Viele Mandanten scheuen sich einen Anwalt zu kontaktieren, weil sie Sorge haben, dass die Kosten zu hoch seien. Dies ist in vielen Fällen eine unbegründete Sorge.

Wenn Sie ein konkretes Problem haben, senden Sie mir eine Mail, ich gebe Ihnen dann eine für Sie unverbindliche,kostenlose Ersteinschätzung. Selbstverständlich umfasst die Ersteinschätzung auch eine Auskunft über die konkreten Kosten.

In der kostenlosen Ersteinschätzung kläre ich kostenfrei ab, ob ich der richtige Anwalt für Sie bin. Ich informiere Sie auch gerne kostenfrei übder die wahrscheinlich entstehnden Kosten und vergebe einen Beratungstermin.

Bitte haben Sie Verständnis dafür , dass ich für eine Erstberatung, in der ich die Erfolgsuassichten kläre die nach dem Gesetz vorgeschriebene Abrechnung vornehme. Erstens ist es schlicht nicht erlaubt diese kostenfrei anzubieten, es wäre auch unseriös. Ich teile meinen Mandanten aber immer ausdrückich mit, ab wann Kosten entstehen.

Anwälte, die eine Erstberatung kostenlos anbieten verdienen nur Geld, wenn sie zur Klage raten, auch in aussichtslosen Fällen. Die Beratung ist also nicht mehr neutral.

Durch die Gebühr, die übrigens bei Verbrauchern auf maximal 190,00€ zzgl. Mwst gedeckelt ist, ist sichergestellt, dass ich neutral und unabhängig berate. Sollte ein Folgemandat vereinbart werden, wird die Erstberatungsgebühr angerechnet.

Grundsätzlich richten sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese sind oft viel niedriger, als Sie denken.

Daneben biete ich viele Leistungen zum Pauschalpreis an, auch die Vereinbarung von Stundensätzen ist möglich. Dazu unten noch mehr.

Der Anwalt oder die Anwältin sind gesetzlich dazu verpflichtet, unnötige Kostenrisiken für die Mandanten zu vermeiden und entsprechend zu beraten. Jeder Anwalt ist auch verpflichtet, darauf hinzuweisen, wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert bzw. dem Gegenstandswert richtet. Weiterhin muss jeder Anwalt Ihnen auf Nachfrage die Kostenrisiken eingehend erörtern.

Wenn Sie Fragen haben, dann scheuen Sie sich nicht, mich zu fragen. Mir ist sehr daran gelegen, meine Mandanten gut und umfassend zu beraten, dazu gehört auch völlige Kostentransparenz herzustellen.

Mir ist es lieber, Sie fragen mich vorher nach den Kosten, gern auch zwei- und drei- und viermal, bevor es hinterher ein böses Erwachen gibt und Sie unzufrieden sind.

Selbstverständlich berate ich Sie auch schon bei Mandatierung bezüglich der Kosten, ich bin immer bereit, Ihnen zu erläutern, welche Kosten warum auf Sie zukommen werden, und ich bin immer gesprächsbereit.

Es ist jedoch zu bedenken, dass auch der beste Anwalt nicht vorhersehen kann, ob der Gegner schon nach einem außergerichtlichen Schreiben aufgibt oder ob ein Prozess notwendig sein wird. Allerdings kann in aller Regel eine Kosteneinschätzung für die ersten Schritte recht zuverlässig gegeben werden. Bevor weitere kostenerhöhende Schritte unternommen werden, kann im Einzelfall abgeklärt werden, ob dies gewünscht ist.

 

Grundsatz: Abrechnung nach RVG

Grundsätzlich wird nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Soll nach einem anderen System abgerechnet werden, muss dies extra in einem Vertrag festgelegt werden.

Ein solcher Vertrag nennt sich Vergütungsvereinbarung.

Solche Vergütungsvereinbarungen sind statt der gesetzlichen Gebühren grundsätzlich möglich, sofern gewisse Vorgaben beachtet werden (§ 49b Bundesrechtsanwaltsordnung, §§ 3a bis 4b Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Insbesondere ist zu bedenken, dass bei gerichtlichen Verfahren die vereinbarte Gebühren aber nur höher als die gesetzlichen Gebühren sein dürfen. Nur in außergerichtlichen Angelegenheiten können auch Pauschalvergütungen oder Zeithonorare vereinbart werden, die niedriger als die gesetzlichen Gebühren sind.

 

Mündlicher Rat oder Auskunft

Will der Mandant lediglich einen mündlichen Rat, eine Auskunft oder ein Gutachten, so wird der Rechtsanwalt in aller Regel eine Vergütungsvereinbarung mit Ihnen schließen. Dies ist vom Gesetzgeber so vorgesehen. Wenn der Rechtsanwalt mit Ihnen keine solche Vereinbarung schließt und sind Sie Verbraucher, betragen die Gebühren des Rechtsanwaltes für die außergerichtliche Beratung und die Erstattung von Gutachten maximal 250 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Die Gebühr für ein erstes Beratungsgespräch ist für einen Verbraucher nicht höher als 190 Euro zzgl. Mehrwertsteuer. Zusätzlich kann der Rechtsanwalt notwendige Auslagen geltend machen.

Abrechnung eines normalen gerichtlichen / außergerichtlichen Verfahrens

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht aus dem Gesetzestext und dem Vergütungsverzeichnis. Im Gesetzestext sind die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften enthalten. Das Vergütungsverzeichnis enthält die einzelnen Gebührentatbestände. Das Vergütungsverzeichnis ist dem Gesetz als Anlage 1 beigefügt.

Maßgebliche Berechnungsgröße für die Abrechnung nach dem RVG ist neben den Tätigkeiten die der Anwalt ausübt der Streitwert.Der Streitwert oder auch Gegenstandswert genannt spiegelt den objektiven Geldwert der oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers an der Angelegenheit wieder.

Fordert man von dem Gegner Geld (Rückzahlung des Kaufpreises, Schadensersatz etc.), entspricht der Streitwert diesem Betrag.Bei anderen Fällen ist die Sache schwieriger, hier ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Regelungen, teils der umfangreichen Rechtsprechung hierzu zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert vom Gericht festgesetzt.

Kauft man eine Ware für 100€ und will diese wegen Mängeln zurückgeben, beträgt der Streitwert 100€.

Kostet die Ware jedoch 20.000,00€ so ist dies der Streitwert.

Wird die Arbeitsstelle gekündigt und wehrt sich der Arbeitnehmer dagegen, so errechnet sich der Streitwert aus dem Bruttolohn. Der Streitwert ist  der Bruttolohn für ein Vierteljahr. In dem Vierteljahresgehalt sind eventuelle Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen, Prämien, Provisionen etc. zu berücksichtigen. Die Art der Kündigung ist in diesem Fall unerheblich.

Nun kommt es darauf an, was der Anwalt für Sie tut. Wird er außergerichtlich tätig, so fällt in der Regel eine 1,3 Geschäftsgebühr an. Völlig unabhängig ob es um einen 100€ Fall geht oder um einen 20.000,00€ Fall. Die 1,3 Gebühr deckt alles ab, was der Anwalt für Sie außergerichtlich tut, also völlig unabhängig ober einen Brief schreibt oder 100 Briefe, ob er noch zusätzlich anruft oder sich mit dem Gegner trifft. Welche Gebühr bei welcher Tätigkeit anfällt ergibt sich aus dem RVG, dies ist dort genau geregelt.

Wie hoch die 1,3 Gebühr jedoch ist, ergibt sich aus einer Tabelle wobei jetzt die maßgebliche Größe der Streit wert ist.

Gegenstands­wert bis … Wertgebühren
1,0 0,3 0,4 0,5 0,7 0,8
* – Die Mindestgebühr nach § 13 Abs. 2 RVG beträgt 15,00 €.
Diese Tabelle ist gültig für ab dem 01.08.2013 angenommene Mandate.Alle Angaben ohne Gewähr!
500 € 45,00 € 13,50 €* 18,00 € 22,50 € 31,50 € 36,00 €
1.000 € 80,00 € 24,00 € 32,00 € 40,00 € 56,00 € 64,00 €
1.500 € 115,00 € 34,50 € 46,00 € 57,50 € 80,50 € 92,00 €
2.000 € 150,00 € 45,00 € 60,00 € 75,00 € 105,00 € 120,00 €
3.000 € 201,00 € 60,30 € 80,40 € 100,50 € 140,70 € 160,80 €
4.000 € 252,00 € 75,60 € 100,80 € 126,00 € 176,40 € 201,60 €
5.000 € 303,00 € 90,90 € 121,20 € 151,50 € 212,10 € 242,40 €
6.000 € 354,00 € 106,20 € 141,60 € 177,00 € 247,80 € 283,20 €
7.000 € 405,00 € 121,50 € 162,00 € 202,50 € 283,50 € 324,00 €
8.000 € 456,00 € 136,80 € 182,40 € 228,00 € 319,20 € 364,80 €
9.000 € 507,00 € 152,10 € 202,80 € 253,50 € 354,90 € 405,60 €
10.000 € 558,00 € 167,40 € 223,20 € 279,00 € 390,60 € 446,40 €
13.000 € 604,00 € 181,20 € 241,60 € 302,00 € 422,80 € 483,20 €
16.000 € 650,00 € 195,00 € 260,00 € 325,00 € 455,00 € 520,00 €
19.000 € 696,00 € 208,80 € 278,40 € 348,00 € 487,20 € 556,80 €
22.000 € 742,00 € 222,60 € 296,80 € 371,00 € 519,40 € 593,60 €
25.000 € 788,00 € 236,40 € 315,20 € 394,00 € 551,60 € 630,40 €
30.000 € 863,00 €

In unserem 100 € Fall beträgt die 1,3 Gebühr 58,50€

In unserem 20.000,00 €  Fall beträgt die 1,3 Gebühr 964,60 €

Hinzu kommen dann noch die Pauschale für die Auslagen (Portokosten etc.) und die Mehrwertsteuer.

Auch die zu erstattenden Auslagen sind im Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes geregelt.

Somit ergeben sich folgende Berechnungen

Streitwert 100€ Streitwert 20.000,00 €
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300,
1008 VV RVG:
58,50€ 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300,
1008 VV RVG:
964,60€
Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: 11,70€ Auslagen Nr. 7001 u. 7002 VV RVG: 20,00€
MwSt.:19% 13,34€ MwSt.:19% 187,07€
Summe 83,54€ Summe 1.171,67

In beiden Fällen geht es um genau dieselbe Arbeit. Wenn der Anwalt Glück hat, muss er in beiden Fällen nur einen Brief schreiben, wenn er Pech hat, muss er für 83,54€ 20 Briefe schreiben, ohne einen Cent mehr dafür zu bekommen. Wenn der Mandant Pech hat, hat er eine einfache Sache, die nur einen Brief erfordert es aber um einen hohen Streitwert geht, dann muss der Mandant, wenn nach dem RVG abgerechnet wird , für einen Brief 1.171,67 € zahlen.

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt noch die Termins gebühr hinzu. Endet das Verfahren durch einen Vergleich, fallen weitere Gebühren an. Es gibt noch unzählige Besonderheiten bezüglich der Anrechnung bestimmter gebühren aufeinander, der Vertretung mehrerer Mandanten und weiterer Sonderfälle, deren Behandlung an dieser Stelle zu weit führen würde. Ich habe an anderer Stelle einige Beispielsrechnungen aufgelistet.

 

Berechnungsbeispiele

Sofern der Streitwert niedrig ist halten sich die Kosten bei der Abrechnung nach der gesetzlichen Abrechnungsmethode nach dem RVG also in Grenzen.

Bei höheren Streitwerten empfiehlt es sich bei außergerichtlichen Streitigkeiten alternative Abrechnungsformen ins Auge zu fassen.

 

Alternative 1:Stundenhonorar

Neben der Abrechnung nach dem Streitwert ist noch eine Abrechnung nach einem Stundensatz möglich, so dass Sie eine volle Kostentransparenz und Kontrolle haben. Auch ich biete Ihnen selbstverständlich meine Dienste auf Basis von Stundenhonorar.

Mehr zu dem Thema: Stundenhonorar

 

Alternative 2:Pauschalpreise

 

Als dritte Möglichkeit sind auch Pauschalvergütungen möglich, man legt sich vor Beginn des Mandats in einem Vertrag also auf einen verbindlichen Preis fest.

Ich biete alle drei Möglichkeiten an. Ich biete insbesondere verschiedene Komplettpakete zum Festpreis an-

Mehr zu dem Thema: Pauschalpreise

 

Besonderheit: Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe.

Um sozial schwächeren Personen die Möglichkeit zu geben sich rechtlichen Beistand zu leisten gibt es die Intuitionen der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe.

Was die Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe eigentlich ist, was sie abdeckt und unter welchen Voraussetzungen Sie diese bekommen können sie unter der Rubrik Arm aber im Recht?“