Technische Erfindungen können sowohl als Patent, als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Gebrauchsmuster dienen vor allem dem Schutz kleiner Verbesserungserfindungen, für die eine Patentanmeldung aus Kosten und Zeitgründen nicht rentabel wäre.
Nicht jede technische Erfindung kann durch ein Patent geschützt werden.
Nach § 1 Abs. 1 PatG gilt für die Patentfähigkeit:
Patentfähig sind alle neuen und gewerblich anwendbaren Erfindungen, die auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.
Eine Erfindung muss also laut Gesetz folgende Kriterien erfüllen:
- Neuheit,
- gewerbliche Anwendbarkeit.
- Erfindungshöhe
Als ungeschriebene Voraussetzung:
- Technizität der Erfindung
Neuheit
Gem-§ 3 PatG; Art. 54 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ)): werden Patente nur für neue Erfindungen erteilt. Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die weltweit vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung in jeder erdenklichen Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren. Neuheitsschädlich sind auch nationale Patentanmeldungen, die zwar nach dem streitigen Patent veröffentlicht werden aber rangälter sind. Dies gilt auch für europäische und internationale Patentanmeldungen, soweit ihnen die Wirkung einer nationalen Patentanmeldung zukommt.
Der Öffentlichkeit kann unter anderem durch schriftliche oder mündliche Beschreibungen, Benutzung oder Ausstellung die Neuheit zugänglich gemacht worden sein. Zu den schriftlichen Beschreibungen zählen zum Beispiel Bücher, Zeitschriften und Patente. Unter mündliche Benutzung fällt zum Beispiel ein Vortrag auf einer Tagung.
Auch Informationen, die Sie selbst veröffentlicht haben, zählen zum Stand der Technik.
Wenn Sie also selber jemanden von Ihrer Entwicklung erzählen, sei es unter vier Augen oder gar auf einer Tagung, dann war es das mit der Anmeldung! Auch wenn Sie jemanden ihre Entwicklung vorstellen um Investoren zu finden, kann es das schon gewesen sein!
Gewerbliche Anwendbarkeit
Sie ist gem. (§ 5 PatG, Art. 57 EPÜ gegeben, wenn die Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, gelten gem. (§ 5 II PatG, Art. 52 IV EPÜ nicht als gewerblich anwendbar.
Erfindungshöhe
Eine Neuheit muss, damit sie patentfähig ist, eine gewisse Erfindungshöhe aufweisen. Es darf sich nicht um eine sehr nahe liegende und kleine Neuerung handeln, die Neuerung muss sich in ausreichendem Maß vom Stand der Technik abheben. Eine Erfindung weist gem. § 4 PatG, Art. 56 EPÜ die für den Patentschutz hinreichende Erfindungshöhe auf, wenn sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt).
Technizität der Erfindung
Ein Patent wird nur auf technische Erfindungen erteilt.
Was eine technische Erfindung ist, ist abhängig vom Stand der Technik. Dieser wandelt sich jedoch so schnell, dass er nicht im Gesetz festgeschrieben werden kann. Die Festlegung, was eine technische Erfindung ist und was nicht obliegt daher der Rechtsprechung.
Das Gesetz regelt lediglich was keine technische Erfindung ist:
- Erfindungen, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen
- Entdeckungen
- wissenschaftliche Theorien
- mathematische Methoden
- ästhetische Formschöpfungen
- Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten
- sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen.
- Pflanzensorten und Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen und Tiere; Pflanzensorten können beim Bundessortenamt in Hannover angemeldet werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen patentierbar sind:
Computerprogramme
Obwohl Programme für Datenverarbeitungsanlagen und die Wiedergabe von Informationen „als solche“ nicht patentierbar sind, können auch Erfindungen zum Patent führen, die einen Computer voraussetzen. So genannte computerimplementierte Erfindungen müssen auf technischen Überlegungen beruhen und ein technisches Problem lösen.
Erfindungen auf dem Gebiet der Chemie, der Mikrobiologie und Biotechnologie
Erfindungen auf dem Gebiet der Chemie, der Mikrobiologie und Biotechnologie sind nicht grundsätzlich vom Patentschutz ausgenommen. Die Regelungen der EU-Biotechnologie-Richtlinie wirken hierbei auf die nationale Gesetzgebung ein.
Zu beachten ist dabei, dass technische, chemische und biologische Verfahren zwar patentiert, nicht aber als Gebrauchsmuster geschützt werden können.
Schutzdauer
Die Schutzdauer bei Patent und Gebrauchsmuster ist unterschiedlich. Ein Patent kann bis zu 20 Jahre geschützt werden, der Schutz beginnt mit dem auf den Anmeldetag folgenden Tag zu laufen (§ 16 PatG) und setzt Zahlung der laufenden Gebühren voraus. Der Gebrauchsmusterschutz ist auf 3 Jahre begrenzt. Er kann auf höchstens 10 Jahre verlängert werden.
Verfahren
Um den Patentschutz zu erlangen muss die technische Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet werden- Für das Beschwerdeverfahren ist das Bundespatentgericht (BPatG , für das Rechtsbeschwerdeverfahren der Bundesgerichtshof (BGH)zuständig.
Die Anmeldung hat den Anforderungen der §§ 35–37 PatG zu genügen
Für Ihren Antrag verwenden Sie bitte das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formular (P 2007) Antrag auf Erteilung eines Patents.
Die Unterlagen müssen in deutscher Sprache vorliegen.
Es ist auch möglich die Unterlagen in englischer oder französischer Sprache einzureichen, dann muss aber innerhalb von zwölf Monaten nach Einreichung der Anmeldung, spätestens jedoch 15 Monate nach dem Prioritätstag, die deutsche Übersetzung beim DPMA nachgereicht werden.
Falls die Anmeldung ganz oder teilweise in einer anderen Fremdsprache eingereicht wird, muss die Übersetzung innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung beim DPMA nachgereicht werden.
Eine Erfindung muss in den Anmeldeunterlagen so deutlich und vollständig offenbart sein, dass ein Fachmann sie ohne weiteres ausführen kann. Das bloße Anmeldeformblatt auszufüllen, wird diesem Zweck nicht gerecht.
Weitere Bestandteile Ihrer Patentanmeldung müssen deshalb sein:
- Patentansprüche,
- Zeichnungen, falls von Ihnen als notwendig erachtet,
- Zusammenfassung
- Erfinderbenennung.
- Technische Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit Bezugszeichenliste
Die technische Beschreibung, die Patentansprüche und ggf. die Zeichnungen müssen mit der Anmeldung eingereicht werden. Die Zusammenfassung und die Erfinderbenennung können auch noch innerhalb von 15 Monaten ab dem Anmeldetag nachgereicht werden.
Sie müssen Ihre Erfindung mit Einreichen der Anmeldung komplett darstellen (offenbaren), spätere Änderungen sind nur in Grenzen möglich (§ 38 PatG). Es besteht allenfalls die Möglichkeit innerhalb eines Jahres nach dem Anmeldetag durch Inanspruchnahme einer „inneren Priorität“, weitere Details oder auch eine Weiterentwicklung Ihrer ursprünglichen Erfindung zu ergänzen.
Die Anmeldung legt den Inhalt der technischen Lehre für das Erteilungsverfahren fest, und setzt die Frist für die Inanspruchnahme einer inneren (§ 40 PatG) oder einer äußeren (§ 41 PatG) Priorität in Lauf (Prioritätsrecht). Die in der Anmeldung angemeldeten Patentansprüche legen den Schutzimpfung fest, es ist daher existenziell wichtig, dass dies gründlich geschieht alle unter Schutz zu stellenden technischen Merkmale müssen in den Ansprüchen exakt angegeben werden.
Fehler wirken sich an dieser Stelle katastrophal aus und sind kaum mehr behebbar.
Die Anmeldegebühr muss fristgerecht (innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung) eingezahlt werden, ansonsten gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Wie Sie sehen, ist die Anmeldung eines Patentes nicht frei von Tücken. Werden dort Fehler gemacht, kann dies dazu führen, dass alle Ihre Mühen vergeblich waren und andere ganz legal Ihre Ideen kopieren. Bei einer solch wichtigen Sache wie dem Patentrecht sollten Sie sich beraten lassen.
Rechtlicher Hinweis: Die Inhalte meiner Internetseite werden mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch kann der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen übernehmen. Die Informationen sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte unbedingt vorher einen Rechtsanwalt. Die Benutzung erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko.
Die Darstellung der Rechtsgebiete erfolgt aus rein informativen Gründen. Der Beitrag dient dazu die Leser über die Grundstrukturen des Rechts und einzelne Rechtsgebiete zu informieren.
Keinesfalls soll dadurch das Leistungsspektrum der Kanzlei durch Angabe von Schwerpunktbereichen, Tätigkeitsschwerpunkten oder Teilbereichen der Berufstätigkeit dargestellt oder beworben werden.