Druckkündigung
Sehr häufig wird der Arbeitgeber auch von Arbeitskollegen, aufgefordert einen Kollegen zu kündigen. Gründe dafür können z. B. eine besondere Eigenschaft des Arbeitnehmers (z. B. Homosexualität, Behinderung, Krankheitsanfälligkeit, HIV-Infektion, Schmatzen in der Kantine, Körpergerüche)sein, oder in seinem Verhalten begründet sein (unkollegiales Verhalten, zu autoritärer Führungsstiel, Mobbing, üble Nachrede, verbreiten von Gerüchten). Fraglich ist die juristische Einordnung des Kündigungsgrundes. Einen einheitlichen Kündigungsgrund „Druckkündigung“ gibt es nicht. Es kann sich bei den Gründen für eine Druckkündigung um einen verhaltens- oder personenbedingten oder sogar um einen betriebsbedingten Kündigungsgrund handeln. Das juristische Problem besteht darin, dass nur der Arbeitgeber kündigen kann.In der Regel ist die Kündigung auch in seinem Interesse, weil ihn die Person oder das Verhalten stört. Nun stört sich aber nicht der Arbeitgeber selbst an der Person oder dem Verhalten des Gekündigten, sondern Dritte, die wiederum Druck auf den Arbeitgeber ausüben, etwa indem z. B. Mitarbeiter mit Streik drohen oder mit Selbstkündigung, Nichtvergabe eines Auftrags durch den Kunden. Die Kündigung stellt aber eine Härte gegenüber dem Gekündigten dar, die nur gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitgeber ausreichende Kündigungsgründe für eine Kündigung hat. Das Verhalten, welches von Dritten beanstandet wird stellt aber meistens keinen ausreichenden Kündigungsgrund für den Arbeitgeber dar.Der Arbeitgeber kann also dem Druck, der auf ihn von Seiten der Dritten auf ihn ausgeübt wird, nicht entgehen, indem er einfach kündigt. Sofern dem Arbeitgeber kein Kündigungsgrund zur Seite steht, hat er sich nach der Rechtsprechung...
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