Das AGG ist für jeden relevant, der im Arbeits- oder Wirtschaftsleben steht.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist am 18.08.2006 in Kraft getreten.
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Bei der Einführung wurde das Gesetz grade von Vertretern der Arbeitgeber scharf kritisiert, man fürchtete eine Klagewelle. Diese ist ausgeblieben. Eine massenhafte Berufung auf das AGG blieb aus, allerdings zeigt sich in der Praxis, dass das AGG zunehmend eine wichtige Rolle spielt. Grade im Bereich der Personalauswahl berufen sich zunehmend mehr abgelehnte Bewerber mit Erfolg auf das AGG, so dass sie Schadensersatz bekommen. Auch im Bereich der Kündigungen beruft man sich zumindest parallel zum normalen Kündigungsschutz auf das AGG.
Damit ist es für jeden relevant, der am Arbeitsleben teilnimmt, gleichgültig, ob Sie Arbeitgeber oder Arbeitnehmer sind, Beamter oder Angestellter, Bewerber, Auszubildender, langjährig Beschäftigter, ehemaliger Beschäftigter oder arbeitnehmerähnliche Person.
Für alle gilt das AGG und für alle kann es gravierende Folgen haben. Für Arbeitnehmer und solche, die es mal waren oder solche, die es erst noch werden wollen, werden von dem AGG geschützt. Es kann schlicht den Unterschied machen, ob man einen Job bekommt oder nicht, ob man Schadensersatz bekommt oder nicht, ob man bei Beförderungen übergangen wird oder nicht.
Für Arbeitnehmer ist das AGG also der Garant dafür fair und gerecht, entsprechend der eigenen Leistungen und Leistungsmöglichkeiten behandelt zu werden.
Besonders große Gefahren lauern für Arbeitgeber.
Berücksichtigt der Arbeitgeber bei all seinen Entscheidungen nicht das AGG und kann er vor allem nicht nachweisen, dass er bei seinen Entscheidungen das AGG ordnungsgemäß angewendet hat, dann drohen ihm Beschwerden, Klagen und Zahlungen in nicht unerheblichem Maße. Zudem ist es ärgerlich einen Mitarbeiter, den man völlig zu Recht kündigen könnte nicht mehr loszuwerden, weil man bei dem Verfahren Fehler gemacht hat.
Der Arbeitgeber setzt sich dem Risiko einer Beschwerde vor der Beschwerdestelle oder gar einer Schadensersatzklage eines benachteiligten Mitarbeiters aus, wenn er nicht nachweisen kann, dass er mit seinen Mitarbeitern Fortbildungen über die Benachteiligungsverbote und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz durchgeführt hat.
Viele wissen auch nicht, dass das AGG auch im allgemeinen Wirtschaftsleben eine Rolle spielen kann.
Wenn Sie im Massengeschäft tätig sind, sollten Sie wissen mit wem Sie Geschäfte machen müssen und mit wem nicht. Näheres dazu: Rechtliche Grundlagen des AGG
Als anwaltliche Dienstleistung kommt dabei besonders in Betracht:
Beratung bei der ordnungsgemäßen Durchführung aller arbeitsrechtlichen Vorgänge
Beratung bei der Ausschreibung von Stellen
Beratung bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auswahlverfahrens
Beratung bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Kündigung
Schulung von Geschäftsführer und Mitarbeiter in allen Fragen des AGG
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