Berechnungsbeispiele für Abrechnungen nach RVG
Außergerichtliche Vertretung Die rechtlichen Normen finden sich in Teil 2 Abschnitt 3 VV, den Nrn. 2300ffVV. Es können folgende Gebühren anfallen: Geschäftsgebühr. Vertritt der Rechtsanwalt den Mandanten außergerichtlich, entsteht die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Die Geschäftsgebühr Die Geschäftsgebühr ist innerhalb eines Satzrahmens von 0,5 bis 2,5 zu bestimmen. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder Schwierig ist. Einigungsgebühr Gemäß Ziffer 1 des Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1000 VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung Beim Abschluss eines Vertrages Durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien Über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Sofern der Gegenstand des Vertrags i.S. der Nr. 1000VV RVG oder des Vergleiches noch nicht anhängig ist entsteht eine 1, 5 Gebühr. Ist über den Gegenstand des vertrages oder des vergleiches ein gerichtliches Verfahren anhängig, fällt nur eine 1,0 Einigungsgebühr an (Nr.1003 VV RVG). Als gegenstandswert ist der Wert der Ansprüche anzunehmen, die durch den Vertrag im Sinne der Nr. 1000VV RVG oder den Vergleich erledigt werden. Vertretung mehrerer Mandanten Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Personen als Auftraggeber, so erhält er jede Gebühr nur einmal und nicht für jeden Auftraggeber gesondert (§7 Abs. 1 RVG). Allerdings erhöhen sich die Geschäfts und die Verfahrensgebühr . Die Verfahrens-oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um 0,3. Sachverhalt: Der Anwalt wird...
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