Es werden hierfür alle Vertragstypen gemeinsam geltenden Gesetze und rechtlichen Regelungen dargestellt. Diese Grundsätze gelten für alle Verträge. Es ist dabei gleichgültig, welcher Vertrag geschlossen wird, ob es sich also um einen Mietvertrag oder um einen Arbeitsvertrag handelt, ist gleichgültig. Es ist auch unerheblich, ob der Vertrag zwischen zwei unternehmen geschlossen wird oder zwischen zwei Privatpersonen.

1) Wie kommt ein Vertrag zustande
Ein Vertrag kommt zustande, wenn zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen von mindestens zwei Personen hinsichtlich des wesentlichen Vertragsinhalts (essentialia negotii) mit Bezug aufeinander abgegeben werden. Die zeitlich erste Willenserklärung bezeichnet man als Antrag, Angebot oder auch Offerte, die spätere als Annahme.

Diese Erklärung ist für den Laien zuerst unverständlich, letztlich bedeutet dies aber im Grundprinzip nichts anderes, als das der Verkäufer sagt „ich verkaufe dir mein Auto für 1000€“ und der Käufer sagt „einverstanden“
Zwei Personen haben sich über die wesentlichen Vertragspunkte geeinigt, indem der eine ein Angebot gemacht hat und der andere es angenommen hat. Aber schauen wir uns die Sache genauer an:

a) Angebot
i) Begriff
Die zeitlich erste Willenserklärung bezeichnet man als Antrag, Angebot oder auch Offerte.
Dieser Antrag ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass nur von dessen Einverständnis das Zustandekommen des Vertrages abhängt. (§ 145 BGB)

Dies wollen wir uns genauer anschauen:
(1) Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung
Der Antrag ist eine ganz normale Willenserklärung. Eine Willenserklärung ist eine Willensäußerung, die auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet ist. Man sagt also, was man will. Allerdings reicht es nicht, dass man seinen Willen äußert, irgendwer muss sie ja auch empfangen, also hören, lesen oder sonst wie wahrnehmen. Die Willenserklärung ist also empfangsbedürftig. Die Willenserklärung und somit das Angebot ist also erst in dem Augenblick wirksam, indem die Willenserklärung beim anderen ankommt, oder wie der Jurist sagt, zugeht.
Bis dahin kann es widerrufen werden (§ 130 I 2).
Schickt man also ein Angebot mit der Post und ist der Brief noch nicht beim Empfänger zugegangen, kann man das Angebot noch widerrufen.

(2) Das Angebot und die Annahme müssen hinsichtlich des wesentlichen Vertragsinhalts (essentialia negotii) mit Bezug aufeinander abgegeben werden.
Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn man weiß worüber der Vertrag eigentlich geschlossen wurde. Jetzt muss Angebot und Annahme nicht alle möglichen Vertragsbestandteile beinhalten, es muss also nicht geklärt sein, wie lange die Garantie gilt oder Ähnliches. Es muss aber klar sein, wer was zu welchem Preis verkauft. Wenn man sagt „willst du kaufen?“ dann ist nicht klar, was der andere kaufen soll und wie viel es kostet. Das Angebot muss so formuliert sein, dass alles Wesentliche des Vertrags enthalten ist, so dass der Andere (der Annehmende) nur noch „Ja“ sagen muss. Welche Punkte bei bestimmten Verträgen wichtig sind, hängt vom Vertrag ab. Bei einem Kaufvertrag sind andere Dinge wichtig als bei einem Mietvertrag und dort wiederum andere als bei einem Arbeitsvertrag. Im Zweifel muss man in einem juristischen Kommentar nachschlagen oder einen Fachmann fragen. Ausreichend ist übrigens auch, wenn die wesentlichen Vertragsbestandteile nicht ausdrücklich bestimmt sind, sie aber bestimmbar sind (§§ 315 BGB ff).
Bei einem Neuwagen wird im Zweifel der Listenpreis vereinbart sein. Geht man in einen Supermarkt, wird in aller Regel der ausgezeichnete Preis vereinbart werden.

Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehört normalerweise auch immer, dass der Vertragspartner weiß, wer der andere Vertragspartner ist. Dies ist deshalb wichtig, weil es von Interesse sein kann, wer denn der Vertragspartner ist, ob er vertrauenswürdig ist, ob er Geld hat die Ware zu bezahlen, ob er für die Garantie geradesteht. Einen Kreditvertrag wird man nicht mit jedem abschließen, sondern nur mit Personen, bei denen man sicher ist, dass sie das Geld auch zurückzahlen. Verkauft man aber Bockwurst an einer Bude wo die Kunden die Wurst gleich bezahlen, ist mir in aller Regel egal, wer der Kunde ist.

Das Angebot ist also in der Regel nur dann hinreichend bestimmt, wenn es auch die Person des Vertragspartners erkennen lässt. Wenn es aber dem Vertragspartner erkennbar gleichgültig ist, wer sein Vertragspartner ist, dann ist dieser Punkt unerheblich.
Der Bahn, die einen Fahrkartenautomaten aufstellt, ist es erkennbar egal, wer die Fahrkarte kauft.
Die Identität der Person ist somit kein wesentlicher Vertragsbestandteil, der in dem Angebot enthalten sein muss.
Besonderheit bei Zeitungsanzeigen, Postwurfsendungen, Kataloge, Schaufensterdekorationen und die Preisauszeichnungen im Laden

Eine Besonderheit stellen die Zeitungsanzeigen, Postwurfsendungen, Kataloge, Schaufensterdekorationen und die Preisauszeichnungen im Laden dar. Die besagen ja, dass eine bestimmte Ware zu einem bestimmten Preis verkauft werden soll. Wäre diese Aussage ein Angebot, dann wäre der Verkäufer daran gebunden, sobald der Kunde dieses Angebot wahrgenommen hat. Schreibt also Aldi ich verkaufe dir den Computer für 555,55€ und ist dieser dann ausverkauft, hätten alle Kunden, die leer ausgegangen wären einen Anspruch auf diesen Computer, der aber eben nicht mehr vorhanden ist. Macht eine Verkäuferin bei der Preisauszeichnung einen Fehler und zeichnet den Markenchampagner mit 0,99€ aus, dann hätte jeder Kunde, den Champagner kaufen wollte einen Anspruch darauf, den Champagner für 0,99€ zu kaufen.

Dies kann nicht sein, das ist jedem klar. Wenn also solche Verkündungen keine Angebote sind, was sind sie dann? Die Rechtsprechung und die Literatur benützen einen Kunstgriff. Man legt einfach die Aussage die in der Werbung, der Schaufensterdekoration, der Preisauszeichnung enthalten ist aus. Wollte der Verkäufer sich wirklich auf ewig binden? Nein, wollte er nicht, er wollte, dass möglichst viele Leute in seinen Laden kommen, damit sie dem Verkäufer das Angebot machen seine Waren zu seinen Konditionen zu kaufen. Geht der Käufer in den Laden und packt die Waren auf das Kassenband, dann macht der Kunde dem Verkäufer das Angebot die Ware zu dem Preis zu kaufen, der auf dem Preisschild steht. Ist der Preis aus Versehen falsch, kann der Verkäufer das Angebot des Käufers immer noch ablehnen. Es ist also ganz genau anders rum, als der normale Menschenverstand es erst meinen würde. Nicht der Verkäufer macht das Angebot „Kauf den Champagner für 0,99€“ denn sonst wäre er ja daran gebunden. Nein, dies ist nur die unverbindliche Aufforderung an den Kunden „mach du mir ein Angebot“.
Diese Aufforderung ein Angebot abzugeben nennt man übrigens invitatio ad offerendum
ii) Wirkung des Angebots
Grundsätzlich ist derjenige, der ein Angebot macht daran auch gefunden, sobald das Angebot den Adressaten erreicht hat (es ihm zugegangen ist) (§ 145 BGB).
Der Annehmende kann das Angebot annehmen oder es auch ablehnen.
Der Anbietende kann sich aber auch schützen, er kann die Bindung jedoch ausschließen oder befristen.

Gemäß § 145 BGB kann der Antragende seine Gebundenheit ausschließen, sofern das Angebot selbst den Ausschluss der Gebundenheit enthält oder der Ausschluss wenigstens gleichzeitig mit dem Angebot dem Empfänger zugeht.
Üblicherweise verwendet man so Ausdrücke wie ›freibleibend‹ oder ohne Obligo«.
Damit kann gemeint sein, dass der Anbietende immer noch widersprechen kann.
iii) Erlöschen des Angebots

Ablehnungsgründe:

Ablauf der Annahmefrist

Der Antrag erlischt, nicht nur wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt wird, sondern auch wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.
Dabei bestimmt § 147 BGB:
„Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.“
Im Interesse des Antragenden stellt das Gesetz darauf ab, wann er normalerweise mit dem Zugang der Annahmeerklärung rechnen darf. Bei der Fristberechnung sind die Zeiten für das Zugehen des Antrags beim Empfänger, für das Überlegen und Beantworten sowie für das Zugehen der Antwort beim Antragenden zu berücksichtigen.

§148 BGB bestimmt:
„Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
Die Fristbestimmung erfolgt meistens durch den Antragenden. Der Antragende wird in aller Regel im Angebot einen Zeitpunkt als Endtermin (z. B. bis zum 11.11. 11Uhr 11) oder einen Zeitraum (z. B. innerhalb einer Woche) für die Annahme bestimmen.“

Keine Ablehnungsgründe:

Tod des Antragenden.

(§ 153 BGB).

Geschäftsunfähigkeit des Antragenden

(§ 153 BGB). Ausnahmsweise erlischt das Angebot bei Tod oder Geschäftsunfähigkeit, wenn ein solcher Wille des Antragenden anzunehmen ist (§ 153 a. E.). Da der Antragende sich bei Abgabe der Erklärung keine Gedanken über Tod oder Geschäftsunfähigkeit gemacht haben dürfte, kommt es auf den hypothetischen Willen des Antragenden an. Entscheidend ist, was er bestimmt hätte, wenn er an seinen Tod oder den Eintritt seiner Geschäftsunfähigkeit gedacht hätte.

  1. Annahme
    1. Begriff

Ist die Willenserklärung – also das Angebot – wirksam beim Empfänger der Willenserklärung angekommen, so bedarf es einer Annahme. Die Annahme ist grundsätzlich eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Durch die Annahme gibt der Antragsempfänger dem Antragenden sein Einverständnis mit dem angebotenen Vertragsschluss zu verstehen. Ebenso wie der Antrag wird die Annahmeerklärung erst mit dem Zugang beim Antragenden wirksam; bis zum Zugang kann der Annehmende seine Erklärung also widerrufen (§ 130 I 2).
Die Annahmeerklärung muss sich mit dem Angebot decken, denn gemäß §150 BGB gilt: (1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

  1. Wirkung

 

Entspricht die Annahme inhaltlich dem Antrag und ist sie vor dem Erlöschen des Antrags wirksam geworden, ist der Vertrag zustande gekommen.

So kommen Verträge grundsätzlich zustande.
Neben dem bloßen Zustandekommen von Verträgen ist häufig noch ein Thema, ob Verträge Zustandekommen, wenn eine Hilfsperson eingeschaltet wird, dies spricht den Themenkreis Stellvertretung an oder was passiert wenn beim Vertrag etwas schief läuft.
In aller Regel sind folgende Themen interessant:

Juristischer Begriff

Lebenssachverhalt (Beispiel die nicht abschließend sind)

Die Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB

Gilt das was in dem Vertrag drinsteht wortwörtlich oder muss man berücksichtigen wie er gemeint gewesen ist?

Geschäftsunfähigkeit und beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 104 ff. BGB

Ich war betrunken, bekifft, geisteskrank als ich den Vertrag unterschrieb

Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB

Ich habe jemanden beauftragt etwas für mich zu tun, zu kaufen und er hat nicht gemacht was er sollte.

Bedingung und Befristung, §§ 158 ff. BGB

Ich habe den Vertrag nur unter einer bestimmten Bedingung, Befristung unterschrieben

Nichtigkeit wegen Formmangels, § 125 BGB

Der Vertrag ist nicht schriftlich geschlossen worden, gilt er trotzdem?

Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot, § 134 BGB

Der Vertrag verpflichtet mich zu etwas, was verboten ist, muss ich mich trotzdem an den Vertrag halten?

Sittenwidrigkeit und Wucher, § 138 BGB

Der Vertrag ist total unfair und ungerecht. Liegt Sittenwidrigkeit oder Wucher vor?

Anfechtung nach § 142 I, 143, 119 ff. BGB

Ich habe mich vertan, verschrieben, habe das falsche Kästchen angeklickt, ich habe nicht gewusst, verstanden was ich da unterschreibe.

Arglistige Täuschung oder Drohung, § 123 I BGB

Mein Vertragspartner hat mich getäuscht und hereingelegt. Gilt der Vertrag?
Ich habe den Vertrag nur unterschrieben weil man mir ein Messer an den Hals gehalten hat/ man mir gedroht hat meiner Frau zu erzählen, dass ich eine Affäre mit ihrer Schwester habe.

Unmöglichkeit der Vertragserfüllung  § 275 Absatz 1 BGB

Ich habe mein Auto verkauft, es ist leider gestohlen worden, muss ich den Vertrag trotzdem erfüllen? Was ist, wenn ich das nicht kann?

Rücktritt vom Vertrag  §§ 346 ff. BGB

Der Vertrag ist voll fies gemein, ich will ihn nicht mehr, kann ich zurücktreten? Die Ware gefällt mir nicht mehr, der Vertrag ist sinnlos geworden (Hochzeit findet nicht statt, ich brauche das Brautkleid nicht mehr), kann ich vom Vertrag loskommen?

Widerruf, §§ 355 ff. BGB

Hat nur der Verbraucher ein Widerrufsrecht?

Was ist ein Verbraucher eigentlich? Welche rechte hat er? Wie übt man sein Widerrufsrecht wirksam aus?

Gilt das Widerrufsrecht nur bei

  • Außergeschäftsraumverträgen (AGV) (§ 312b BGB),
  • Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB),
  • Teilzeit-Wohnrechteverträgen? (§ 481 und § 485 BGB),,
  • Verbraucherdarlehensverträgen, (§ 491 und § 495 BGB)
  • Ratenlieferungsverträgen (§ 505 BGB);
  • sowie außerhalb des BGB beim Fernunterrichtsvertrag (§ 4 des Fernunterrichtsschutzgesetzes) oder
  • Verträgen im Versicherungsrecht ?

Garantie

Ich habe eine Ware gekauft und ist sie kaputt, habe ich Garantie? Wie lange habe ich Garantie? Was bedeutet Garantie eigentlich? Welche Rechte habe ich in der Garantiezeit?

Gewährleistungsrechte

Ich habe eine Ware gekauft und jetzt stelle ich fest, dass die Ware schadhaft ist. Welche rechte habe ich? Kann ich vom Vertrag zurücktreten? Habe ich ein Minderungsrecht?

 

 

 

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