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Monat: März 2017

Nachbarrecht

Bereits Friedrich Schiller wusste es: Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefallt. Leider hat die Erkenntnis Schillers nichts an Aktualität verloren. Im Gegenteil, in kaum einem Bereich werden mehr Klagen erhoben als im Nachbarrecht. Gleichgültig ob Bäume oder Hecken wild über den Gartenzaun wachsen, Äste überhängen, Kinder zu laut spielen, der Grillqualm die Luft verpestet oder Gartenzwerge den ästhetischen Genuss des Gartens verschandeln, , immer häufiger ziehen Deutsche vor Gericht, wenn sie mit ihrem Nachbarn nicht mehr klar kommen. Nun mögen einige der Nachbarkeilstreitigkeiten durchaus zum Schmunzeln Anlass geben, weil es tatsächlich durchaus absurde Fälle gibt, man sollte aber nie vergessen dass vielen Fällen durchaus ernste Störungen zugrunde liegen. Selbst in den „lustigen“ Fällen ist es oft so, dass sich nur einer der Kontrahenten absurd unvernünftig verhält, der andere aber durchaus ernsthaft unter dem Konflikt leidet. Nun mag man es ja lustig finden die Gartenzwerge des Nachbarn mit dem Luftgewehr abzuschießen, weil man Gartenzwerge nun mal nicht mag, sie spießig findet oder gar latent faschistoid, nur handelt es sich dabei nun mal um Sachbeschädigung. Auch wenn man ein anderes ästhetisches Empfinden hat berechtigt dies nicht zu Sachbeschädigungen und da Gartenzwerge durchaus teuer sein können, handelt es sich auch nicht immer um reine Bagatellen. Permanente Ruhestörung kann durchaus zu gesundheitlichen Problemen führen. Um all diese Probleme kümmert sich das Nachbarrecht. Das Nachbarrecht...

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Vertragsrecht

Es werden hierfür alle Vertragstypen gemeinsam geltenden Gesetze und rechtlichen Regelungen dargestellt. Diese Grundsätze gelten für alle Verträge. Es ist dabei gleichgültig, welcher Vertrag geschlossen wird, ob es sich also um einen Mietvertrag oder um einen Arbeitsvertrag handelt, ist gleichgültig. Es ist auch unerheblich, ob der Vertrag zwischen zwei unternehmen geschlossen wird oder zwischen zwei Privatpersonen. 1) Wie kommt ein Vertrag zustande Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen von mindestens zwei Personen hinsichtlich des wesentlichen Vertragsinhalts (essentialia negotii) mit Bezug aufeinander abgegeben werden. Die zeitlich erste Willenserklärung bezeichnet man als Antrag, Angebot oder auch Offerte, die spätere als Annahme. Diese Erklärung ist für den Laien zuerst unverständlich, letztlich bedeutet dies aber im Grundprinzip nichts anderes, als das der Verkäufer sagt „ich verkaufe dir mein Auto für 1000€“ und der Käufer sagt „einverstanden“ Zwei Personen haben sich über die wesentlichen Vertragspunkte geeinigt, indem der eine ein Angebot gemacht hat und der andere es angenommen hat. Aber schauen wir uns die Sache genauer an: a) Angebot i) Begriff Die zeitlich erste Willenserklärung bezeichnet man als Antrag, Angebot oder auch Offerte. Dieser Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt. (§ 145 BGB) Dies wollen wir uns genauer anschauen: (1) Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung Der Antrag ist eine ganz normale Willenserklärung. Eine...

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Geschmacksmuster / Designschutz

  1)      Allgemeines zum Geschmacksmuster / Designschutz Bei dem sog. eingetragenen Design (früher Geschmacksmuster) handelt es sich um ein gewerbliches Schutzrecht. Designschutz ist der gesetzliche Schutz von Design, d.h. von rein ästhetischen Gestaltungen. In Abgrenzung zur reinen Kunst geht es um die ästhetische Gestaltung von Gebrauchsprodukten (angewandte Kunst). Durch den Designschutz wird dem Inhaber des eingetragenen Designs die ausschließliche Befugnis eingeräumt, über die Benutzung seiner geschützten ästhetische Erscheinung zu bestimmen. Rein funktionale oder technische Erfindungen gehören nicht zum Designschutz. Sie werden durch das Patent- und Gebrauchsmusterrecht geschützt Der Designschutz ist seit dem 1. Januar 2014 im Designgesetz (DesignG) geregelt; zuvor war hierfür noch das Geschmacksmustergesetz vorgesehen. 2)      Schutzvoraussetzungen Die wesentlichen Voraussetzungen sind gemäß § 2 GeschMG, Art. 4 Abs. 1 GGVO die Neuheit und Eigenart des Musters. a)      Neuheit Das Design muss zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein. Damit ein Muster als neu gilt, darf vor dem Anmeldetag (bei eingetragenen Geschmacksmustern) oder vor dem Tag der ersten Veröffentlichung (bei nicht eingetragenen Geschmacksmustern kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design veröffentlicht, ausgestellt oder auf andere Weise vermarktet worden sein. Identität liegt dabei vor, wenn sich die Merkmale der Muster nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. Es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf vor dem Anmeldetag der Erscheinungsform nicht bekannt sein konnte. Eine Erscheinungsform gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit...

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Gebrauchsmuster

Allgemeines zum Gebrauchsmusterrecht Als Gebrauchsmuster kann man eine Erfindung schützen lassen, die • neu ist, • auf einem erfinderischen Schritt beruht und • gewerblich anwendbar ist. Zu beachten ist, dass nicht alle Innovationen als Gebrauchsmuster geschützt werden können. So muss die Erfindung technisch sein. Außerdem sind bestimmte Erfindungen vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen. So können zum Beispiel: Entdeckungen sowie • wissenschaftliche Theorien und • mathematische Methoden, • Baupläne, • Schnittmuster, • Lehrmethoden, • Spielregeln, • Buchführungssysteme sowie • Programme für Datenverarbeitungsanlagen, • Verfahrenserfindungen (z. B. Herstellungs- und Arbeitsverfahren), • biotechnologische Erfindungen und • Pflanzensorten oder Tierarten nicht als Gebrauchsmuster geschützt werden. Die Gebrauchsmusterstelle prüft im Eintragungsverfahren, ob es sich um eine technische Erfindung handelt. Sie prüft auch, ob die Erfindung an sich vom Gebrauchsmusterschutz ausgenommen ist. Die Gebrauchsmusterstelle prüft aber nicht ob die Voraussetzungen Neuheit, erfinderische Leistung und gewerbliche Anwendbarkeit vorliegen. a) Neue Erfindung Als neu gilt eine Erfindung, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle technischen Erzeugnisse oder Verfahren, die vor der Gebrauchsmusteranmeldung veröffentlicht wurden. Auch eigene wissenschaftliche Veröffentlichungen oder die Präsentation eines neuen Produkts auf Messen zählen hierzu. Also Vorsicht mit vorschnellen Veröffentlichungen. Es gibt aber eine Schonfrist von sechs Monaten. Wird das Gebrauchsmuster innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung angemeldet, kann diese trotzdem noch als Gebrauchsmuster geschützt werden. b) Erfinderischer Schritt Das Gebrauchsmuster beruht auf einem erfinderischen Schritt, wenn sich die Erfindung...

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Markenrecht

Das Markenrecht beschäftigt sich mit der Durchsetzung markenrechtlicher Interessen. Das reicht von der Überprüfung von Werbekampagnen bis zur Abmahnung wettbewerbswidrigen Verhaltens von Wettbewerbern. Dazu gehören aber vor allem der Schutz ihrer Firmen oder Produktnamen als eingetragene Marke. Auch Bandnamen, Logos oder Slogans können Sie als Marke schützen. Durch den Schutz Ihres Namens als Marke erhalten Sie das ausschließliche Recht, Nachahmern die identische oder ähnliche Nutzung Ihres Namens zu untersagen. eine Marke unterscheidet Ihr Unternehmen vom Wettbewerb mit einer starken Marke identifizieren sich Ihre Kunden Marken erhöhen die Wertschöpfung Ihres Unternehmens eine Marke stützt das Vertrauen in Ihre Produkte. Nachhaltig.   Als anwaltliche Dienstleistung kommt dabei besonders in Betracht: allgemeines Markenrecht Markenanmeldung Deutsche Markenanmeldung internationale Markenanmeldung europäische Markenanmeldung Titelschutz (Domainnamen, Werktitel, Buchtitel, Filmtitel, Zeitschriftentitel, Magazin titel) Führen von Verletzungsprozessen Vertretung in Widerspruchsverfahren sowie Löschungsverfahren vor ordentlichen Gerichten. Erarbeitung und Beantwortung von markenrechtliche Abmahnungen. außergerichtliche Vertretung gerichtliche Vertretung Abmahnung und Verteidigung gegen Abmahnung einstweilige Verfügung (einstweiliger Rechtsschutz) gerichtliche Vertretung Durchsetzung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen Durchsetzung und Abwehr von Unterlassungsansprüchen Durchsetzung und Abwehr von Auskunftsansprüchen Durchsetzung und Abwehr von Vernichtungsansprüchen Ich gestalte markenrechtliche Lizenzvereinbarungen. Erstellung, Überprüfung und Aushandeln von Lizenzverträgen Erstellung, Überprüfung und Aushandeln von Markenkaufverträgen Erstellung, Überprüfung und Aushandeln von Abgrenzungsvereinbarungen Rechtlicher Hinweis: Die Inhalte meiner Internetseite werden mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch kann der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen übernehmen. Die Informationen...

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