Betriebsratsanhörung bei Kündigung
Besteht im Betrieb des zu kündigenden Arbeitnehmers ein funktionsfähiger Betriebsrat, muss ihn der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung anhören, § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Unabhängig von Art und Inhalt der Kündigungsgründe ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Selbst in Eilfällen (fristlose Kündigung) muss der Betriebsrat grundsätzlich vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Da die Pflicht zur Anhörung des Betriebsrates bzw. des Personalrates aus dem Betriebs- bzw. Personalverfassungsgesetz folgt, kommt es nicht darauf an, ob zugunsten des Arbeitnehmers das Kündigungsschutzgesetz eingreift. Der Betriebsrat muss zu jeder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses angehört werden, unter anderem auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag Teilzeitarbeit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis („400-Euro-Jobs“) Die Anhörung des Betriebsrats muss stets vor Ausspruch der Kündigung erfolgen. Bei Kündigungen von leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat gem. § 105 BetrVG zu informieren. Form und Inhalt der Mitteilung: Voraussetzung für die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist eine Anhörung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Da eine bestimmte Form der Anhörung nicht vorgeschrieben ist, ist eine mündliche Anhörung rechtlich möglich. Es ist aber davon abzuraten! Sie müssen im Kündigungsschutzverfahren die Anhörung beweisen, dies ist leichter möglich, wenn Sie schriftlich angehört haben. Richten Sie Ihr Schreiben an den Betriebsratsvorsitzenden und händigen Sie ihm auch Ihr Anhörungsschreiben aus. Lassen Sie sich den Empfang des Anhörungsschreibens von Ihrem Betriebsrat bestätigen. Damit steht auch das Datum des Beginns des Anhörungsverfahrens fest. Dies...
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