Gesellschaftsrecht
a) Definition des Gesellschaftsrechts Das Gesellschaftsrecht regelt die Rechtsverhältnisse der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks durch Rechtsgeschäft begründet werden Die Grenzen zulässiger Zwecke bilden lediglich die allgemeinen gesetzlichen Verbote und die guten Sitten (§§ 134, 138 BGB) sowie das Kartellverbot des § 1 GWB. Der gemeinsame Zweck kann nicht nur dauerhafter, sondern auch vorübergehender Natur sein. Der Zweck kann Ideeller Natur sein Eigennützig sein Fremdnützig sein Vermögensrechtlicher Natur sein Ausschlaggebend ist lediglich, ob ein gemeinsamer Zweck durch Beiträge gefördert wird. Beiträge werden in der Regel durch die Leistung von Geld erbracht. Es ist aber auch möglich andere Vermögensgegenständen oder die eigene Arbeitskraft des Gesellschafters als Beitrag einzubringen Überblick über Formen von Personengesellschaften und Körperschaften b) Zu den Personengesellschaften zählen: die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), §§ 705740 BGB, die offene Handelsgesellschaft (OHG), §§ 105160 HGB, die Kommanditgesellschaft (KG), §§ 161177a HGB, die stille Gesellschaft (StG), §§ 230236 HGB, die Parten Reederei, §§ 489508 HGB, die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), §§ 1 H. PartGG, die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), EWIVVO. c) Körperschaften sind: der (rechtsfähige und nichtrechtsfähige) Verein des bürgerlichen Rechts, §§ 2179 BGB, die Aktiengesellschaft (AG), AktG, die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), §§ 278290 AktG, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), GmbHG, (Als Unterform der GmbH gibt es noch nach der Reform des Gesellschaftsrechts die UG) die eingetragene Genossenschaft, GenG, der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ...
Read More