Das Verwaltungsrecht ist das Recht der Exekutive.

In der Staatstheorie bildet die Exekutive (ausführende Gewalt) neben der Legislative (Gesetzgebung) und der Judikative (Rechtsprechung) die dritte der 3 unabhängigen Gewalten (Gewaltenteilung).

Man kann also vereinfachend sagen, dass das Verwaltungsrecht das Recht der Staatlichen Verwaltung ist. Es regelt wie die Verwaltung aufgebaut ist und funktioniert und vor allem deren Verhältnis zueinander sowie den Rechtsschutz des Bürgers gegen Akte der Exekutive.

Es regelt wie die öffentliche Verwaltung in Bund, Ländern und Gemeinden arbeitet und wie der Bürger sich gegen Rechtsakte der Verwaltung wehren kann, bzw, wie der Bürger Akte der Verwaltung erstreiten kann. Es geht im Verhältnis des Bürgers zum Staat nicht immer nur um die Abwehr von staatlichem Handeln (Abwehr einer Umgehungsstraße) sondern manchmal auch darum eine Erlaubnis zu bekommen (Baugenehmigung, Erlaubnis ein Gewerbe betreiben zu dürfen).

Es gibt keine Kodifikation des gesamten Verwaltungsrechts, die Rechtssätze sind über eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen und Gemeindesatzungen verstreut.

Grundsätzlich teilt man das Verwaltungsrecht in zwei Bereiche:

  • das allgemeine Verwaltungsrecht (Verwaltungsrecht AT)
  • das besondere Verwaltungsrecht (Verwaltungsrecht BT)

Das allgemeine Verwaltungsrecht umfasst diejenigen Vorschriften, die unabhängig von der betroffenen Sachmaterie grundsätzlich für die gesamte Verwaltung maßgebend sind, (z.B. Regeln des Verwaltungsverfahrens oder des Verwaltungsstreitverfahrens). Insbesondere beschäftigt sich dieses Rechtsgebiet mit dem Verwaltungsverfahren zum Erlass von Verwaltungsakten, mit der Frage der allgemeinen Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln, mit Rechtsquellen, Staatshaftung und dergleichen mehr. Es findet im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder eine umfassende Regelung.

Im besonderen Verwaltungsrecht findet man eine Vielzahl fachspezifischer Regeln, die jeweils nur für spezielle Fachgebiete einzelner Verwaltungszweige Anwendung finden, wie z.B.

  • das Polizeirecht (aka Gefahrenabwehrrecht)
  • das Baurecht (Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht)
  • das Kommunalrecht
  • das Umweltrecht
  • das Sozialrecht
  • das Steuerrecht
  • das Wirtschaftsverwaltungsrecht

Das Verwaltungsrecht als eigenes Rechtsgebiet hat auch ein eigenes Prozessrecht, das auch als Bestandteil des Verwaltungsrechts angesehen wird, das sog.

  • Verwaltungsprozessrecht,  ist das Recht des Verfahrens vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Vollstreckung von Urteilen und auch das Vorverfahren für Verwaltungsakte.

Die öffentliche Verwaltung

1.Der Begriff der öffentlichen Verwaltung

Der Begriff der Verwaltung wird zwar in vielen Gesetzen erwähnt, es gibt jedoch keine gesetzliche Definition, daher ist es Aufgabe der Rechtsprechung und der Literatur eine Definition zu entwickeln, dies ist jedoch nicht so einfach, weil der Begriff der Verwaltung sehr vielschichtig ist.

Einigkeit besteht aber über einige Kriterien und Merkmale sowie Unterteilungen, die den Begriff der Verwaltung beschreiben und eingrenzen.

Die öffentliche Verwaltung wird in aller Regel beschrieben als  „Summe aller Einrichtungen und organisierten Wirkungszusammenhänge, die vom Staat, den Gemeinden und den von ihnen geschaffenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zur Erledigung öffentlicher Aufgaben unterhalten werden“ (Thomas Ellwein, Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland, S. 307f).

Es gibt, je nachdem was die Verwaltung leisten soll, verschiedene formelle Differenzierungen

  • Verwaltung im formellen Sinne

Die Verwaltung im formellen Sinne knüpft an den Begriff der Verwaltung im organisatorischen Sinne an und erfasst daher alle Tätigkeiten von Verwaltungsorganen, unabhängig davon, ob es sich auch materiell um Verwaltungstätigkeiten handelt.

  • Verwaltung im organisatorischen Sinne

Die Verwaltung im organisatorischen Sinne meint die Gesamtheit der Stellen, die überwiegend Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, also Verwaltungsträger und ihre Organe, z.B. das Land, die Bezirksregierungen, die Gemeinden und die Bürgermeister.   

  • Verwaltung im materiellen Sinne

Die Verwaltung im materiellen Sinne erfasst nur die typischen Verwaltungstätigkeiten, wie z.B. den Erlass von Verwaltungsakten.

Wobei man folgende Erscheinungsformen unterscheidet

  • Ordnungsverwaltung: Gefahrenabwehr
  • Leistungsverwaltung: Erbringung von Leistungen
  • Finanzverwaltung: Beschaffung der für den Staat erforderlichen Finanzmittel durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben
  • Fiskalverwaltung: Beschaffung der für die Wahrnehmung von Verwaltungstätigkeit notwendigen Mittel

Ausgenommen sind Handlungen der Judikative oder Legislative.

 

2.Träger der Verwaltung

Träger der öffentlichen Verwaltung sind der Bund, die Bundesländer und die Kommunen.

Man unterscheidet zwischen unmittelbarer und mittelbarer Verwaltung.

Die unmittelbare Staatsverwaltung wird nur durch Bund und Länder ausgeübt.

Sie handeln durch Organe, die (Bundes-und Landes-)Behörden, die die Verwaltungsaufgaben gegenüber den Bürgern wahrnehmen. Hierzu werden auch Regiebetriebe und Eigenbetriebe gezählt.

Der Staat kann aber auch andere rechtsträger beauftragen, dann spricht man von mittelbarer Staatsverwaltung. Eine solche Beauftragung kann  gegenüber anderen Rechtsträgern erfolgen. .

 

Solche Träger gliedern sich in

  • Körperschaften (z. B. Kammern, Universitäten)
  • Anstalten (z. B. öffentlich-rechtliche Sender)
  • Stiftungen des öffentlichen Rechts (z. B. für Museen)
  • Beliehene (bewidmete) Unternehmer oder Handwerker privaten Rechts (z. B. eine Talsperren-AG, ein Schornsteinfegermeister, TÜV oder DEKRA).

Zwischen staatlicher und kommunaler Verwaltung wird strikt getrennt: Bis auf wenige Ausnahmen ist eine gemeinsame Verwaltung nicht zulässig.

Grundsätzlich steht der Staat nicht über dem Gesetz. Jede staatliche Stelle muss sich an Recht und Gesetz halten.

Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wird aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art.20 Abs.3 GG abgeleitet.

Dieser Grundsatz wird durch zwei weitere Grundsätze konkretisiert.

 

Vorrang des Gesetzes

Vorrang des Gesetzes bedeutet, dass die Verwaltung keine Maßnahmen treffen darf, die einem bestehenden Gesetz widersprechen. formelle Gesetze gehen allen anderen staatlichen Maßnahmen vor

Dies gilt auch für privatrechtliches Verwaltungshandeln (keine „Flucht“ ins PR)

 kurz: kein Handeln gegen das Gesetz!

 

Vorbehalt des Gesetzes

Eingriffe der Verwaltung in Freiheit und Eigentum des Einzelnen bedürfen einer gesetzlichen Ermächtigung.

Aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes darf die Verwaltung nur tätig werden, wenn sie durch ein formelles Gesetz dazu ermächtigt ist; kurz:

kein Handeln ohne Gesetz!

Beim Verwaltungsrecht geht es also immer darum, dass der Bürger sich gegen eine Maßnahme einer staatlichen Stelle wehrt oder eine Staatliche Leistung begehrt.

 

 

 

 

 

 

 

 

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