Was ist das Urheberrecht und warum es (fast) jeden angeht.

Fast jeder kennt Fälle, indem Nutzer wegen des illegalen Herunterladens von Inhalten (Musik, Filmen oder Spielen) abgemahnt worden sind und neben Schadensersatz auch noch zum Teil hohe Anwaltskosten zahlen musste. Diese Filesharingfälle nehmen immer mehr zu.

Nun mag man der Meinung sein, dass Menschen, die illegal Filme herunterladen eben selbst schuld sind, denn jeder weiß, dass dies nun mal verboten ist. Nur leider ist die Grenze zwischen legal und illegal nicht immer so eindeutig, das sogenannte Filesharing ist nicht grundsätzlich verboten, nicht immer weiß man als Konsument, was erlaubt ist und was nicht.

Viele Mandanten, die eine Abmahnung erhalten haben, haben selbst gar keine Filme heruntergeladen, oft kommt es vor, dass nur ihr Anschluss von anderen für das Herunterladen missbraucht worden ist.

Anschlüsse, die nicht oder nur ungenügend verschlüsselt sind, die leicht zugänglich sind oder die sonst ungenügend geschützt sind, werden oft Opfer solche Attacken. Jeder WG Partner, jeder Nachbar, jeder Mitbewohner kann sich dann frei bedienen. W lan hat manchmal eine erstaunlich große Reichweite. Neben dem allseits bekannten Filesharing gibt es zunehmend Fälle des sogenannten Bootleggings. Es geht dabei nicht etwa um das Kopieren modischer Damenstiefel, sondern um das Verbreiten nicht lizenzierter Bild Tonmitschnitten.

Es gibt in letzter Zeit viele Fälle, da haben unbescholtene Bürger in großen, überall bekannten Medienfachgeschäften DVDs gekauft und diese dann nach einer gewissen Zeit bei eBay wieder verkauft.

Prompt erfolgte die Abmahnung wegen Bootleggings. Das Problem war nicht, dass man gekaufte DVDs weiterverkauft hat, das ist grundsätzlich erlaubt. Das Problem war, dass die DVD gar nicht erst hätte hergestellt werden durfte, weil der Hersteller keine Lizenz dafür hatte.

Die Herstellung und der anschließende Vertrieb der DVD war also illegal, der Weiterverkauf illegaler DVD ist aber auch illegal, unabhängig davon, ob man wusste, dass es sich um Bootlegging Ware handelt oder nicht.

Der DVD sah man es nicht an, dass die Lizenz fehlte, es war eine professionell gemachte DVD mit allem Kleingedruckten auf der Verpackung, wie man es kennt. Die DVD wurde auch ganz regulär in einem ganz normalen Geschäft gekauft und trotzdem wurde der ahnungslose Käufer als er die Ware auf eBay für 2,50€ weiterverkaufte zum „Täter“.

Die Abmahnkanzlei forderte 890,00€ für Anwaltskosten, Kosten der Ermittlung und noch ein paar Kleinigkeiten wie Portokosten etc. Zudem sollte der Abgemahnte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben und die DVD zur Vernichtung an die Kanzlei schicken.

Nun wäre es grob falsch gar nicht zu reagieren. Denn der Verkauf von urheberrechtlich geschützter Ware ohne Lizenz ist und bleibt nun mal illegal, allerdings sind oft die Forderungen der Kanzleien völlig überzogen, die Kosten viel zu hoch und das Vorgehen der Kanzleien gelegentlich so, dass die Rechtsprechung sie als dreist einstuft.

Anwaltliche Beratung ist also in solchen Fällen dringend geboten.

Wie Sie sich richtig verhalten, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, habe ich in einem Speziellen Unterpunkt beschrieben:

Abmahnung wegen Filesharings oder Bootleggings erhalten? Was tun?

Dieser Fall zeigt, wie schnell man völlig unverschuldet in Urheberrechtliche Schwierigkeiten kommen kann, die dann richtig teuer werden können. Wenn der Fall eskaliert, kann es sogar zu Strafanzeigen kommen, denn Urheberrechtsverletzungen sind oft auch gleichzeitig Straftaten.

Über das Urheberrecht sollte jeder Bescheid wissen, der:

• im Internet surft,

• Musik oder Computerspiele tauscht oder kopiert,

• bei eBay im Laden gekaufte DVD oder CD verkauft

• einen Blog hat,

• der Fernsehsendungen mitschneidet,

• der bei YouTube Videos postet oder

• auch nur Bilder bei Facebook hoch lädt,

andererseits hat das Urheberrecht aber auch eine wichtige Funktion. Es schützt das geistige Eigentum. Wer etwas erarbeitet hat, soll auch dir Früchte seiner Mühen genießen. Wie ein solcher Schutz praktisch umgesetzt werden kann, habe ich in einem Unterpunkt beschrieben:

Urheberrechtsverletzungen / Abmahnung erstellen

Was ist nun also das Urheberrecht?       

Das Urheberrecht ist mit dem Patent- oder Markenrecht verwandt, da beide geistige Schöpfungen (geistige Werke) schützen. Oft kommen sie auch gemeinsam zum Tragen, jedoch besteht ein gewichtiger Unterschied zwischen ihnen. Bei dem Patent- oder Markenrecht handelt es sich um einen gewerblichen Rechtsschutz. Das geistige Werk wird so auf gewerblichem Gebiet geschützt, während das Urheberrecht das geistige Werk auf kulturellem Gebiet schützt.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen, persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen zu seinem Werk. Dies geschieht durch das Urheberpersönlichkeitsrecht und durch die Zuordnung von vermögensrechtlichen Verwertungsrechten. Dies bedeutet im Klartext, dass der Inhaber des Urheberrechts eine Fülle von Rechten an seinem Werk hat.

Welche Rechte hat der Urheber, welche Folgen hat ein Verstoß gegen Urheberrecht?

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist in den §§ 12 bis 14 UrhG geregelt, daneben greifen noch die Normen des § 25 UrhG und § 39 UrhG.

• § 12 UrhG regelt das Veröffentlichungsrecht danach obliegt es allein dem Urheber ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird.

• § 13 UrhG regelt das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, das bedeutet, dass nur der Urheber bestimmen kann, wie, wann und ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen werden soll.

• § 14 UrhG regelt, dass der Urheber jede Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung seines Werkes unterbinden zu lassen kann.

• § 25 UrhG regelt, dass der Urheber vom Besitzer fordern kann, dass ihm Zugang zum Werk (oder dem Vervielfältigungsstück) zu gewähren ist, sofern dies zur Herstellung weiterer Vervielfältigungsstücke oder Bearbeitungen des Werks erforderlich ist und diesem Interesse seinerseits keine berechtigten Interessen des Besitzers entgegenstehen.

• § 39 UrhG untersagt jede Veränderungen am Werk oder Titel.

Die Verwertungsrechte sind primär in § 15 UrhG geregelt. Danach steht das ausschließliche Recht der Verwertung dem Urheber des Werkes zu.

Die gesetzlichen Vergütungsansprüche sind in § 26 UrhG geregelt. Diese Regelung, auch Folgerecht genannt, bestimmt, dass wenn das Original eines Werkes der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerkes weiterveräußert wird und hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt ist, der Veräußerer dem Urheber einen Anteil des Veräußerungserlöses zu entrichten hat. Die Verpflichtung nach Satz 1 entfällt, wenn der Veräußerungserlös weniger als 400 Euro beträgt. Die Höhe des Anteils des Veräußerungserlöses beträgt:

  • 4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses bis zu 50.000 Euro,
  • 3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000 Euro,
  • 1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000 Euro,
  • 0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000 Euro,
  • 0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000 Euro.

 

Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro.

Außerdem normiert die Vorschrift gewisse Auskunftsrechte über den Veräußerer. Die Ansprüche können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Daneben stehen dem Inhaber eines Urheberrechtes noch weitere, Rechte zu, wenn seine Rechte verletzt werden:

Aus § 97 Absatz 1 Satz 1 UrhG stehen dem Urheber gegen den Verletzter ein Beseitigungs- und ein Unterlassungsanspruch zu. Des Weiteren ergibt sich aus dem Paragraphen ein Schadensersatzanspruch. Der Schadensersatzanspruch kann gem. § 97 Absatz 2 UrhG auch die sog. immateriellen Schäden abdecken. Der Schadensersatz umfasst in aller Regel auch die Anwaltskosten und die Kosten der Ermittlung (das sind die Kosten, die anfallen um z. B. die IP-Adresse aufzuspüren). Dies kann besonders bitter sein, denn es gab Fälle, in denen von Gerichten der Streitwert aus dem sich die Anwaltsgebühren nach dem RVG berechnen für den Weiterverkauf einer einzigen gebrauchten CD deren Lizenzrechte nicht vorhanden waren, auf 10.000,00€ angesetzt. Worden sind, was Anwaltskosten von über 800,00€ bedeutet.

Aus § 98 Absatz 1 UrhG steht dem Inhaber des Urheberrechts gegen den Verletzter ein Vernichtungsanspruch oder gem. § 98 Absatz 2 UrhG ein Anspruch auf Überlassung des widerrechtlich erstellten Werkes zu.

Aus §§ 812, § 818 Absatz 1 BGB steht dem Urheber ein Bereicherungsanspruch zu. Der Verletzte muss die unrechtmäßig gezogenen Nutzungen herausgeben. Im Klartext heißt das, dass der Verletzter den Gewinn, den er durch die unrechtmäßige Nutzung fremder Werke gezogen hat, herausgeben muss.

Die obigen Rechte werden meist im Wege einer Abmahnung geltend gemacht. Wenn man also illegal Musik herunterlädt, bekommt man in aller Regel eine Abmahnung in der der Anwalt des Inhabers der Rechte erstmal eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fordert. Dann fordert er gegeben, falls die Herausgabe bzw. Löschung der Daten (also der Musik,). Vor allem fordert er aber Bezahlung der Anwaltsgebühren, die meist recht üppig sind.

Neben den an sich schon unangenehmen zivilrechtlichen Ansprüchen, stehen dem Inhaber des Urheberrechts auch noch strafrechtliche Normen und Bußgeldvorschriften zur Abwehr von Störungen zur Verfügung.

Die Normen dazu finden sich in den §§ 106 ff. UrhG.

• § 106 UrhG bestimmt, dass die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden kann.

• § 107 UrhG bestimmt, dass das unzulässige Anbringen einer Urheberbezeichnung mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden kann.

• § 108b UrhG bestimmt, dass unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen (bspw. das Entfernen eines Kopierschutzes) mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.

• § 108 UrhG enthält ferner einen Katalog bzgl. unerlaubter Eingriffe in verwandte Schutzrechte. Ein Verstoß hiergegen wird mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet.

• § 108a UrhG bestimmt, dass eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich ist, wenn der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig gehandelt hat.

• darüber hinaus ist in den Fällen des § 106 bis § 108a [nicht b] auch der Versuch strafbar.

Wenn man also öfter mal etwas bei eBay verkauft und darunter auch Sachen sind, die urheberrechtlich nicht so ganz sauber sind, kann man schneller, als einem lieb ist im Gefängnis landen. Vom Anbieten auf Tausch Börsen mal ganz abgesehen, dort ist die Gefahr erwischt zu werden noch viel höher. So mancher, der einfach nur mal eben so ein paar Euro dazu verdienen wollte, indem er das vermeintliche Kavaliersdelikt Musik saugen und weiterverkaufen betrieb, sah sich plötzlich hinter Gittern. Sowohl das Filesharing als auch das Bootlegging können also ernste strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Allerdings werden solche Fälle in aller Regel nur zivilrechtlich abgemahnt und hohe finanzielle Forderungen gestellt. Den Abmahnanwälten geht es meist „nur ums Geld“. Allerdings greifen einige durchaus zur strafrechtlichen Keule, wenn man sich wehrt und dabei Fehler macht. Man soll sich natürlich gegen ungerechtfertigte Forderungen wehren aber man sollte dabei keine Fehler machen und der Gegenseite keine Gelegenheit geben einen strafrechtlich zu verfolgen. Fachliche Beratung ist also bei jeder Abmahnung, egal, ob sie das Filesharing betrifft, das Bootlegging oder sonstige Urheberrechtsverletzungen, dringend geboten

Für Firmen sind zudem noch wettbewerbsrechtliche Folgen zu befürchten. Eine Übernahme eines auf fremden Leistungen beruhenden Erzeugnisses kann ein Verstoß gegen § 3 UWG darstellen. Der Inhaber der Rechte kann dann einen Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG sowie einen Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG geltend machen.

Ab wann greift das Urheberrecht und wie lange ist ein Werk geschützt?

Der Schutz des Urheberrechts beginnt, sobald das Werk i.S.d. § 2 Absatz 2 UrhG erschaffen wurde automatisch. Im Unterschied zu den gewerblichen Schutzrechten bedarf es keiner Hinterlegung oder Registrierung.

Die §§ 64 ff. UrhG regeln die zeitliche Beschränkung des Urheberrechts.

Der Schutz besteht während des gesamten Lebens des Rechteinhabers und dauert noch 70 Jahre nach seinem Tod fort(sofern der Urheber im Jahre 1965 (Verkündung des UrhG) noch nicht 70 Jahre tot war).

Welche geistigen Schöpfungen oder Werke schützt das Urheberrecht?

Der § 1 UrhG bestimmt, dass Schutzgegenstand des deutschen Urheberrechts sind Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst sind.

Die in § 2 UrhG erfolgende Aufzählung welche Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst zum sachlichen Schutzbereich des Gesetzes gehören, ist nicht abschließend(vgl. Wortlaut: „insbesondere“). Nach § 2 UrhG gehören aber jedenfalls:

insbesondere:

1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;

2. Werke der Musik;

3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;

5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;

6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Der zweite Absatz enthält eine Beschränkung des Werkbegriffes auf „persönliche geistige Schöpfungen“, danach kann in Verbindung mit § 7 UrhG nur eine natürliche Person Urheber sein, nicht aber eine juristische Person.

Nach allgemeiner Ansicht müssen vier Kriterien gegeben sein, um den Werkbegriff annehmen zu können

• persönliches Schaffen

Das persönliche Schaffen setzt einen gestaltenden und Form-prägenden Einfluss eines Menschen voraus. Jeder Mensch, egal ob volljährig oder nicht, kann also ein Werk schaffen, ein Tier jedoch nicht.

• Wahrnehmbare Form des Werkes

Das Werk muss mehr sein, als nur eine Idee, es muss Gestalt angenommen haben. Das Werk muss bereits in einer wahrnehmbaren Form gestaltet sein. Nicht notwendig ist es jedoch, dass die Idee vollständig umgesetzt wurde, auch ein Stehgreifgedicht oder eine musikalische Improvisation, die noch der Ausarbeitung bedarf, genügt.

Geistiger Gehalt

Die bloße sinnliche Wahrnehmbarkeit genügt noch nicht: Der Schöpfer muss, um Urheber zu sein darüber hinaus aber auch eine Gedanken- und / oder Gefühlswelt mit seinem Werk erzeugen können, die in irgendeiner Weise anregend auf den Betrachter wirkt. Das Niveau des Werkes ist somit unerheblich.

• Eigenpersönliche Prägung („schöpferische Eigenart“, „schöpferische Eigentümlichkeit“, „Gestaltungshöhe“, „individuelle Ausdruckskraft“).

Das Werk muss nach allgemeiner Ansicht ein gewisses Maß an Individualität oder Originalität erreichen. Reine Routineaufgaben, die von jedermann jederzeit ausgeführt werden können, scheiden aus. Inwieweit ein Werk dieses Kriterium erfüllen muss, hängt von der jeweiligen Werkart ab.

Das Werk muss nicht neu sein, dies unterscheidet das Urheberrecht von den meisten gewerblichen Schutzrechten.

Besondere Schutzbedürftigkeit

Für Firmen können urheberrechtliche Streitigkeiten besonders schlimme Folgen haben, die bis zur Existenzvernichtung führen. Angenommen, Mitarbeiter nutzen Firmenrechner, um privat illegale Ware über eBay zu verkaufen, was glauben Sie, wie schnell der Rechteinhaber gegen Sie als Eigentümer des Anschlusses eine Abmahnung erwirkt? Da es sich um einen Firmenanschluss handelt, vermutet die Abmahnkanzlei natürlich, dass es sich um gewerbliche Geschäfte handelt und setzt dann natürlich ganz andere Zahlen an, als bei Privatleuten, da können, pro Fall locker 10.000€ anfallen. Wenn Sie sich dann vorstellen, dass mehrere Arbeitnehmer gleich mehrere illegale Verkäufe tätigen, dann kommen Sie ganz schnell in Dimensionen, die Existenz vernichtend sein können. Selbst wenn es ihnen gelingt, zu beweisen, dass nicht Sie, sondern der Arbeitnehmer der „Täter“ war, heißt das nicht, dass Sie völlig ohne Folgen davonkommen. Aber selbst wenn, Sie haben auf alle Fälle viel , viel Ärger, viel Stress , viel Zeitverlust, Produktionsausfälle und ähnliches. Noch gravierender können die Fälle sein, in denen Firmen Z. B. in der Gastronomie oder in Bildungseinrichtungen) ihren Kunden freien Zugang zu ihrem Netz Zugang gewähren, es kommt dann regelmäßig zu massenhaften Missbräuchen. Jede Firma, jeder Selbständige ist gut beraten sich bereits vorher Gedanken zu machen, wie man solche Missbräuche oder zumindest die üblen Folgen für die Firma verhindern kann. In aller Regel geht dies nur mit professioneller Hilfe.

Andererseits sollte jeder, der geschäftlich unterwegs ist und viele gute Ideen entwickelt, aufpassen, dass man ihm diese Ideen nicht stiehlt. Dies betrifft nicht nur das Urheberrecht, sondern auch den ganzen Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Oft ist nämlich fraglich, ob eine Geschäftsidee bereits nach dem Urheberrecht geschützt ist oder es eines bestimmten weitergehenden Schutzes durch zum Beispiel das Gebrauchsmusterrecht oder das Geschmacksmusterrecht notwendig ist. Das Urheberrecht greift in aller Regel ja bereits ohne Eintragung und erfasst auch Werke die bereits vor der gewerblichen Nutzung bekanntgemacht worden sind. Bei den sonstigen gewerblichen Schutzrechten dagegen ist jede Vorveröffentlichung meist schädlich.

Man braucht neues Kapital und stellt seine Geschäftsidee dem Investor vor, der ist zwar interessiert, investiert aber nicht. Ein halbes Jahr später muss man feststellen, dass der Investor die Geschäftsidee kopiert hat und sogar eher am Markt ist, als man selbst (logisch, er hat ja das notwendige Kapital und musste nichts in die Forschung und Entwicklung stecken, das haben ja dankenswerterweise Sie für ihn übernommen).

Was ist zu tun? Kann man überhaupt noch etwas tun? Wenn man Pech hat, hat man durch die Vorstellung des Produkts dieses Öffentlich gemacht, so dass es nicht mehr nach den Regelungen des gewerblichen Schutzrechtes schutzwürdig ist. Das fällt dann unter „Pech gehabt, dumm gelaufen“, man hätte lieber vorher jemanden fragen sollen, der sich damit auskennt. Hat man dagegen Glück (oder hat vorher einen guten Anwalt konsultiert), fällt die Geschäftsidee unter das Urheberrecht, dann sind die Chancen deutlich besser.

Das Urheberrecht bedeutet aber nicht nur eine große Gefahr für Unternehmer, es sollte nicht vergessen werden, dass das Urheberrecht auch große Chancen bietet. Das geistige Eigentum wird nicht umsonst das „Öl des 21. Jahrhunderts“ genannt. Je mehr sich die Gesellschaft und die besonders die Wirtschaft zu einer wissensbasierten Gesellschaft und Wirtschaft entwickelt, desto wertvoller werden gute Ideen und umso wichtiger ist es, diese Ideen zu schützen.

Egal ob Texte, Musik, Filmaufnahmen, Computerspiele oder Präsentationen, all dies verkörpert einen erheblichen Wert, all dies wird gestohlen und all dies kann man schützen.

 

 

 

 

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