Ob eine Abmahnung wegen filesharings oder Bootlegggings rechtmäßig ist oder nicht, richtet sich nach dem Urheberrecht.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, dann gehen Sie am besten so vor: • Ruhe bewahren!!! • keine Kontaktaufnahme zur Kanzlei, die die Abmahnung ausgesprochen hat! • keine Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne vorherige Prüfung! • keine Zahlung ohne vorherige Prüfung! • Lassen Sie prüfen, ob tatsächlich ein Urheberrechtsverstoß gegeben ist. • Suchen Sie professionelle Hilfe von fachkundigem drittem (Berufsverband, spezialisierten Anwalt).
Abmahnungen dienen dem Schutz vor Verletzung der eigenen Urheberrechte. Vielfach erfolgen Abmahnungen jedoch unberechtigt und oft auch missbräuchlich. Daher ist in jedem Fall einer Abmahnung genau zu prüfen, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist oder nicht. Das Schreiben nicht zu beachten ist ebenso falsch wie die übereilte und ungeprüfte Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung. In jedem Fall sollte eine schnelle Reaktion erfolgen. Die Frist, innerhalb derer die Erklärung abgegeben werden soll, beträgt häufig nur wenige Tage (i. d. R. 14) manchmal nur Stunden. Ein Antrag auf Fristverlängerung zur genauen Prüfung ist nur selten von Erfolg gekrönt. Man sollte also immer innerhalb der gesetzten Frist reagieren, auch wenn man um Fristverlängerung gebeten hat. Es droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung. Die Streitwerte sind dabei in der Regel sehr hoch! Mit dem einstweiligen Verfügungsverfahren könnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung innerhalb weniger Tage entscheiden und den Verantwortlichen zur Unterlassung verurteilen. Sie sollten nicht nur innerhalb der Frist antworten, sondern sie sollten vor allem überhaupt antworten! Schweigen ist niemals eine gute Idee! Das Schweigen auf eine Abmahnung gilt als Ablehnung des Angebots, die Auseinandersetzung außergerichtlich mit dem Unterlassungsvertrag zu regeln. Damit wird ein Gerichtsverfahren ausgelöst. Wer aber ein Gerichtsverfahren auslöst, der muss auch die Kosten tragen auch dann, wenn man den Prozess gewinnt! Andererseits sollten Sie sich nicht durch die kurze Frist unter Druck setzen lassen. Unterschreiben Sie unter keinen Umständen die von dem Abmahner vorgegebene Unterlassungserklärung. Selbst wenn Sie einen Verstoß begangen haben, hat der Abmahnende ein Recht auf eine Unterlassungserklärung, nicht aber darauf, dass man seine, vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschreibt. Man kann und sollte die Unterlassungserklärung modifizieren. Hierbei ist jedoch größte Vorsicht geboten!! Falsch formulierte Unterlassungserklärungen sind unwirksam und lösen dann eben doch de die einstweilige Verfügung aus, die man eigentlich vermeiden wollte.
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