Allgemeines zum Gebrauchsmusterrecht

Als Gebrauchsmuster kann man eine Erfindung schützen lassen, die
• neu ist,
• auf einem erfinderischen Schritt beruht und
• gewerblich anwendbar ist.
Zu beachten ist, dass nicht alle Innovationen als Gebrauchsmuster geschützt werden können. So muss die Erfindung technisch sein. Außerdem sind bestimmte Erfindungen vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen. So können zum Beispiel:
Entdeckungen sowie
• wissenschaftliche Theorien und
• mathematische Methoden,
• Baupläne,
• Schnittmuster,
• Lehrmethoden,
• Spielregeln,
• Buchführungssysteme sowie
• Programme für Datenverarbeitungsanlagen,
• Verfahrenserfindungen (z. B. Herstellungs- und Arbeitsverfahren),
• biotechnologische Erfindungen und
• Pflanzensorten oder Tierarten
nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden.
Die Gebrauchsmusterstelle prüft im Eintragungsverfahren, ob es sich um eine technische Erfindung handelt. Sie prüft auch, ob die Erfindung an sich vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen ist.
Die Gebrauchsmusterstelle prüft aber nicht ob die Voraussetzungen Neuheit, erfinderische Leistung und gewerbliche Anwendbarkeit vorliegen.

a) Neue Erfindung
Als neu gilt eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle technischen Erzeugnisse oder Verfahren, die vor der Gebrauchsmusteranmeldung veröffentlicht wurden. Auch eigene wissenschaftliche Veröffentlichungen oder die Präsentation eines neuen Produkts auf Messen zählen hierzu. Also Vorsicht mit vorschnellen Veröffentlichungen.
Es gibt aber eine Schonfrist von sechs Monaten. Wird das Gebrauchsmuster innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung angemeldet, kann diese trotzdem noch als Gebrauchsmuster geschützt werden.

b) Erfinderischer Schritt
Das Gebrauchsmuster beruht auf einem erfinderischen Schritt, wenn sich die Erfindung für einen Fachmann nicht naheliegend aus dem Stand der Technik ergibt.

c) Gewerblich anwendbar
Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. (§ 5 PatentG).

2) Abgrenzung zum Patent
Technische Erfindungen können sowohl als Patent, als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Zu beachten ist dabei, dass technische, chemische und biologische Verfahren zwar patentiert, nicht aber als Gebrauchsmuster geschützt werden können.
Gebrauchsmuster dienen vor allem dem Schutz kleiner Verbesserungserfindungen, für die eine Patentanmeldung aus Kosten und Zeitgründen nicht rentabel wäre.
Die Schutzdauer bei Patent und Gebrauchsmuster ist unterschiedlich. Ein Patent kann bis zu 20 Jahre geschützt werden. Gebrauchsmusterschutz gibt es zunächst für 3 Jahre. Er kann auf höchstens 10 Jahre verlängert werden.
Das Gebrauchsmuster ist einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent, denn die sachlichen Schutzvoraussetzungen wie Neuheit und Erfindungshöhe werden nicht bei der Anmeldung sondern erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren geprüft.
Durch das erleichterte Verfahren ist die Eintragung zwar schneller und einfacher zu erlangen, es besteht dadurch aber auch eine größere Gefahr, dass das Gebrauchsmuster angegriffen und gelöscht wird.
Das Gebrauchsmuster unterscheidet sich folgerichtig vom Patent durch eine geringere Erfindungshöhe. Gemäß § 2 Nr. 3 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) wird Gebrauchsmusterschutz zudem nur für Neuerungen an Erzeugnissen (Gegenständen), nicht aber für Verfahren, erteilt.
Durch verschiedene Novellierungen des Gebrauchsmustergesetzes hat sich das Gebrauchsmuster in den letzten Jahren stark an das Patent angenähert, sodass die Unterschiede zwischen Patent und Gebrauchsmuster heute nicht mehr so gravierend sind wie früher.

3) Anmeldung
Um ein Gebrauchsmuster bundesweit schützen zu lassen, muss es grundsätzlich in das Gebrauchsmusterregister eingetragen werden. Der Gebrauchsmusterregister wird bei dem Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) geführt.
Der Antrag ist an das DPMA in München zu senden. Es besteht auch die Möglichkeit die Anmeldung persönlich in den Dienststellen München, Jena oder Berlin abzugeben. Auch einige Patentinformationszentren nehmen Gebrauchsmusteranmeldungen entgegen.
Die Gebrauchsmusteranmeldung muss auf dem amtlichen Formular (G 6003) erfolgen.

a) Es ist eine technische Beschreibung beizufügen.
Die Beschreibung soll:
• den Stand der Technik,
• das der Erfindung zugrunde liegende Problem,
• die Problemlösung (also die Erfindung an sich) und
• die damit erreichten Vorteile
darstellen.
Die Beschreibung kann auch anhand von Zeichnungen verdeutlicht werden, diese sind aber nicht zwingend erforderlich. Bitte beachten Sie hierzu auch die weiteren Formvorschriften (§ 4 Gebrauchsmusterverordnung).
Ebenfalls einzureichen sind die Schutzansprüche. Der Inhalt der Ansprüche bestimmt den Schutzumfang. Somit werden nur die technischen Merkmale, die in den Schutzansprüchen genannt sind, unter Schutz gestellt.

b) Erfindung deutlich und vollständig darstellen
Wichtig ist, dass Sie Ihre Erfindung ausreichend deutlich und vollständig darstellen. Wesentliche technische Merkmale der Erfindung können nicht nachträglich ergänzt werden. Eine Erweiterung führt zur Zurückweisung der Anmeldung oder kann Grund für eine spätere Löschung des Gebrauchsmusters sein.

c) Gebrauchsmuster elektronisch anmelden
Sie können Ihr Gebrauchsmuster auch elektronisch beim Deutschen Patent und Markenamt anmelden. Hierzu ist eine Signaturkarte mit dazugehörigem Kartenleser erforderlich. Anbieter der Signaturkarten finden Sie bei der Bundesnetzagentur.

4) Weiteres Verfahren
Sie erhalten eine Empfangsbescheinigung, die den Anmeldetag und das Aktenzeichen enthält. Innerhalb von 3 Monaten nach dem Anmeldetag beim DPMA muss die Anmeldegebühr eingezahlt werden, andernfalls gilt die Anmeldung als per Gesetz zurückgenommen. Das DPMA versendet keine Gebührenbenachrichtigung.
Die Gebrauchsmusterstelle prüft nun, ob die Anmeldung vollständig ist. Sie prüft auch, ob die Erfindung technisch und dem Gebrauchsmusterschutz zugänglich ist.
Ist die Anmeldung nicht vollständig, so können sich unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben:
Sind grundlegende Voraussetzungen nicht erfüllt, kommt nur eine Neuanmeldung in Betracht. Zum Beispiel muss die Erfindung so verständlich und umfassend offenbart sein, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Diese Angaben lassen sich nicht nachholen. In diesem Fall muss die Anmeldung durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie nicht vorher zurückgenommen wird.
Die weiteren Erfordernisse sind nachholbar. Die Gebrauchsmusterstelle fordert Sie dann auf, die fehlenden Angaben oder Unterlagen nachzureichen.

5) Eintragung in das Register
Wenn keine Mängel vorliegen oder die Mängel beseitigt sind, wird das Gebrauchsmuster in das Register eingetragen.

6) Schutzdauer des Gebrauchsmusters
Ein Gebrauchsmuster ist nach erfolgreicher Anmeldung zunächst drei Jahre geschützt. Der Schutz kann jedoch jeweils nach drei, sechs und acht Jahren verlängert werden. Die maximale Schutzdauer des Gebrauchsmusters beträgt 10 Jahre.
Die Aufrechterhaltungsgebühr ist am letzten Tag des Monats fällig, in dem die jeweilige Schutzdauer endet. Sie haben dann zwei Monate Zeit, die jeweils fällige Gebühr zuschlagsfrei zu bezahlen und weitere vier Monate, um die Gebühr zzgl. eines Zuschlags von 50, EUR zu bezahlen. Frühestens kann sie ein Jahr vor Ablauf der Schutzdauer gezahlt werden.
Wird die Aufrechterhaltungsgebühr nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt, erlischt das Gebrauchsmuster.

7) Internationaler Gebrauchsmusterschutz
Im Gegensatz zum Patent kann das Gebrauchsmuster bisher weder auf europäischer Ebene noch auf internationaler Ebene geschützt werden. Es bleibt daher nur beim bundesweiten Gebrauchsmusterschutz.

8) Das Löschungsverfahren
Die Gebrauchsmusterstelle trägt das Gebrauchsmuster ein, ohne alle sachlichen Voraussetzungen zu prüfen. Erst in einem eventuellen Löschungsverfahren wird geklärt, ob die eingetragene Erfindung tatsächlich neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht.
Einen Löschungsantrag kann jedermann stellen. Der Antrag ist gebührenpflichtig und muss schriftlich mit einer Begründung eingereicht werden.
Bevor Sie einen Löschungsantrag stellen, sollten Sie aber das Kostenrisiko berücksichtigen. So hat die unterlegene Partei auch die Kosten der Gegenseite zu übernehmen.

 

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