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Monat: März 2017

Betriebsratsanhörung bei Kündigung

Besteht im Betrieb des zu kündigenden Arbeitnehmers ein funktionsfähiger Betriebsrat, muss ihn der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung anhören, § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Unabhängig von Art und Inhalt der Kündigungsgründe ist eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung unwirksam. Selbst in Eilfällen (fristlose Kündigung) muss der Betriebsrat grundsätzlich vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Da die Pflicht zur Anhörung des Betriebsrates bzw. des Personalrates aus dem Betriebs- bzw. Personalverfassungsgesetz folgt, kommt es nicht darauf an, ob zugunsten des Arbeitnehmers das Kündigungsschutzgesetz eingreift. Der Betriebsrat muss zu jeder Kündigung eines Arbeitsverhältnisses angehört werden, unter anderem auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag Teilzeitarbeit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis („400-Euro-Jobs“) Die Anhörung des Betriebsrats muss stets vor Ausspruch der Kündigung erfolgen. Bei Kündigungen von leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat gem. § 105 BetrVG zu informieren. Form und Inhalt der Mitteilung: Voraussetzung für die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung ist eine Anhörung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Da eine bestimmte Form der Anhörung nicht vorgeschrieben ist, ist eine mündliche Anhörung rechtlich möglich. Es ist aber davon abzuraten! Sie müssen im Kündigungsschutzverfahren die Anhörung beweisen, dies ist leichter möglich, wenn Sie schriftlich angehört haben. Richten Sie Ihr Schreiben an den Betriebsratsvorsitzenden und händigen Sie ihm auch Ihr Anhörungsschreiben aus. Lassen Sie sich den Empfang des Anhörungsschreibens von Ihrem Betriebsrat bestätigen. Damit steht auch das Datum des Beginns des Anhörungsverfahrens fest. Dies...

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Kündigungsschutz

Was ist eine Kündigung? Kündigung ist die Erklärung des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers, mit der das Arbeitsverhältnis sofort oder zu einem bestimmten Termin in der Zukunft beendet werden soll. Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass es für die Wirksamkeit nicht der Mitwirkung beider Vertragsparteien bedarf, sondern dem Gekündigten die Kündigung nur zugehen muss. Da die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses immer nur schriftlich erklärt werden kann, d.h. mit Hilfe eines vom Kündigenden unterschriebenen Schriftstücks (§ 623 BGB), muss dieses Schriftstück dem gekündigten Vertragspartner „zugehen“. Gemäß § 130 I BGB setzt Zugang voraus, dass die Willenserklärung (in diesem Fall also die Kündigungserklärung) in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt so dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme (tatsächliche Kenntnis ist aber nicht erforderlich) besteht. Zugang tritt also ein wenn: mit Aushändigung an den Empfänger bei Briefkasten  Zeitpunkt der „üblichen“ Leerung Empfangsbote  wenn mit der Möglichkeit der Weiterleitung an den Empfänger zu rechnen ist.(enge Familienangehörige, Mitbewohner, Angestellte, Lebensgemeinschaften) Erklärungsbote  erst bei tatsächlicher Weiterleitung!(Handwerker im Haus, Verwandte auf der Straße) Falls der Gekündigte den Zugang bestreitet, ist der Zugang der Kündigung vom Kündigenden zu beweisen. Es empfiehlt sich deshalb die Übergabe des Kündigungsschreibens gegen eine schriftliche Empfangsquittung, im Beisein von Zeugen oder die Übermittlung des Schreibens durch einen Boten. Einer Übergabe des Kündigungsschreibens gleich steht der Einwurf des Schreibens in den Hausbriefkasten. Bei einer Übermittlung des Kündigungsschreibens per Einschreiben grundsätzlich mit Rückschein als schriftliche Empfangsquittung...

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Mindestlohn

Deutschland hat ab 01.01.2015 einen gesetzlichen Mindestlohn für Arbeitnehmer erhalten. Dieser gilt flächendeckenden und weitgehend branchenunabhängigen danach haben grundsätzlich alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entlohnung von wenigstens 8,50 EUR brutto je Arbeitsstunde. Ab dem 1. Januar 2017 beträgt der Mindestlohn 8,84 €.Gesetzliche Grundlage ist das sog. Mindestlohngesetz (MiLoG), welches wiederum Bestandteil des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie ist (Mindestlohngesetz vom 11. August 2014, BGBl. I S. 1348).Neben dem Mindestlohn gilt noch eine weitere Untergrenze für die Vergütung, die Sittenwidrigkeit. Das Gesetz über den Mindestlohn tangiert die bisherige Rechtsprechung über die Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) nämlich nicht.Der Mindestlohn ist unabdingbar, der Arbeitnehmer kann auf Mindestlohn nicht verzichten (§ 3 MiLoG). Ein Arbeitnehmer kann sich also nicht per Arbeitsvertrag wirksam darauf...

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Domainrecht

Unter Domainrecht werden gesetzliche Regelungen für die Vergabe und die Veräußerung von Internetdomänen verstanden. Es ist nicht in einem eigenen Gesetz kodifiziert, sondern hat sich durch Rechtsprechung in verschiedenen Rechtsbereichen herausgebildet. Das Domainrecht in Deutschland befasst sich auch mit Ansprüchen wegen Rechtsverletzungen, die aus der Registrierung und/oder Benutzung von Domainnamen resultieren können.         Rechtlicher Hinweis: Die Inhalte meiner Internetseite werden mit größter Sorgfalt recherchiert. Dennoch kann der Anbieter keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen übernehmen. Die Informationen sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte unbedingt vorher einen Rechtsanwalt. Die Benutzung erfolgt ausschließlich auf eigenes Risiko. Die Darstellung der Rechtsgebiete erfolgt aus rein informativen Gründen. Der Beitrag dient dazu die Leser über die Grundstrukturen des Rechts und einzelne Rechtsgebiete zu informieren. Keinesfalls soll dadurch das Leistungsspektrum der Kanzlei durch Angabe von Schwerpunktbereichen, Tätigkeitsschwerpunkten oder Teilbereichen der Berufstätigkeit dargestellt oder beworben...

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Internetrecht

Das Internetrecht befasst sich mit allen juristischen Problemen, die aus der Verwendung des Internets resultieren. Es stellt kein eigenes Rechtsgebiet dar, sondern stellt eine Querschnittmaterie aus verschiedenen Rechtsgebieten dar. Das Internetrecht setzt sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher Rechtsgebiete zusammen. Zivilrecht (BGB) Abschluss von verschiedenen Vertragstypen (v. a. Kaufvertrag) im Internet, Beachtung der Fernabsatzregelungen   Zivilprozessrecht Die deutsche Zivilprozessordnung regelt das gerichtliche Verfahren in Zivilprozessen. Es regelt wie das Verfahren abläuft. Wie also ein Verfahren in dem es um die Wirksamkeit eines im Internet geschlossenen Vertrages abläuft. Internationales Zivilverfahrensrecht (IZVR) Das Internationale Zivilverfahrensrecht (IZVR) gehört zum nationalen Zivilverfahrensrecht. Es regelt die Zuständigkeit der Gerichte und die Verfahrensgrundsätze bei Fällen von Verfahren mit Auslandsbeziehung sowie der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen. Strafrecht Im Bereich des Internetrechts sind vor allem Delikte wie Beleidigung, Volksverhetzung, Pornographie, Cracker, Viren und Trojaner angriffe relevante Bereiche. Strafprozessrecht Das deutsche Strafprozessrecht regelt das gerichtliche Verfahren in Strafprozessen. Es regelt wie das Verfahren abläuft. Telemediengesetz Das Telemediengesetz (TMG) ist das zentrale Gesetz des Internetrechts. Es regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die sogenannten Telemedien. Zu den Telemedien gehören beispielsweise: ·         private Websites ·         private Blogs ·         Suchmaschinen ·         Webmail-Dienste ·         Webportale ·         Webshops ·         Online-Auktionshäuser ·         Informationsdienste (z. B. zu Wetter, Verkehrshinweisen) ·         Podcasts ·         Chatrooms ·         Dating-Communitys Das TMG enthält unter anderem Vorschriften zur Impressumspflicht zur Bekämpfung von Spam mittels Transparenzbestimmungen zur Haftung für gesetzeswidrige Inhalte zum Datenschutz zur...

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