abmahnung per Schreiben zurückgewiesen werden. Eine Kopie des Anzeigenmanuskripts, die Reklamation bei der Zeitung und soweit vorhanden  eine entsprechende Bestätigung der Zeitung sollte beigefügt werden.

 

 

 

 

 

Um Wettbewerbsstreitigkeiten kostengünstig beizulegen, gibt es die Möglichkeit die Einigungsstelle für Wettbewerbsstreitigkeiten bei der Industrie und Handelskammer anzurufen.

Um die Gefahr einer einstweiligen Verfügung zu bannen sollte zumindest eine vorläufige Unterlassungserklärung abgeben werden, die bis zum Abschluss des Einigungsstellenverfahrens gültig ist.

 

 

 

 

 

Rechtlicher Hinweis: Die Inhalte meiner Internetseite werden mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch kann der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen übernehmen. Die Informationen sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte unbedingt vorher einen Rechtsanwalt. Die Benutzung erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko.

Die Darstellung der Rechtsgebiete erfolgt aus rein informativen Gründen. Der Beitrag dient dazu die Leser über die Grundstrukturen des Rechts und einzelne Rechtsgebiete zu informieren.

Keinesfalls soll dadurch das Leistungsspektrum der Kanzlei durch Angabe von Schwerpunktbereichen, Tätigkeitsschwerpunkten oder Teilbereichen der Berufstätigkeit dargestellt oder beworben werden.

 

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