BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 14.3.2017, 9 AZR 633/15
BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 14.3.2017, 9 AZR 633/15 ECLI:DE:BAG:2017:140317.U.9AZR633.15.0 Unzulässige Berufung – Berufungsbegründung Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. September 2015 – 14 Sa 1288/14 – aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 29. Juli 2014 – 9 Ca 71/14 – wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Übergangsgeld für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016. 2 Der am 15. Juli 1951 geborene, als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1978 beschäftigt. Am 7. November 2002 schloss die Beklagte mit dem Hauptpersonalrat vor dem Hintergrund geplanter Strukturreformen eine „Dienstvereinbarung zur sozial-verträglichen Begleitung der Strukturreform der Deutschen Bundesbank“ (DV Strukturreform) ab. Danach wird mit Beginn des vierten Monats nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Beginn der Regelaltersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres), längstens jedoch bis zum Erreichen einer ungekürzten Altersrente für langjährig Versicherte, für schwerbehinderte Menschen oder für Frauen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ein „monatliches Übergangsgeld in Höhe von 75 % des Bruttogehalts“ gezahlt. 3 Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch Auflösungsvertrag vom 20./22. Dezember 2005 zum 31. Juli 2006 beendet. Dieser enthält ua. folgende Vereinbarungen: „§ 1 Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses … (2) … Die als Anlage 1 beigefügte DV Strukturreform ist Bestandteil dieses Vertrages. § 2...
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