Das Immissionsschutzrecht ist Teil des Wirtschaftsverwaltungsrecht und dort im speziellen Teil des Umweltrechts. Das Immissionsschutzrecht verfolgt das Ziel, alle Arten von potenziell schädlichen Einwirkungen auf die Umwelt und die Bevölkerung (Immissionen) durch Maßnahmen der Gefahrenabwehr und der Vorsorge zu unterbinden.
Immissionen sind (schädliche) Umwelteinwirkungen wie z. B. Luftverschmutzungen (auch Gestank!), Lärm oder auch Erschütterungen.

Vorschriften des Immissionsschutzrechts.
Auf nationaler Ebene sind die zentralen Vorschriften des Immissionsschutzrechts das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und Immissionsschutzgesetze der Länder.
Dieses Gesetz dient dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge.
Dieses Regelwerk wird ergänzt durch Verordnungen und die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) und die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm).
Hinzu treten dann noch verschiedene EU rechtliche Vorgaben etwa die IVU-Richtlinie, jetzt Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL), das Luftqualitätsrecht der EU und EU-Richtlinien für den Lärmschutz. Darüber hinaus gibt es verschiedene internationale Übereinkommen, welche die Entwicklung des Immissionsschutzrechts beeinflusst haben. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang
• das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigungen,
• das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht,
• das Rahmenübereinkommen der UN über Klimaveränderungen, dem mehrere Klimakonferenzen folgten, und
• das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Århus-Konvention).

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